Assisted Dying Facility Permit Upheld Amidst Neighborhood Concerns
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed a building permit application for a change of use from commercial space to a facility for assisted dying in a residential zone with commercial allowances. The court found that while the proposed use might cause some disruption to residential living, it did not present a conflict potential that would significantly impair or prevent comfortable living, especially given that the activities would occur indoors, not be outwardly visible, and measures like discreet coffin removal would minimize external impact. The court concluded that the indirect impacts on the neighborhood's reputation and apartment rentalability would be marginal and would not fundamentally alter the area's mixed-use character, thus partially upholding the permit.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Nutzungsänderung von Gewerberäumen in Räume für Sterbehilfe in Wohnzone mit Gewerbeerleichterungen: Zonenkonformität; ideelle Immissionen. Die Baubehörde hat es unterlassen, die mit den Freitodbegleitungen verbundenen Immissionen gemäss Art. 5 Abs. 2 der Bau- und Zonenordnung daraufhin zu überprüfen, ob diese Nutzung im Verhältnis zur Wohnnutzung als mehr als mässig störend erscheint, das heisst, ob ihr Konfliktpotenzial derart ist, dass sie nach allgemeiner Erfahrung ein erträgliches Wohnen stark beeinträchtigt oder weitgehend verunmöglicht (E. 3.2). Die von der Baubehörde geltend gemachten ideellen Immissionen vermögen zwar eine gewisse Störung der Wohnnutzung aufzuzeigen, lassen jedoch bei Weitem nicht auf ein Konfliktpotenzial schliessen, das unter den massgeblichen psychischen und moralischen Gesichtspunkten ein ruhiges und gesundes Wohnen stark beeinträchtigen oder gar verunmöglichen würde. Für die Beurteilung der Schwere der ideellen Immissionen ist zu berücksichtigen, dass die Freitodbegleitungen sich im Innern des Gebäudes abspielen und gegen aussen keine Aktivitäten in Erscheinung treten, welche auf die besondere Nutzung des Gebäudes hinweisen. Zudem sind die getroffenen Vorkehren, wie insbesondere der Abtransport der Särge durch neutrale Fahrzeuge direkt aus der Garage, geeignet, das Konfliktpotenzial zusätzlich herabzusetzen. Auch was die indirekten Auswirkungen betrifft, nämlich eine Beeinträchtigung des Rufs des Quartiers als Wohngegend und die Vermietbarkeit der Wohnungen, ist angesichts der Unauffälligkeit der umstrittenen Nutzung höchstens mit marginalen Folgen und jedenfalls nicht damit zu rechnen, dass sich durch die Verdrängung von Wohnraum an der bisherigen gemischten Nutzung des Quartiers etwas ändern wird (E. 3.3). Teilweise Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision was used to evaluate whether the use of premises for assisted suicide was more than moderately disturbing in relation to residential use.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00417
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
Druckansicht
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00417 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.12.2009 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 06.09.2010 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Nutzungsänderung von Gewerberäumen in Räume für Sterbehilfe in Wohnzone mit Gewerbeerleichterungen:
Zonenkonformität; ideelle Immissionen. Die Baubehörde hat es unterlassen, die mit den Freitodbegleitungen verbundenen Immissionen gemäss Art. 5 Abs. 2 der Bau- und Zonenordnung daraufhin zu überprüfen, ob diese Nutzung im Verhältnis zur Wohnnutzung als mehr als mässig störend erscheint, das heisst, ob ihr Konfliktpotenzial derart ist, dass sie nach allgemeiner Erfahrung ein erträgliches Wohnen stark beeinträchtigt oder weitgehend verunmöglicht (E. 3.2). Die von der Baubehörde geltend gemachten ideellen Immissionen vermögen zwar eine gewisse Störung der Wohnnutzung aufzuzeigen, lassen jedoch bei Weitem nicht auf ein Konfliktpotenzial schliessen, das unter den massgeblichen psychischen und moralischen Gesichtspunkten ein ruhiges und gesundes Wohnen stark beeinträchtigen oder gar verunmöglichen würde.
Für die Beurteilung der Schwere der ideellen Immissionen ist zu berücksichtigen, dass die Freitodbegleitungen sich im Innern des Gebäudes abspielen und gegen aussen keine Aktivitäten in Erscheinung treten, welche auf die besondere Nutzung des Gebäudes hinweisen. Zudem sind die getroffenen Vorkehren, wie insbesondere der Abtransport der Särge durch neutrale Fahrzeuge direkt aus der Garage, geeignet, das Konfliktpotenzial zusätzlich herabzusetzen.
Auch was die indirekten Auswirkungen betrifft, nämlich eine Beeinträchtigung des Rufs des Quartiers als Wohngegend und die Vermietbarkeit der Wohnungen, ist angesichts der Unauffälligkeit der umstrittenen Nutzung höchstens mit marginalen Folgen und jedenfalls nicht damit zu rechnen, dass sich durch die Verdrängung von Wohnraum an der bisherigen gemischten Nutzung des Quartiers etwas ändern wird (E. 3.3). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN FREITODBEGLEITUNG FUNKTIONALE BETRACHTUNGSWEISE IDEELLE IMMISSIONEN KONFLIKTPOTENTIAL LEICHENTRANSPORT NEBENBESTIMMUNG NUTZUNGSÄNDERUNG STERBEBEGLEITUNG WOHNZONE MIT GEWERBEERLEICHTERUNG · Rechtsnormen: · Art. 22 Abs. II lit. a RPG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2