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VB.2009.00382 • VG ZH VB.2009.00382 KI-generiert

Appeal Regarding Revocation of Restaurant Permit in Agricultural Zone and Commission's Scope of Review

Geschäftsnummer VB.2009.00382
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party challenged a decision by a construction appeals commission that revoked an exemption permit under Article 24b of the Spatial Planning Act (RPG) for operating a restaurant located in an agricultural zone, arguing the commission improperly expanded the scope of the dispute by confirming the permit's lapse and improperly acting in an oversight capacity. The court partially upheld the appeal, reasoning that the restaurant did not qualify as a permissible agricultural sideline business under Article 24b RPG because the majority of the work was not performed by the operating family, and a permit under Article 24 RPG was inapplicable because the restaurant was not intrinsically tied to the location; however, the court found that the commission improperly expanded the matter under review by asserting its power to declare the permit lapsed and that it lacked supervisory authority over the relevant building authority, while upholding the cost assessment against the appellant as the partially losing party.

Legislator-Regeste

Amtlich

Ausnahmebewilligung nach Art. 24 b RPG | Ausnahmebewilligung für Bauvorhaben an einer in der Landwirtschaftszone gelegenen Gaststätte; Feststellung des Wegfalls der Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24b RPG durch die Baurekurskommission. Ein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb im Sinn von Art. 24b RPG liegt nicht vor, da der überwiegende Teil der in der Gaststätte anfallenden Arbeit nicht durch die Betreiberfamilie geleistet wird (E. 4.2). Das Restaurant ist nicht standortgebunden, weshalb eine Bewilligung nach Art. 24 RPG nicht erteilt werden kann (E. 4.3). Es ist unklar, ob die ursprüngliche Bewilligung für den Betrieb des Restaurants erteilt wurde, weil es sich dabei um einen nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieb handelte. Indem die Baurekurskommission in Anwendung von Art. 40 Abs. 5 RPV den Wegfall der Bewilligung feststellte, erweiterte sie in unzulässiger Weise den Streitgegenstand. Sie durfte auch nicht aufsichtsrechtlich handeln, da ihr die Baudirektion aufsichtsrechtlich nicht unterstellt ist (E. 5.2). Es ist nicht rechtsverletzend, dass dem Beschwerdeführer die Hälfte der Kosten des Rekursverfahrens auferlegt wurden. Als unterliegende Partei wurde er zudem zu Recht zur Bezahlung einer Parteientschädigung verpflichtet (E. 6). Teilweise Gutheissung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Bewilligungsentzug Landwirtschaftszone Kognitionsbefugnis Streitgegenstand Raumplanungsgesetz Baubewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 24 Abs. b RPG

This provision appears to be the primary subject matter related to the exception permit, although the final ruling deals with the improper declaration of its lapse by the lower commission.

Art. 40 Abs. V RPV

The Baurekurskommission improperly applied this article to declare the lapse of the permit, thus improperly extending the subject of the dispute.

§ 17 Abs. II VRG

This provision was applied in the dispositive regarding the imposition of party compensation on the appellant.

§ 17 Abs. III VRG

This provision was applied in the dispositive regarding the allocation of court costs to the appellant.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00382

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00382 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.11.2009 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Ausnahmebewilligung nach Art. 24 b RPG · Ausnahmebewilligung für Bauvorhaben an einer in der Landwirtschaftszone gelegenen Gaststätte; Feststellung des Wegfalls der Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24b RPG durch die Baurekurskommission. Ein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb im Sinn von Art. 24b RPG liegt nicht vor, da der überwiegende Teil der in der Gaststätte anfallenden Arbeit nicht durch die Betreiberfamilie geleistet wird (E. 4.2).

Das Restaurant ist nicht standortgebunden, weshalb eine Bewilligung nach Art. 24 RPG nicht erteilt werden kann (E. 4.3). Es ist unklar, ob die ursprüngliche Bewilligung für den Betrieb des Restaurants erteilt wurde, weil es sich dabei um einen nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieb handelte. Indem die Baurekurskommission in Anwendung von Art. 40 Abs. 5 RPV den Wegfall der Bewilligung feststellte, erweiterte sie in unzulässiger Weise den Streitgegenstand. Sie durfte auch nicht aufsichtsrechtlich handeln, da ihr die Baudirektion aufsichtsrechtlich nicht unterstellt ist (E. 5.2).

Es ist nicht rechtsverletzend, dass dem Beschwerdeführer die Hälfte der Kosten des Rekursverfahrens auferlegt wurden. Als unterliegende Partei wurde er zudem zu Recht zur Bezahlung einer Parteientschädigung verpflichtet (E. 6). Teilweise Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUFSICHTSBEHÖRDE AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN BESENBEIZ BEWIRTSCHAFTER KOSTENAUFLAGE NEBENBETRIEB PARTEIENTSCHÄDIGUNG RESTAURANT STANDORTGEBUNDENHEIT STREITGEGENSTAND VERFAHRENSKOSTEN WIDERRUF · Rechtsnormen: · Art. 24 RPG Art. 24 Abs. b RPG Art. 40 Abs. V RPV § 13 Abs. II VRG § 17 Abs. II VRG § 17 Abs. III VRG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3