Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2009.00424 • VG ZH VB.2009.00424 KI-generiert

Heritage Association Appeal Regarding Cultural Object Delisting Dismissed

Geschäftsnummer VB.2009.00424
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A heritage protection association challenged the decision to delist several partially or wholly destroyed cultural-historical objects from an inventory, arguing that the responsible authority should have added other existing protected objects as replacements to maintain inventory scope. The court ruled that the association lacked standing to appeal the inventory listing itself, as associations are not generally granted rights to participate in or appeal the creation or content of such inventories. Furthermore, the court held that the delisting of destroyed objects cannot be conditioned upon the inclusion of substitute objects in the inventory, nor can individual claims for replacement objects be derived from the constitutional principle of sustainability, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Inventarentlassung | Inventarentlassung von kunst- und kulturhistorischen Objekten: Legitimation des Zürcher Heimatschutzes; Frage nach Anspruch auf angemessenen Ersatz. Das Verbandsbeschwerderecht soll es den Verbänden ermöglichen, sich gegen alle Anordnungen zu wehren, die mit der Aufhebung einer förmlichen Unterschutzstellung oder der Entlassung eines Schutzobjekts aus dem Inventar verbunden sind. Da die Rechtsprechung den Verbänden keine Mitwirkungsrechte bei der Erstellung der Inventare und entsprechend auch keine Rechtsmittelbefugnis gegen ihre Festsetzung zugesteht, ist die Beschwerdeführerin hingegen nicht zur Rüge befugt, der Beschwerdegegner hätte im Rahmen der Inventarfestsetzung anstelle der aus dem Inventar entlassenen Objekte zusätzliche Schutzobjekte neu ins Inventar aufnehmen müssen (E. 2.2). Soweit sich die Beschwerde direkt gegen die Entlassung der sieben, ganz oder teilweise zerstörten Schutzobjekte aus dem Inventar richtet, ist festzuhalten, dass keine Grundlage besteht, die Entlassung davon abhängig zu machen, dass ersatzweise ein anderes, noch vorhandenes schutzfähiges Objekt ins Inventar aufgenommen wird. Aus dem in der Kantonsverfassung als Staatszweck festgehaltenen Grundsatz der Nachhaltigkeit lassen sich keine individuellen Ansprüche ableiten. Auch lässt sich die Bestimmung von § 204 Abs. 2 PBG weder direkt noch analog auf den vorliegenden Fall anwenden (E. 3). Abweisung.

Schlagwörter

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Kulturgüter fehlende Verbandsbeschwerdebefugnis Beistandschaftsaufhebung Verein Klage auf Abberufung Bruch amtlicher Beschlagnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 6 KV

The court confirmed that no individual claims can be derived from the principle of sustainability stated as a state objective in the Cantonal Constitution.

§ 204 Abs. II PBG

The court confirmed that this provision cannot be applied directly or analogously to the case concerning the inventory removal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00424

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00424 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.02.2010 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Inventarentlassung · Inventarentlassung von kunst- und kulturhistorischen Objekten: Legitimation des Zürcher Heimatschutzes; Frage nach Anspruch auf angemessenen Ersatz. Das Verbandsbeschwerderecht soll es den Verbänden ermöglichen, sich gegen alle Anordnungen zu wehren, die mit der Aufhebung einer förmlichen Unterschutzstellung oder der Entlassung eines Schutzobjekts aus dem Inventar verbunden sind.

Da die Rechtsprechung den Verbänden keine Mitwirkungsrechte bei der Erstellung der Inventare und entsprechend auch keine Rechtsmittelbefugnis gegen ihre Festsetzung zugesteht, ist die Beschwerdeführerin hingegen nicht zur Rüge befugt, der Beschwerdegegner hätte im Rahmen der Inventarfestsetzung anstelle der aus dem Inventar entlassenen Objekte zusätzliche Schutzobjekte neu ins Inventar aufnehmen müssen (E. 2.2). Soweit sich die Beschwerde direkt gegen die Entlassung der sieben, ganz oder teilweise zerstörten Schutzobjekte aus dem Inventar richtet, ist festzuhalten, dass keine Grundlage besteht, die Entlassung davon abhängig zu machen, dass ersatzweise ein anderes, noch vorhandenes schutzfähiges Objekt ins Inventar aufgenommen wird.

Aus dem in der Kantonsverfassung als Staatszweck festgehaltenen Grundsatz der Nachhaltigkeit lassen sich keine individuellen Ansprüche ableiten. Auch lässt sich die Bestimmung von § 204 Abs. 2 PBG weder direkt noch analog auf den vorliegenden Fall anwenden (E. 3). Abweisung. · --- · Stichworte: · ERSATZMASSNAHMEN ERSATZOBJEKT ERSATZPFLICHT HEIMATSCHUTZ INVENTAR INVENTARENTLASSUNG NACHHALTIGKEIT SCHUTZOBJEKT ÜBRIGES ZUM NATUR- UND HEIMATSCHUTZ UNGETREUE AMTSFÜHRUNG VERBANDSBESCHWERDE VERBANDSBESCHWERDERECHT VERBANDSLEGITIMATION · Rechtsnormen:

· Art. 6 KV Art. 12b NHG Art. 55a Abs. i NHG § 203 Abs. I lit. c PBG § 203 Abs. II PBG § 204 Abs. II PBG § 338a Abs. II PBG Art. 314 StGB · Publikationen: · BEZ 2010 Nr. 15 S. 12 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3