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VB.2009.00411 • VG ZH VB.2009.00411 KI-generiert

*Municipality Denies Naturalization Unlawfully, Remanded for Reconsideration*

Geschäftsnummer VB.2009.00411
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A municipality incorrectly denied a naturalization application based on the applicant's alleged inability to support themselves financially. The court found that the applicant could indeed support themselves and that the municipality's rejection was therefore unlawful. However, the court did not grant the applicant an automatic right to naturalization, as this is a discretionary decision for the municipality. The case was remanded to the municipality to reconsider the application, with the caveat that unpaid taxes could be factored into the discretionary decision.

Legislator-Regeste

Amtlich

Ablehnung der Einbürgerung | Einbürgerung Die Kantonsverfassung legt in Art.20 Abs.3 gewisse Mindestanforderungen für eine Einbürgerung fest. Es ist fraglich, ob diese Kriterien vorfrageweise auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht überprüft werden können. Das Bundesgericht setzt voraus, dass sich das übergeordnete Recht seit dem Gewährleistungsbeschluss der Bundesversammlung geändert hat. Die Frage braucht vorliegend nicht geklärt zu werden. Der angefochtene Beschluss erweist sich aus anderem Grund als rechtswidrig (E. 5). Der Beschwerdeführer kann seinen Lebensunterhalt selber bestreiten. Er stellt kein erhebliches Fürsorgerisiko dar. Der Gemeinderat hat das Einbürgerungsgesuch deshalb zu Unrecht unter Hinweis auf die fehlende wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit abgelehnt (E. 6). Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Einbürgerung. Dies bedeutet, dass der Gemeinderat nach Ermessen entscheidet. Es ist deshalb eine Rückweisung geboten, und zwar unmittelbar an den Gemeinderat. Dieser darf die nicht bezahlten Steuern im Rahmen des Ermessensentscheids berücksichtigen (E. 7.2). Rückweisung

Schlagwörter

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Nichtigerklärung der Einbürgerung Wiedererwägung Bürgerrecht erleichterte Einbürgerung Schleusungskriminalität Aufenthaltsbestimmungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20 Abs. III KV

The court questioned whether the criteria set by this article could be reviewed for compatibility with higher law, but ultimately did not need to clarify this as the decision was flawed for other reasons.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00411

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00411 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.10.2009 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Ablehnung der Einbürgerung · Einbürgerung Die Kantonsverfassung legt in Art.20 Abs.3 gewisse Mindestanforderungen für eine Einbürgerung fest. Es ist fraglich, ob diese Kriterien vorfrageweise auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht überprüft werden können. Das Bundesgericht setzt voraus, dass sich das übergeordnete Recht seit dem Gewährleistungsbeschluss der Bundesversammlung geändert hat.

Die Frage braucht vorliegend nicht geklärt zu werden. Der angefochtene Beschluss erweist sich aus anderem Grund als rechtswidrig (E. 5). Der Beschwerdeführer kann seinen Lebensunterhalt selber bestreiten. Er stellt kein erhebliches Fürsorgerisiko dar. Der Gemeinderat hat das Einbürgerungsgesuch deshalb zu Unrecht unter Hinweis auf die fehlende wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit abgelehnt (E. 6). Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Einbürgerung. Dies bedeutet, dass der Gemeinderat nach Ermessen entscheidet. Es ist deshalb eine Rückweisung geboten, und zwar unmittelbar an den Gemeinderat.

Dieser darf die nicht bezahlten Steuern im Rahmen des Ermessensentscheids berücksichtigen (E. 7.2). Rückweisung · --- · Stichworte: · BÜRGERRECHT UND POLITISCHE RECHTE DISKRIMINIERUNGSVERBOT EINBÜRGERUNG RÜCKWEISUNG WIRTSCHAFTLICHE LEISTUNGSFÄHIGKEIT · Rechtsnormen: · § 21 BÜRGERRV § 22 BÜRGERRV Art. 20 Abs. III KV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2