Jurisdiction over Debt Collection District Determination Lacking
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal concerning the determination of debt collection districts, finding that it lacked jurisdiction. The court reasoned that while individual orders and general decrees are subject to appeal, the determination of debt collection districts was classified by the Federal Court as a legislative act, not a general decree. Furthermore, due to its connection to general rules of conduct, it should be considered an abstract state act rather than a general decree. Therefore, the administrative court lacked competence to review it as an "order" under § 41 VRG. An alternative request regarding a deadline for municipalities to submit cooperation agreements was also dismissed as it concerned an organizational measure without external effect.
Legislator-Regeste
AmtlichFestsetzung der Betreibungskreise | Als "Anordnung" im Sinn von § 41 VRG gelten neben individuell-konkreten Anordnungen auch so genannte Allgemeinverfügungen (E. 1.2). Die Festsetzung der Betreibungskreise wurde vom Bundesgericht als Erlass qualifiziert (E. 3.1). Wegen der Verknüpfung mit allgemeinen Verhaltensvorschriften ist die Festlegung der Betreibungskreise - soweit einer überzeugenden Auffassung der Lehre zur Abgrenzung zwischen Rechtssatz und Einzelakt gefolgt wird - als abstrakter staatlicher Akt und nicht als Allgemeinverfügung zu qualifizieren (E. 3.2). Ob individuell-abstrakte Akte als Verfügungen der Beschwerde ans Verwaltungsgericht unterliegen, kann offengelassen werden (E. 3.3). Die Bezeichnung und Art der Publikation des angefochten Beschlusses spielt für die Frage der Anfechtbarkeit ebenso wenig eine Rolle wie die geplante Revision des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (E. 3.4 f.). Für die Überprüfung der Festlegung der Betreibungskreise ist das Verwaltungsgericht somit mangels "Anordnung" im Sinn von § 41 VRG nicht zuständig (E. 4). Auf den Eventualantrag der Beschwerde ist nicht einzutreten, weil er sich gegen eine organisatorische Anordnung ohne Aussenwirkung (Fristansetzung zur Einreichung von Zusammenarbeitsverträgen der Gemeinden) richtet (E. 5.1). Dem Eventualantrag wäre selbst dann nicht stattzugeben, wenn diesbezüglich von einem zulässigen Anfechtungsobjekt ausgegangen würde (E. 5.2). Nichteintreten.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court determined that it lacked jurisdiction because the challenged decision was not an 'Anordnung' (order) within the meaning of this provision.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00376
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=209002&W10_KEY=13317121&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00376 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.09.2009 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 23.11.2009 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Festsetzung der Betreibungskreise · Als "Anordnung" im Sinn von § 41 VRG gelten neben individuell-konkreten Anordnungen auch so genannte Allgemeinverfügungen (E. 1.2). Die Festsetzung der Betreibungskreise wurde vom Bundesgericht als Erlass qualifiziert (E. 3.1).
Wegen der Verknüpfung mit allgemeinen Verhaltensvorschriften ist die Festlegung der Betreibungskreise - soweit einer überzeugenden Auffassung der Lehre zur Abgrenzung zwischen Rechtssatz und Einzelakt gefolgt wird - als abstrakter staatlicher Akt und nicht als Allgemeinverfügung zu qualifizieren (E. 3.2). Ob individuell-abstrakte Akte als Verfügungen der Beschwerde ans Verwaltungsgericht unterliegen, kann offengelassen werden (E. 3.3). Die Bezeichnung und Art der Publikation des angefochten Beschlusses spielt für die Frage der Anfechtbarkeit ebenso wenig eine Rolle wie die geplante Revision des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (E. 3.4 f.).
Für die Überprüfung der Festlegung der Betreibungskreise ist das Verwaltungsgericht somit mangels "Anordnung" im Sinn von § 41 VRG nicht zuständig (E. 4). Auf den Eventualantrag der Beschwerde ist nicht einzutreten, weil er sich gegen eine organisatorische Anordnung ohne Aussenwirkung (Fristansetzung zur Einreichung von Zusammenarbeitsverträgen der Gemeinden) richtet (E. 5.1). Dem Eventualantrag wäre selbst dann nicht stattzugeben, wenn diesbezüglich von einem zulässigen Anfechtungsobjekt ausgegangen würde (E. 5.2). Nichteintreten. · --- · Stichworte:
· ALLGEMEINVERFÜGUNG ANFECHTUNGSOBJEKT ANORDNUNGSOBJEKT BETREIBUNGSKREISE EINZELAKT ERLASS GENERELL-ABSTRAKT ORGANISATORISCHE ANORDNUNG RECHTSSATZ · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV Art. 1 Abs. II SchKG Art. 32 Abs. II SchKG Art. 51 Abs. II SchKG § 41 VRG Art. 5 Abs. I VwVG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3