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VB.2009.00422 • VG ZH VB.2009.00422 KI-generiert

Extension of Domestic Violence Protective Order Upheld Despite Initial Withdrawal

Geschäftsnummer VB.2009.00422
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A court upheld the extension of protective measures under the Violence Protection Act, stemming from an initial incident of domestic violence by a husband against his wife in January 2009, despite the wife initially withdrawing her request. The court reasoned that subsequent police-ordered measures, which a judge extended based on the wife's credible report of telephone threats from the husband, were justified; these threats, viewed in light of the prior incident and the husband's self-characterization, constituted a credible threat of violence constituting domestic violence, and the resulting prohibition on contact, residence, and proximity remained proportionate and necessary to protect the wife from ongoing danger.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Anordnung eines gewaltschutzrechtlichen Betret-, Rayon- und Kontaktverbots. Begriff der häuslichen Gewalt gemäss § 2 Abs. 1 GSG und diesbezügliche Ausführungen des Regierungsrates (E. 2.1). Beurteilungsspielraum des Haftrichters im Zusammenhang mit der Anordnung der Verlängerung einer Gewaltschutzmassnahme (E. 6). Im vorliegenden Fall ist von häuslicher Gewalt des Ehemannes gegenüber der Ehefrau auszugehen in Bezug auf einen Vorfall, der sich Anfang Januar 2009 ereignete (E. 7.2). Dass die Ehefrau ihr Gesuch um Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen Ende Januar 2009 wieder zurückzog, steht dieser Beurteilung nicht entgegen (E. 7.3). Im Juli 2009 verfügte die Polizei erneut Gewaltschutzmassnahmen, weil die Ehefrau telefonische Äusserungen des Ehemannes als bedrohlich schilderte; der Haftrichter verlängerte die angeordneten Massnahmen um 5 1/2 Wochen. Dass der Haftrichter in Bezug auf den Wortlaut des Telefongesprächs auf die Aussagen der Ehefrau abstellte, ist nicht zu beanstanden (E. 7.4). Die Äusserungen des Ehemannes müssen vor dem Hintergrund des Vorfalls vom Januar 2009 sowie der Selbstcharakterisierung des Beschwerdeführers gesehen werden. Unter diesen Umständen ging der Haftrichter zu Recht von einer Androhung von Gewalt bzw. vom Tatbestand der häuslichen Gewalt aus (E. 7.5). Der Fortbestand der Gefährdung der Ehefrau wurde glaubhaft gemacht, so dass die verfügte Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen nicht zu beanstanden ist (E. 8.2). Der Vorwurf des Ehemannes, das Verhalten der Ehefrau sei rein prozesstaktisch motiviert, ist unbegründet: Der Eheschutzrichter ist in Bezug auf die Obhuts- und Liegenschaftszuteilung nicht an Urteile gebunden, die im Zusammenhang mit dem Gewaltschutzgesetz ergehen (E. 8.3). Die vorliegend angeordneten Gewaltschutzmassnahmen schränken die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers nicht übermässig ein: Das Kontaktverbot gilt nur zwischen den Eheleuten (nicht aber gegenüber den gemeinsamen Kindern), und die Massnahmenerscheinen auch in örtlicher und zeitlicher Hinsicht verhältnismässig (E. 8.4). Abweisung der Beschwerde (E. 9).

Schlagwörter

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Häusliche Gewalt Eheschutzmassnahmen Polizeirapport Notwehr ernsthafte Drohung wirksamer Schutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 7 Abs. I GSG

The continuation of the danger to the wife was credibly established, thus the ordered extension of the protective measures was not objectionable.

Art. 2 Abs. I lit. a GSG

The court found that domestic violence by the husband against the wife should be assumed based on this provision.

Art. 10 Abs. I GSG

This article is cited in the list of legal norms but its specific application in the dispositive orders is not detailed, though it relates to the protective measures discussed.

§ 50 Abs. II VRG

This procedural provision is cited, likely related to the court's jurisdiction or procedure regarding the decision being upheld or dismissed.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00422

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00422 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.09.2009 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · Anordnung eines gewaltschutzrechtlichen Betret-, Rayon- und Kontaktverbots. Begriff der häuslichen Gewalt gemäss § 2 Abs. 1 GSG und diesbezügliche Ausführungen des Regierungsrates (E. 2.1). Beurteilungsspielraum des Haftrichters im Zusammenhang mit der Anordnung der Verlängerung einer Gewaltschutzmassnahme (E. 6).

Im vorliegenden Fall ist von häuslicher Gewalt des Ehemannes gegenüber der Ehefrau auszugehen in Bezug auf einen Vorfall, der sich Anfang Januar 2009 ereignete (E. 7.2). Dass die Ehefrau ihr Gesuch um Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen Ende Januar 2009 wieder zurückzog, steht dieser Beurteilung nicht entgegen (E. 7.3). Im Juli 2009 verfügte die Polizei erneut Gewaltschutzmassnahmen, weil die Ehefrau telefonische Äusserungen des Ehemannes als bedrohlich schilderte; der Haftrichter verlängerte die angeordneten Massnahmen um 5 1/2 Wochen. Dass der Haftrichter in Bezug auf den Wortlaut des Telefongesprächs auf die Aussagen der Ehefrau abstellte, ist nicht zu beanstanden (E. 7.4). Die Äusserungen des Ehemannes müssen vor dem Hintergrund des Vorfalls vom Januar 2009 sowie der Selbstcharakterisierung des Beschwerdeführers gesehen werden. Unter diesen Umständen ging der Haftrichter zu Recht von einer Androhung von Gewalt bzw. vom Tatbestand der häuslichen Gewalt aus (E. 7.5).

Der Fortbestand der Gefährdung der Ehefrau wurde glaubhaft gemacht, so dass die verfügte Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen nicht zu beanstanden ist (E. 8.2). Der Vorwurf des Ehemannes, das Verhalten der Ehefrau sei rein prozesstaktisch motiviert, ist unbegründet: Der Eheschutzrichter ist in Bezug auf die Obhuts- und Liegenschaftszuteilung nicht an Urteile gebunden, die im Zusammenhang mit dem Gewaltschutzgesetz ergehen (E. 8.3). Die vorliegend angeordneten Gewaltschutzmassnahmen schränken die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers nicht übermässig ein:

Das Kontaktverbot gilt nur zwischen den Eheleuten (nicht aber gegenüber den gemeinsamen Kindern), und die Massnahmenerscheinen auch in örtlicher und zeitlicher Hinsicht verhältnismässig (E. 8.4). Abweisung der Beschwerde (E. 9). · --- · Stichworte: · ANDROHUNG BEDROHUNG BETRETVERBOT BEURTEILUNGSSPIELRAUM EHESCHUTZ GEFÄHRDUNG GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN GLAUBHAFTMACHUNG HÄUSLICHE GEWALT KOGNITIONSBESCHRÄNKUNG KONTAKTVERBOT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT PRÄJUDIZIERUNG RAYONVERBOT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 2 Abs. I lit. a GSG Art. 7 Abs. I GSG Art. 10 Abs. I GSG § 50 Abs. II VRG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3