Social Assistance Jurisdiction Following Minor's Departure from Boarding School
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed the issue of intra-cantonal jurisdiction for social assistance payments concerning a minor child who was not permanently residing with either parent, specifically questioning the determination of the support residence following the child's departure from a boarding school. The court reasoned that the statutory provision governing support residence for minors placed outside the home mandates that the previous residence, established before the external placement, remains the place of support if the child does not intend to return to a parent, aiming to prevent jurisdictional disputes that would arise if the minor's current location were to dictate responsibility, especially when parents change residence after the placement, thus rejecting the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe/innerkantonale Zuständigkeit | Unterstützungswohnsitz eines unmündigen Kindes (örtliche Zuständigkeit) Rechtsgrundlagen betreffend den Unterstützungswohnsitz eines unmündigen Kindes (E. 2.1), das insbesondere dauernd bei keinem der Eltern lebt (E. 2.2-3). In tatsächlicher Hinsicht sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Kind mit dem Abbruch des Aufenthalts im Internat beabsichtigte, zum Vater zurückzukehren, weshalb die Voraussetzungen von § 37 Abs. 3 lit. c SHG auch nach Juni 2005 gegeben waren (E. 2.5.1). Ein zentraler Zweck der vorgenannten Bestimmung ist die Schaffung einer klaren Regelung für jene Fälle, in denen die Eltern den Wohnort nach der dauernden Fremdplatzierung des unmündigen Kindes wechseln (E. 2.5.2). Würde in den Fällen wie dem vorliegenden der jeweilige Aufenthaltsort des Kindes gemäss § 37 Abs. 3 lit. d SHG als Unterstützungswohnsitz angenommen, so käme es sicherlich zu Streitigkeiten um die Zuständigkeit (E. 2.5.3). Abweisung der Beschwerde.
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KI-generiertVolltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00420
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00420 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.11.2009 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe/innerkantonale Zuständigkeit · Unterstützungswohnsitz eines unmündigen Kindes (örtliche Zuständigkeit) Rechtsgrundlagen betreffend den Unterstützungswohnsitz eines unmündigen Kindes (E. 2.1), das insbesondere dauernd bei keinem der Eltern lebt (E. 2.2-3). In tatsächlicher Hinsicht sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Kind mit dem Abbruch des Aufenthalts im Internat beabsichtigte, zum Vater zurückzukehren, weshalb die Voraussetzungen von § 37 Abs. 3 lit. c SHG auch nach Juni 2005 gegeben waren (E. 2.5.1).
Ein zentraler Zweck der vorgenannten Bestimmung ist die Schaffung einer klaren Regelung für jene Fälle, in denen die Eltern den Wohnort nach der dauernden Fremdplatzierung des unmündigen Kindes wechseln (E. 2.5.2). Würde in den Fällen wie dem vorliegenden der jeweilige Aufenthaltsort des Kindes gemäss § 37 Abs. 3 lit. d SHG als Unterstützungswohnsitz angenommen, so käme es sicherlich zu Streitigkeiten um die Zuständigkeit (E. 2.5.3). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUFENTHALT AUSLEGUNG DAUERHAFTIGKEIT ELTERLICHE GEWALT FREMDPLATZIERUNG INNERKANTONAL INNERKANTONALE ZUSTÄNDIGKEIT INTERKANTONALE ZUSTÄNDIGKEIT MINDERJÄHRIGE KINDER ÖRTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT SOZIALHILFE UNMÜNDIGES KIND UNTERSTÜTZUNGSWOHNSITZ UNTERSTÜTZUNGSZUSTÄNDIGKEIT WOHNORT · Rechtsnormen:
· § 37 SHG § 37 Abs. I SHG § 37 Abs. III lit. c SHG § 37 Abs. III lit. d SHG Art. 7 ZUG Art. 7 Abs. III lit. c ZUG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3