Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2009.00381 • VG ZH VB.2009.00381 KI-generiert

Prisoner v. State Regarding Hard Drive Reformatting Order

Geschäftsnummer VB.2009.00381
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual, whose permission to possess a computer during penal custody had been lawfully revoked due to the discovery of numerous prohibited files, including administrative forms, was subsequently ordered to have the computer's hard drives completely reformatted before release. Following conditional release, the individual contested the order for complete reformatting, requesting only the deletion of the illicit files. The court reasoned that the regulation authorizing the initial revocation of the PC privilege remained applicable even post-release as the reformatting order was directly linked to the initial penalty decision, and given the sheer volume of unauthorized data and the appellant's failure to specify which legitimate files were needed, a targeted deletion of only the prohibited content was deemed too cumbersome to implement.

Legislator-Regeste

Amtlich

Löschung von Daten auf PC-Tower | Strafvollzug: Löschung von Daten auf dem PC (Dem Beschwerdeführer wurde im Strafvollzug mit rechtskräftiger Verfügung die Bewilligung zum Besitz eines Computers [PC] entzogen, da sich auf diesem zahlreiche unzulässige Dateien [u.a. ca. 500 Formulare der Justizdirektion] befanden. Diese seien zu löschen bzw. neu zu formatieren. Später verfügte das Amt für Justizvollzug die Neuformatierung der beiden Festplatten des PC und die Aushändigung desselben an den Beschwerdeführer nach dem Vollzug dieser Massnahme und der damit verbundenen vollständigen Löschung aller Daten und Programme. Der Beschwerdeführer wurde rund zwei Monate danach bedingt aus dem Strafvollzug entlassen und verlangt die Löschung lediglich der unerlaubten Dateien.) Das PC-Reglement der Strafanstalt, gestützt auf welches dem Beschwerdeführer die Bewilligung zum Besitz eines PC rechtskräftig entzogen wurde, ist auch noch nach seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug anwendbar, da der Entscheid über die Neuformatierung unmittelbar mit dem Entzug der PC-Bewilligung zusammenhängt (E. 4.2). Angesichts der Fülle der unerlaubten Dateien und der fehlenden Angaben des Beschwerdeführers, welche erlaubten Dateien er noch benötigt, erscheint eine Löschung lediglich der unerlaubten Dateien zu aufwändig (E. 5.3). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (E. 6). Abweisung der Beschwerde

Schlagwörter

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Gefangener Widerruf der bedingten Entlassung bedingte Verfügung Beschlagnahme elektronischer Daten Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage ersuchter Staat

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 16 Abs. I VRG

This provision is cited as the legal norm related to the administrative procedure concerning the deletion of data on the PC, which is the subject of the dismissed appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00381

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00381 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.11.2009 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Löschung von Daten auf PC-Tower · Strafvollzug: Löschung von Daten auf dem PC (Dem Beschwerdeführer wurde im Strafvollzug mit rechtskräftiger Verfügung die Bewilligung zum Besitz eines Computers [PC] entzogen, da sich auf diesem zahlreiche unzulässige Dateien [u.a. ca. 500 Formulare der Justizdirektion] befanden.

Diese seien zu löschen bzw. neu zu formatieren. Später verfügte das Amt für Justizvollzug die Neuformatierung der beiden Festplatten des PC und die Aushändigung desselben an den Beschwerdeführer nach dem Vollzug dieser Massnahme und der damit verbundenen vollständigen Löschung aller Daten und Programme. Der Beschwerdeführer wurde rund zwei Monate danach bedingt aus dem Strafvollzug entlassen und verlangt die Löschung lediglich der unerlaubten Dateien.) Das PC-Reglement der Strafanstalt, gestützt auf welches dem Beschwerdeführer die Bewilligung zum Besitz eines PC rechtskräftig entzogen wurde, ist auch noch nach seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug anwendbar, da der Entscheid über die Neuformatierung unmittelbar mit dem Entzug der PC-Bewilligung zusammenhängt (E. 4.2).

Angesichts der Fülle der unerlaubten Dateien und der fehlenden Angaben des Beschwerdeführers, welche erlaubten Dateien er noch benötigt, erscheint eine Löschung lediglich der unerlaubten Dateien zu aufwändig (E. 5.3). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (E. 6). Abweisung der Beschwerde · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BEDINGTE ENTLASSUNG COMPUTER DATEN DISZIPLINARMASSNAHME LÖSCHUNG STRAFVOLLZUG SUBSTANZIIERUNG UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) WIDERRUF · Rechtsnormen: · § 16 Abs. I VRG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4