Appeal on Cantonal Referendum Validity and Governmental Inaction
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party filed an appeal challenging the validity of a cantonal referendum, asserting violations of voting rights, specifically concerning the official informational materials and alleged governmental inaction regarding private influence on voter opinion. The court determined that while the deadline for challenging the informational report was missed even by accounting for a later start date, a claim against governmental inaction regarding the improper influence of private political expression on the electorate, if substantiated, would permit the appeal to be filed anytime up to the announcement of the results, meaning the lower authority should have addressed the substantive issues raised regarding both the inaction and the alleged misleading private conduct. Consequently, the court allowed the appeal, overturning the previous dismissal and remanding the case for a substantive review of the voting rights claims by the relevant council.
Legislator-Regeste
AmtlichKantonale Volksabstimmung / Stimmrechtsbeschwerde | Frist zur Erhebung eines Stimmrechtsrekurses Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1.1). Beschwerdefrist und -legitimation (E. 1.2 f.). Die Frist zur Beanstandung des Beleuchtenden Berichts wurde selbst dann nicht eingehalten, wenn man vom späteren Beginn des Fristenlaufs (Zustellung der Abstimmungsunterlagen) ausgehen würde (E. 2.2). Besteht die gerügte Stimmrechtsverletzung in einer Untätigkeit der Behörde, so kann naturgemäss die Beschwerdefrist gar nicht zu laufen beginnen; die Beschwerde ist in diesen Fällen jederzeit, spätestens aber nach der Veröffentlichung des Abstimmungsergebnisses möglich (E. 2.3.1). Wer rügen will, eine private Meinungsäusserung habe in unzulässiger Weise die Willensbildung der Stimmberechtigten beeinflusst, muss gegen das Abstimmungsresultat vorgehen (E. 2.3.2). Somit hätte der Regierungsrat auf den Stimmrechtsrekurs des Beschwerdeführers eintreten müssen, soweit er Rügen betreffend Irreführung der Stimmberechtigten durch Private und die diesbezügliche Untätigkeit der Behörden enthielt. Rückweisung an den Regierungsrat zur materiellen Prüfung (E. 2.4). Gutheissung.
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KI-generiertThis provision is cited in the 'Rechtsnormen' section and implies it was relevant to the substantive ruling concerning the appeal, although the specific content is not detailed in the dispositive summary.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00385
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00385 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.11.2009 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Kantonale Volksabstimmung / Stimmrechtsbeschwerde · Frist zur Erhebung eines Stimmrechtsrekurses Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1.1). Beschwerdefrist und -legitimation (E. 1.2 f.). Die Frist zur Beanstandung des Beleuchtenden Berichts wurde selbst dann nicht eingehalten, wenn man vom späteren Beginn des Fristenlaufs (Zustellung der Abstimmungsunterlagen) ausgehen würde (E. 2.2).
Besteht die gerügte Stimmrechtsverletzung in einer Untätigkeit der Behörde, so kann naturgemäss die Beschwerdefrist gar nicht zu laufen beginnen; die Beschwerde ist in diesen Fällen jederzeit, spätestens aber nach der Veröffentlichung des Abstimmungsergebnisses möglich (E. 2.3.1). Wer rügen will, eine private Meinungsäusserung habe in unzulässiger Weise die Willensbildung der Stimmberechtigten beeinflusst, muss gegen das Abstimmungsresultat vorgehen (E. 2.3.2). Somit hätte der Regierungsrat auf den Stimmrechtsrekurs des Beschwerdeführers eintreten müssen, soweit er Rügen betreffend Irreführung der Stimmberechtigten durch Private und die diesbezügliche Untätigkeit der Behörden enthielt.
Rückweisung an den Regierungsrat zur materiellen Prüfung (E. 2.4). Gutheissung. · --- · Stichworte: · ABSTIMMUNG ABSTIMMUNGSKAMPF FRISTBEGINN IRREFÜHRUNG DER STIMMBERECHTIGTEN POLITISCHE RECHTE STIMMRECHTSREKURS ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT UNTÄTIGKEIT DER BEHÖRDE VOLKSINITIATIVE · Rechtsnormen: · Art. 150 Abs. II GPR Art. 150 Abs. III GPR · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2