Appeal Regarding Farm Property Law Permit Exceeding Debt Ceiling and Right of First Refusal Standing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed an appeal challenging the legal basis for a permit allowing the exceeding of the debt ceiling under the Farm Property Law, while simultaneously dismissing a request to stay proceedings because the conformity of the disputed permit could be assessed despite an ongoing foreclosure procedure. The court affirmed that while the right of first refusal requires suitability for self-cultivation, the standing of a potential buyer with a familial relationship to the farm owner to challenge such a permit only requires that familial link and a special interest affected by the decision, regardless of how the transfer price relates to mortgage debts or disputes over encumbrances during foreclosure. Ultimately, the court upheld the lower authority's annulment of the permit because it was improperly granted, as its purpose was not related to acquiring, expanding, or improving a farm, or acquiring necessary inventory.
Legislator-Regeste
AmtlichBäuerliches Bodenrecht | Überprüfung einer Bewilligung zur Überschreitung der Belastungsgrenze im Sinn des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB). Prozessvoraussetzungen (E. 1); Abweisung eines Sistierungsgesuchs, weil die Rechtskonformität der vorliegend streitigen Bewilligung auch ohne rechtskräftigem Abschluss des hängigen Betreibungsverfahrens auf Grundpfandverwertung beurteilt werden kann (E. 4). Das Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen bei der Vorinstanz erfüllt waren. Fraglich ist diesbezüglich nur, ob der Beschwerdegegner zum Rekurs legitimiert war (E. 5). Zwar setzt die Vorkaufsberechtigung im Sinn von Art. 42 Abs. 1 BGBB die Eignung für die Selbstbewirtschaftung voraus. Für die Beschwerdelegitimation von Vorkaufsberechtigten im Sinn von Art. 83 Abs. 3 BGBB genügt es aber, wenn der Beschwerdeführer zum Eigentümer des landwirtschaftlichen Gewerbes in einem von Art. 42 Abs. 1 BGBB genannten Verwandtschaftsgrad steht (E. 6 und E. 7.1), soweit er durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (E. 7.2). Die Regelung von Art. 52 Abs. 3 BGBB, wonach der Übernahmepreis beim Verwandtenvorkaufsrecht in jedem Fall den Grundpfandschulden entspricht, führt nicht zum Entfallen eines schutzwürdigen Interesses an der Aufhebung der vorliegend erteilten Bewilligung zur Überschreitung der Belastungsgrenze (E. 7.3). Unerheblich für die Legitimation zur Anfechtung einer solchen Bewilligung ist auch, ob im Lastenbereinigungsverfahren während einer Betreibung auf Pfandverwertung ein über die Belastungsgrenze hinaus eingetragenes Pfandrecht bestritten wird (E. 7.4). Vorliegend wurde zu Unrecht eine Bewilligung zur Überschreitung der Belastungsgrenze erteilt, weil die Bewilligung nicht dazu diente, ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück zu erwerben, zu erweitern oder zu verbessern, oder notwendiges Betriebsinventar anzuschaffen oder zu erneuern (E. 8). Dervorinstanzliche Entscheid, mit welchem die fragliche Bewilligung aufgehoben wurde, ist deshalb auch hinsichtlich der Nebenfolgen zu bestätigen (E. 9). Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 11). Abweisung, soweit auf die Beschwerde einzutreten ist.
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KI-generiertThe court implicitly used this provision (regarding permits to exceed the debt limit) as the basis for the annulment of the permit, as the permit was found to have been wrongly granted in E. 8.
This provision concerning the standing of pre-emption beneficiaries was discussed in relation to the appellant's right to appeal (E. 6 and E. 7.1).
This procedural article was likely used as the basis for the court's competence or the general structure of the appeal review, given the mention in the legal norms section, though the dispositive only mentions dismissal based on treatability.
This procedural rule (likely pertaining to the admissibility or handling of the appeal) was cited in the legal norms section.
This procedural rule was cited in the legal norms section.
This procedural rule was cited in the legal norms section.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00423
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00423 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.02.2010 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Bäuerliches Bodenrecht · Überprüfung einer Bewilligung zur Überschreitung der Belastungsgrenze im Sinn des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB). Prozessvoraussetzungen (E. 1); Abweisung eines Sistierungsgesuchs, weil die Rechtskonformität der vorliegend streitigen Bewilligung auch ohne rechtskräftigem Abschluss des hängigen Betreibungsverfahrens auf Grundpfandverwertung beurteilt werden kann (E. 4).
Das Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen bei der Vorinstanz erfüllt waren. Fraglich ist diesbezüglich nur, ob der Beschwerdegegner zum Rekurs legitimiert war (E. 5). Zwar setzt die Vorkaufsberechtigung im Sinn von Art. 42 Abs. 1 BGBB die Eignung für die Selbstbewirtschaftung voraus. Für die Beschwerdelegitimation von Vorkaufsberechtigten im Sinn von Art. 83 Abs. 3 BGBB genügt es aber, wenn der Beschwerdeführer zum Eigentümer des landwirtschaftlichen Gewerbes in einem von Art. 42 Abs. 1 BGBB genannten Verwandtschaftsgrad steht (E. 6 und E. 7.1), soweit er durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (E. 7.2).
Die Regelung von Art. 52 Abs. 3 BGBB, wonach der Übernahmepreis beim Verwandtenvorkaufsrecht in jedem Fall den Grundpfandschulden entspricht, führt nicht zum Entfallen eines schutzwürdigen Interesses an der Aufhebung der vorliegend erteilten Bewilligung zur Überschreitung der Belastungsgrenze (E. 7.3). Unerheblich für die Legitimation zur Anfechtung einer solchen Bewilligung ist auch, ob im Lastenbereinigungsverfahren während einer Betreibung auf Pfandverwertung ein über die Belastungsgrenze hinaus eingetragenes Pfandrecht bestritten wird (E. 7.4).
Vorliegend wurde zu Unrecht eine Bewilligung zur Überschreitung der Belastungsgrenze erteilt, weil die Bewilligung nicht dazu diente, ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück zu erwerben, zu erweitern oder zu verbessern, oder notwendiges Betriebsinventar anzuschaffen oder zu erneuern (E. 8). Der vorinstanzliche Entscheid, mit welchem die fragliche Bewilligung aufgehoben wurde, ist deshalb auch hinsichtlich der Nebenfolgen zu bestätigen (E. 9). Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 11). Abweisung, soweit auf die Beschwerde einzutreten ist.
· --- · Stichworte: · BÄUERLICHES BODENRECHT BELASTUNGSGRENZE BESCHWERDELEGITIMATION BETREIBUNGSVERFAHREN BEWILLIGUNG GRUNDBUCHBERICHTIGUNGSKLAGE GRUNDPFANDDARLEHEN GRUNDPFANDRECHT LANDWIRTSCHAFTLICHES GEWERBE PFANDVERWERTUNG PROZESSVORAUSSETZUNG SELBSTBEWIRTSCHAFTUNG VORKAUFSRECHT · Rechtsnormen: · Art. 7 Abs. I BGBB Art. 9 BGBB Art. 42 Abs. I BGBB Art. 44 BGBB Art. 52 Abs. III BGBB Art. 76 Abs. II BGBB Art. 77 Abs. I BGBB Art. 83 Abs. III BGBB Art. 88 Abs. I BGBB Art. 89 Abs. I BGG Art. 103 lit. a OG § 17 Abs. II VRG § 17 Abs. III VRG Art. 975 ZGB · Publikationen:
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