Denial of Exception Permit for Barn Conversion Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the denial of a subsequent exception permit for structural modifications to a barn converted into a multi-purpose hall, as the unauthorized changes were clearly permit-requiring and the proposed change in use constituted a significant environmental and spatial burden that did not qualify for exceptions under relevant planning laws, specifically noting that the request to lift a prohibition on events could not be addressed due to a prior federal court ruling and that the appeal deadline was a statutory deadline not subject to extension under the circumstances. The court further ruled that the necessary removal of fittings enabling the new use was proportionate and found no procedural errors in the lower instances' handling of the matter.
Legislator-Regeste
AmtlichAusnahmbewilligung | Verweigerung einer nachträglichen Ausnahmebewilligung für verschiedene bauliche Massnahmen einer als Mehrzweckraum umgenutzten Scheune. Aufgrund eines rechtskräftigen Bundesgerichtsentscheids kann auf den Beschwerdeantrag, das Verbot zur Durchführung von Veranstaltungen in der Scheune sei aufzuheben, nicht eingetreten werden (E. 1). Die Rekursfrist ist als gesetzliche Frist nur unter den engen, vorliegend nicht erfüllten gesetzlichen Voraussetzungen von Tod oder Handlungsunfähigkeit erstreckbar (E. 3). Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Aufschlüsse eine förmliche Befragung der Organe der Beschwerdeführerin oder ein Augenschein in der bereits umgebauten Scheune hätte geben können, weshalb kein Verfahrensfehler im Vorgehen der Erstinstanzen zu erkennen ist (E. 4.2). Die von der Beschwerdeführerin getroffenen Massnahmen zur Erstellung des Mehrzweckraums sind offensichtlich bewilligungspflichtig (E. 4.3). Soweit die Beschwerdeführerin aus dem angeblich speziellen Zonencharakter der infrage stehenden Areale und der Zulassung eines Gastronomiebetriebs an diesem Ort ableitet, es seien hier andere Regeln und Umstände zu beachten als die gesetzlich vorgesehenen, ist sie nicht zu hören (E. 5.1). Rechtsgrundlagen betreffend Änderung von bestehenden zonenwidrigen Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone (E. 5.4.1). Die behördlichen Berechnungen der Nutzflächen werfen verschiedene Fragen auf, die jedoch vorliegend offen bleiben können (E. 5.4.3). Angesichts der Lage der Scheune führt die geplante Umnutzung zu einer nicht unwesentlichen Mehrbelastung für Raum und Umwelt (E. 5.4.4). Die vorliegende Zweckänderung der Scheune würde nicht mehr nur eine geringfügige Erweiterung der bestehenden Erschliessung notwendig machen, weshalb der Beschwerdeführerin eine nachträgliche Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 37a RPG zu Recht verweigert wurde (E. 5.4.5). Auch eine Bewilligung gestützt auf Art. 24c RPG kommt nicht in Frage, da die Nutzung einer Scheune alsRestaurationsbetrieb einer vollständigen Zweckänderung gleichkäme (E. 5.4.6). Alle Einbauten, welche eine andere als die bisherige Nutzung der Scheune ermöglichen oder begünstigen, sind zu entfernen. Deren Entfernung erweist sich als verhältnismässig (E. 6.2). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.
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KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe refusal of a subsequent exceptional permit was upheld based on this article concerning the change of use of a barn.
This article was considered and found inapplicable for granting a permit, as the intended use amounted to a complete change of purpose.
Mentioned in the reasoning concerning legal bases for changing existing non-conforming buildings and installations outside the building zone.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00418
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00418 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.11.2009 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 11.10.2010 teilweise gutgeheissen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Ausnahmbewilligung · Verweigerung einer nachträglichen Ausnahmebewilligung für verschiedene bauliche Massnahmen einer als Mehrzweckraum umgenutzten Scheune. Aufgrund eines rechtskräftigen Bundesgerichtsentscheids kann auf den Beschwerdeantrag, das Verbot zur Durchführung von Veranstaltungen in der Scheune sei aufzuheben, nicht eingetreten werden (E. 1).
Die Rekursfrist ist als gesetzliche Frist nur unter den engen, vorliegend nicht erfüllten gesetzlichen Voraussetzungen von Tod oder Handlungsunfähigkeit erstreckbar (E. 3). Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Aufschlüsse eine förmliche Befragung der Organe der Beschwerdeführerin oder ein Augenschein in der bereits umgebauten Scheune hätte geben können, weshalb kein Verfahrensfehler im Vorgehen der Erstinstanzen zu erkennen ist (E. 4.2). Die von der Beschwerdeführerin getroffenen Massnahmen zur Erstellung des Mehrzweckraums sind offensichtlich bewilligungspflichtig (E. 4.3).
Soweit die Beschwerdeführerin aus dem angeblich speziellen Zonencharakter der infrage stehenden Areale und der Zulassung eines Gastronomiebetriebs an diesem Ort ableitet, es seien hier andere Regeln und Umstände zu beachten als die gesetzlich vorgesehenen, ist sie nicht zu hören (E. 5.1). Rechtsgrundlagen betreffend Änderung von bestehenden zonenwidrigen Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone (E. 5.4.1). Die behördlichen Berechnungen der Nutzflächen werfen verschiedene Fragen auf, die jedoch vorliegend offen bleiben können (E. 5.4.3). Angesichts der Lage der Scheune führt die geplante Umnutzung zu einer nicht unwesentlichen Mehrbelastung für Raum und Umwelt (E. 5.4.4).
Die vorliegende Zweckänderung der Scheune würde nicht mehr nur eine geringfügige Erweiterung der bestehenden Erschliessung notwendig machen, weshalb der Beschwerdeführerin eine nachträgliche Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 37a RPG zu Recht verweigert wurde (E. 5.4.5). Auch eine Bewilligung gestützt auf Art. 24c RPG kommt nicht in Frage, da die Nutzung einer Scheune alsRestaurationsbetrieb einer vollständigen Zweckänderung gleichkäme (E. 5.4.6). Alle Einbauten, welche eine andere als die bisherige Nutzung der Scheune ermöglichen oder begünstigen, sind zu entfernen.
Deren Entfernung erweist sich als verhältnismässig (E. 6.2). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird. · --- · Stichworte: · AUSNAHMEBEWILLIGUNG BAU- UND ZONENORDNUNG BRUTTOGESCHOSSFLÄCHE ERSCHLIESSUNGSSTRASSE MEHRBELASTUNG MEHRZWECKRAUM RECHTMÄSSIGER ZUSTAND SCHEUNE UMNUTZUNG UMWELT · Rechtsnormen: · § 309 Abs. I lit. a PBG § 309 Abs. I lit. b PBG § 341 PBG Art. 22 Abs. II lit. a RPG Art. 24a RPG Art. 24a Abs. I RPG Art. 24c RPG Art. 37a RPG Art. 42 RPV Art. 43 RPV Art. 43 Abs. I Ziff. d RPV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3