Appeal Against Groundwater Protection Zone Determination Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court addressed the appeal against the official determination of protection zones for a spring capture, which restricted property use and thus affected the appellants' economic freedom. The court reasoned that the legal basis for establishing groundwater protection zones under the relevant law was met, as there was a demonstrable public interest in protecting the spring water source, evidenced by its good drinking quality and the existing user base. Furthermore, the court found that the required protection zones were not overly burdensome on the appellants' small agricultural operation, particularly since no building permit had been issued for a planned sand/footing square, and an alternative location outside the protection zones should be sought for such an agricultural use, ultimately leading to the dismissal of the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichQuellfassung | Festsetzung von Schutzzonen für eine Quellfassung. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Rechtsgrundlagen betreffend Festsetzung von Grundwasserschutzzonen (E. 2). Mit der Festsetzung der Grundwasserschutzzonen gehen Einschränkungen der Nutzung des Grundeigentums einher, welche insbesondere die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) der Beschwerdegegnerschaft tangieren (E. 4.1). Die gesetzliche Grundlage für die Festsetzung der Schutzzonen ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 GSchG. Insbesondere muss ein öffentliches Interesse an der infrage stehenden Quellfassung gegeben sein (E. 4.2). Angesichts der Trinkwasserqualität des von der Quellfassung bezogenen Wasser (E. 4.2.2), der Grösse und Art des Benutzerkreises (E. 4.2.3 a]), des bereits seit längerem bestehenden, ausreichenden Quellergusses (E. 4.2.3 b]) sowie des Umstands, dass nur eine der Liegenschaften möglicherweise unmittelbar an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen ist (E. 4.2.3 c]), muss vorliegend das öffentliche Interesse an der Quellfassung bejaht werden (E. 4.2.4). Auch wenn die festgelegten Schutzzonen nach den behördlichen Vorgaben abgeändert würden, wäre eine Verkleinerung der Zone S2 im von der Beschwerdegegnerschaft gewünschten Umfang nicht möglich (E. 4.3.2 c]). Die Beschwerdegegnerschaft betreibt einen landwirtschaftlichen Nebenerwerb, weshalb ihre Wirtschaftsfreiheit mit der strittigen Schutzzonenfestsetzung noch nicht übermässig beeinträchtigt erscheint (E. 4.3.3 b]). Für das geplante Sandviereck wurde bis anhin noch gar keine Baubewilligung erteilt (E. 4.3.3 c]). Bei einer landwirtschaftlichen Nutzfläche, wie sie der Beschwerdegegnerschaft zur Verfügung steht, müsste sich für das Sandviereck eine andere Örtlichkeit ausserhalb der Schutzzonen finden lassen (E. 4.3.3 d]). Die vorgenommene Schutzzonenausscheidung ist demnach höher zu werten als das Interesse der Beschwerdegegnerschaft an einer schutzwidrigen Nutzung des von ihr gepachteten Grundstücks (E. 4.3.3 d]). Es besteht keinBedarf, das Schutzzonenreglement zu überarbeiten, falls die Behörden der Errichtung eines Sandvierecks auf dem besagten Grundstück zustimmen würden (E. 4.3.4). Gutheissung der Beschwerde.
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KI-generiertThis provision served as the legal basis for the determination of the protection zones.
The decision implicitly considered the impact on the freedom to pursue an economic activity (Art. 27 BV mentioned in the summary, but Art. 36 BV is listed in the cited norms, likely relating to constitutional review or proportionality which is often linked to fundamental rights like economic freedom in this context).
This provision was cited among the legal norms relevant to the decision.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00406
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00406 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.11.2009 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Quellfassung · Festsetzung von Schutzzonen für eine Quellfassung. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Rechtsgrundlagen betreffend Festsetzung von Grundwasserschutzzonen (E. 2). Mit der Festsetzung der Grundwasserschutzzonen gehen Einschränkungen der Nutzung des Grundeigentums einher, welche insbesondere die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) der Beschwerdegegnerschaft tangieren (E. 4.1).
Die gesetzliche Grundlage für die Festsetzung der Schutzzonen ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 GSchG. Insbesondere muss ein öffentliches Interesse an der infrage stehenden Quellfassung gegeben sein (E. 4.2). Angesichts der Trinkwasserqualität des von der Quellfassung bezogenen Wasser (E. 4.2.2), der Grösse und Art des Benutzerkreises (E. 4.2.3 a]), des bereits seit längerem bestehenden, ausreichenden Quellergusses (E. 4.2.3 b]) sowie des Umstands, dass nur eine der Liegenschaften möglicherweise unmittelbar an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen ist (E. 4.2.3 c]), muss vorliegend das öffentliche Interesse an der Quellfassung bejaht werden (E. 4.2.4).
Auch wenn die festgelegten Schutzzonen nach den behördlichen Vorgaben abgeändert würden, wäre eine Verkleinerung der Zone S2 im von der Beschwerdegegnerschaft gewünschten Umfang nicht möglich (E. 4.3.2 c]). Die Beschwerdegegnerschaft betreibt einen landwirtschaftlichen Nebenerwerb, weshalb ihre Wirtschaftsfreiheit mit der strittigen Schutzzonenfestsetzung noch nicht übermässig beeinträchtigt erscheint (E. 4.3.3 b]). Für das geplante Sandviereck wurde bis anhin noch gar keine Baubewilligung erteilt (E. 4.3.3 c]). Bei einer landwirtschaftlichen Nutzfläche, wie sie der Beschwerdegegnerschaft zur Verfügung steht, müsste sich für das Sandviereck eine andere Örtlichkeit ausserhalb der Schutzzonen finden lassen (E. 4.3.3 d]).
Die vorgenommene Schutzzonenausscheidung ist demnach höher zu werten als das Interesse der Beschwerdegegnerschaft an einer schutzwidrigen Nutzung des von ihr gepachteten Grundstücks (E. 4.3.3 d]). Es besteht keinBedarf, das Schutzzonenreglement zu überarbeiten, falls die Behörden der Errichtung eines Sandvierecks auf dem besagten Grundstück zustimmen würden (E. 4.3.4). Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ALLGEMEINVERFÜGUNG ALLWETTERPLATZ BENUTZERKREIS GRUNDWASSERSCHUTZ GRUNDWASSERSCHUTZZONE HAUSHALT LAUFBRUNNEN ÖFFENTLICHES INTERESSE PFERDEHALTUNG PFERDEZUCHT QUELLFASSUNG SANDVIERECK SCHUTZZONENPLAN SCHUTZZONENREGLEMENT TRINKWASSER WASSERNUTZUNGSKONZESSION WASSERVERSORGUNG WIRTSCHAFTSFREIHEIT · Rechtsnormen:
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