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VB.2009.00410 • VG ZH VB.2009.00410 KI-generiert

Late Deposit of Costs: Timely Transfer via Swiss Post Validates Appeal

Geschäftsnummer VB.2009.00410
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court ruled that a disciplinary penalty was unlawfully dismissed due to a late deposit of costs. The court held that for money transfers via Swiss Post, depositing the advance payment at a post office on the last day of the deadline is considered timely, even if the funds are not yet credited to the recipient's account. Therefore, dismissing the appeal based on the assumption of a late payment was improper. The court partially upheld the appeal, remanding the case for a new decision and denying party compensation to an unrepresented party.

Legislator-Regeste

Amtlich

Disziplinarstrafe | Disziplinarstrafe im Strafvollzug Die Justizdirektion trat auf den Rekurs nicht ein, da der dem Rekurrenten auferlegte Prozesskostenvorschuss nicht fristgerecht bei ihr eingetroffen sei (E. 2.1). Bei Geldüberweisungen mit der Schweizer Post ist gemäss § 11 VRG die Einzahlung des Kostenvorschusses bei einer Poststelle am letzten Tag der Frist rechtzeitig. Nicht erforderlich ist, dass die Gutschrift auf dem Konto des Zahlungsempfängers vor Fristablauf erfolgt (E. 2.2). Angesichts der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses war es unzulässig, auf den Rekurs unter Annahme einer verspäteten Kautionszahlung nicht einzutreten (E. 2.3). Keine Parteientschädigung für die nicht anwaltlich vertretene Partei (E. 3). Teilweise Gutheissung und Rückweisung zur neuen Entscheidung

Schlagwörter

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Leistung des Kostenvorschusses Kostenvorschuss Vorschuss strafweise Versetzung im Dienst verspätete Gebührenzahlung mangelhafte Postzustellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 11 VRG

This provision is cited to explain that timely payment of a cost deposit is achieved by depositing it at a post office on the last day of the deadline, not necessarily by its credit to the recipient's account before the deadline.

§ 15 Abs. II lit. b VRG

This provision is mentioned in the context of denying party compensation for a party not represented by an attorney.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00410

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00410 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.10.2009 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Disziplinarstrafe · Disziplinarstrafe im Strafvollzug Die Justizdirektion trat auf den Rekurs nicht ein, da der dem Rekurrenten auferlegte Prozesskostenvorschuss nicht fristgerecht bei ihr eingetroffen sei (E. 2.1). Bei Geldüberweisungen mit der Schweizer Post ist gemäss § 11 VRG die Einzahlung des Kostenvorschusses bei einer Poststelle am letzten Tag der Frist rechtzeitig.

Nicht erforderlich ist, dass die Gutschrift auf dem Konto des Zahlungsempfängers vor Fristablauf erfolgt (E. 2.2). Angesichts der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses war es unzulässig, auf den Rekurs unter Annahme einer verspäteten Kautionszahlung nicht einzutreten (E. 2.3). Keine Parteientschädigung für die nicht anwaltlich vertretene Partei (E. 3). Teilweise Gutheissung und Rückweisung zur neuen Entscheidung · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG FRISTWAHRUNG GELDZAHLUNG KAUTION KOSTENVORSCHUSS NICHTEINTRETENSENTSCHEID PARTEIENTSCHÄDIGUNG POSTSTELLE RECHTZEITIGKEIT ÜBERWEISUNG ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen:

· Art. 93 BGG § 11 VRG § 15 Abs. II lit. b VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2