Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2009.00376 • VG ZH VB.2009.00376 KI-generiert

Jurisdiction over Debt Collection District Determination Lacking

Geschäftsnummer VB.2009.00376
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed an appeal concerning the determination of debt collection districts, finding that it lacked jurisdiction. The court reasoned that while individual orders and general decrees are subject to appeal, the determination of debt collection districts was classified by the Federal Court as a legislative act, not a general decree. Furthermore, due to its connection to general rules of conduct, it should be considered an abstract state act rather than a general decree. Therefore, the administrative court lacked competence to review it as an "order" under § 41 VRG. An alternative request regarding a deadline for municipalities to submit cooperation agreements was also dismissed as it concerned an organizational measure without external effect.

Legislator-Regeste

Amtlich

Festsetzung der Betreibungskreise | Als "Anordnung" im Sinn von § 41 VRG gelten neben individuell-konkreten Anordnungen auch so genannte Allgemeinverfügungen (E. 1.2). Die Festsetzung der Betreibungskreise wurde vom Bundesgericht als Erlass qualifiziert (E. 3.1). Wegen der Verknüpfung mit allgemeinen Verhaltensvorschriften ist die Festlegung der Betreibungskreise - soweit einer überzeugenden Auffassung der Lehre zur Abgrenzung zwischen Rechtssatz und Einzelakt gefolgt wird - als abstrakter staatlicher Akt und nicht als Allgemeinverfügung zu qualifizieren (E. 3.2). Ob individuell-abstrakte Akte als Verfügungen der Beschwerde ans Verwaltungsgericht unterliegen, kann offengelassen werden (E. 3.3). Die Bezeichnung und Art der Publikation des angefochten Beschlusses spielt für die Frage der Anfechtbarkeit ebenso wenig eine Rolle wie die geplante Revision des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (E. 3.4 f.). Für die Überprüfung der Festlegung der Betreibungskreise ist das Verwaltungsgericht somit mangels "Anordnung" im Sinn von § 41 VRG nicht zuständig (E. 4). Auf den Eventualantrag der Beschwerde ist nicht einzutreten, weil er sich gegen eine organisatorische Anordnung ohne Aussenwirkung (Fristansetzung zur Einreichung von Zusammenarbeitsverträgen der Gemeinden) richtet (E. 5.1). Dem Eventualantrag wäre selbst dann nicht stattzugeben, wenn diesbezüglich von einem zulässigen Anfechtungsobjekt ausgegangen würde (E. 5.2). Nichteintreten.

Schlagwörter

KI-generiert
Betreibungskreis Zuständigkeitsbestimmung Vollschulden Regierungsbeschluss Gesetzgebungszuständigkeit ersuchter Staat

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 41 VRG

The court determined that it lacked jurisdiction because the challenged decision was not an 'Anordnung' (order) within the meaning of this provision.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00376

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=209002&W10_KEY=13317121&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00376 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.09.2009 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 23.11.2009 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Festsetzung der Betreibungskreise · Als "Anordnung" im Sinn von § 41 VRG gelten neben individuell-konkreten Anordnungen auch so genannte Allgemeinverfügungen (E. 1.2). Die Festsetzung der Betreibungskreise wurde vom Bundesgericht als Erlass qualifiziert (E. 3.1).

Wegen der Verknüpfung mit allgemeinen Verhaltensvorschriften ist die Festlegung der Betreibungskreise - soweit einer überzeugenden Auffassung der Lehre zur Abgrenzung zwischen Rechtssatz und Einzelakt gefolgt wird - als abstrakter staatlicher Akt und nicht als Allgemeinverfügung zu qualifizieren (E. 3.2). Ob individuell-abstrakte Akte als Verfügungen der Beschwerde ans Verwaltungsgericht unterliegen, kann offengelassen werden (E. 3.3). Die Bezeichnung und Art der Publikation des angefochten Beschlusses spielt für die Frage der Anfechtbarkeit ebenso wenig eine Rolle wie die geplante Revision des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (E. 3.4 f.).

Für die Überprüfung der Festlegung der Betreibungskreise ist das Verwaltungsgericht somit mangels "Anordnung" im Sinn von § 41 VRG nicht zuständig (E. 4). Auf den Eventualantrag der Beschwerde ist nicht einzutreten, weil er sich gegen eine organisatorische Anordnung ohne Aussenwirkung (Fristansetzung zur Einreichung von Zusammenarbeitsverträgen der Gemeinden) richtet (E. 5.1). Dem Eventualantrag wäre selbst dann nicht stattzugeben, wenn diesbezüglich von einem zulässigen Anfechtungsobjekt ausgegangen würde (E. 5.2). Nichteintreten. · --- · Stichworte:

· ALLGEMEINVERFÜGUNG ANFECHTUNGSOBJEKT ANORDNUNGSOBJEKT BETREIBUNGSKREISE EINZELAKT ERLASS GENERELL-ABSTRAKT ORGANISATORISCHE ANORDNUNG RECHTSSATZ · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV Art. 1 Abs. II SchKG Art. 32 Abs. II SchKG Art. 51 Abs. II SchKG § 41 VRG Art. 5 Abs. I VwVG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3