Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2009.00388 • VG ZH VB.2009.00388 KI-generiert

Higher Education Fee Increase Dispute and Jurisdictional Review

Geschäftsnummer VB.2009.00388
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A higher education institution's management decided to eliminate student discounts and increase fees for continuing education courses starting in the autumn semester of 2009/2010, which a review commission incorrectly classified as a general administrative ordinance when rejecting a request for precautionary measures against the new tariffs. The court reasoned that because the new fees apply to numerous continuing education courses, they constitute a generally abstract regulation and not an appealable specific administrative ordinance as required for review under relevant statutes; consequently, the court lacked jurisdiction to order precautionary measures, as competence for such measures rests with the authority functionally and materially responsible for the main issue, leading to a non-admission of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Abschaffung der Studierendenrabatte und Preiserhöhung für die gestalterischen Weiterbildungskurse | Studiengebühren Die Hochschulleitung der Zürcher Hochschule der Künste beschloss, die den Studierenden gewährten Preisermässigungen für Angebote im Rahmen der gestalterischen Weiterbildung ab dem Herbstsemester 2009/2010 zu streichen. Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen lehnte vorsorgliche Massnahmen gegen die neuen Tarife ab und qualifizierte diese fälschlicherweise als Allgemeinverfügung. Bei Tarifen ist für die Abgrenzung zwischen abstrakten Anordnungen und Allgemeinverfügungen massgebend, ob der Tarif eine bestimmte Leistung, wie beispielsweise ein Museumsbesuch oder ein konkretes Medikament, zum Gegenstand hat oder nicht (E. 1.1). Bei den neuen Gebühren für gestalterische Weiterbildung handelt es sich - da auf eine Vielzahl von Weiterbildungskursen anwendbar - um eine generell-abstrakte Regelung. Der Beschluss der Hochschulleitung bildet daher entgegen der Ansicht der Vorinstanz keine Allgemeinverfügung und stellt keine anfechtbare Anordnung im Sinn von § 19 und § 41 VRG dar (E. 1.1). Für den Erlass vorsorglicher Massnahmen ist jene Behörde kompetent, die in der Hauptsache funktionell und sachlich zuständig ist (E. 1.1). Das Gericht ist mangels zulässigen Anfechtungsobjekts für die Hauptsache für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen nicht zuständig. Nichteintreten.

Schlagwörter

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Verwaltungsgebühren institutionelle Zuständigkeit nicht-administrative Streitigkeit vorsorgliche Massnahmen Hochschulbildung Tarifstreit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 90 BGG

Cited in the context of the court's power to decide on the matter, although the final decision was non-entry.

§ 43 Abs. III VRG

Cited in the context of the court's jurisdiction, although the final decision was non-entry.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00388

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00388 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.09.2009 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Abschaffung der Studierendenrabatte und Preiserhöhung für die gestalterischen Weiterbildungskurse · Studiengebühren Die Hochschulleitung der Zürcher Hochschule der Künste beschloss, die den Studierenden gewährten Preisermässigungen für Angebote im Rahmen der gestalterischen Weiterbildung ab dem Herbstsemester 2009/2010 zu streichen.

Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen lehnte vorsorgliche Massnahmen gegen die neuen Tarife ab und qualifizierte diese fälschlicherweise als Allgemeinverfügung. Bei Tarifen ist für die Abgrenzung zwischen abstrakten Anordnungen und Allgemeinverfügungen massgebend, ob der Tarif eine bestimmte Leistung, wie beispielsweise ein Museumsbesuch oder ein konkretes Medikament, zum Gegenstand hat oder nicht (E. 1.1). Bei den neuen Gebühren für gestalterische Weiterbildung handelt es sich - da auf eine Vielzahl von Weiterbildungskursen anwendbar - um eine generell-abstrakte Regelung.

Der Beschluss der Hochschulleitung bildet daher entgegen der Ansicht der Vorinstanz keine Allgemeinverfügung und stellt keine anfechtbare Anordnung im Sinn von § 19 und § 41 VRG dar (E. 1.1). Für den Erlass vorsorglicher Massnahmen ist jene Behörde kompetent, die in der Hauptsache funktionell und sachlich zuständig ist (E. 1.1). Das Gericht ist mangels zulässigen Anfechtungsobjekts für die Hauptsache für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen nicht zuständig.

Nichteintreten. · --- · Stichworte: · NICHTEINTRETEN NORMENKONTROLLE VORSORGLICHE MASSNAHME ZUSTÄNDIGKEIT ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS · Rechtsnormen: · Art. 87 BGG Art. 90 BGG § 41 VRG § 43 Abs. III VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2