Appeal Against Building Permit for Mobile Phone Antenna Based on Aesthetics and Ideal Emissions
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns an appeal against the granting of a building permit for a mobile phone antenna, where objectors argued against the structure based on aesthetics and potential "ideal emissions" related to diminished property value and psychological impact. The court upheld the permit, reasoning that the specific, modern tube-shaped antenna integrated the components discreetly, thus warranting the lower authority's discretion in finding it aesthetically acceptable, especially since similar infrastructure is often permitted within settlement areas. Furthermore, while acknowledging the Federal Supreme Court's jurisprudence that permits for mobile facilities can be limited due to non-physical ideal emissions impacting property marketability, the court found that this precedent does not provide a basis for prohibiting such antennas outright in the context of a standard building permit procedure when specific local regulations addressing this issue do not exist.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Baubewilligung für Mobilfunkanlage: Einordnung; Zonenkonformität und ideelle Immissionen. Bei der gewählten Antennenform handelt es sich um eine Röhrenantenne neuester Bauart. Diese verfügt nicht über die sonst üblichen separaten Antennenkörper. Sie besteht lediglich aus dem schmalen Rohrkörper in welchem die Antennen integriert sind, was sich ästhetisch im Vergleich zu den üblichen Antennen weit weniger auswirkt. Unter diesen Umständen erweist sich die Einschätzung der Bausektion, dass der Mobilfunkantenne die befriedigende Einordnung, nur weil sie für einen Teil der bergwärts wohnenden Bevölkerung gut sichtbar sein werde, nicht abzusprechen sei, ohne Weiteres als vertretbar, zumal Infrastrukturanlagen der strittigen Art innerhalb des Siedlungsgebiets unter dem Aspekt der Ästhetik regelmässig zugelassen werden (E. 5.5.2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts können Mobilfunkantennen bewirken, dass Liegenschaften und Wohnungen schwerer verkäuflich oder vermietbar werden. Umweltrechtskonforme Mobilfunkanlagen können unerwünschte Auswirkungen dieser Art auslösen, obwohl von ihnen zurzeit keine erwiesene gesundheitliche Gefährdung ausgehe. Solche psychologischen Auswirkungen werden auch als ideelle Immissionen bezeichnet. Das Bundesgericht hat daraus geschlossen, dass solche ideellen Immissionen neben dem zivilrechtlichen Schutz grundsätzlich auch durch planungs- und baurechtliche Vorschriften eingeschränkt werden könnten. Diese Rechtsprechung ermöglicht in einem gewissen Rahmen den Erlass von Nutzungsvorschriften, welche die Standortwahl für Mobilfunkstationen beeinflussen. Die Stadt Zürich hat jedoch bisher keine solchen Regeln erlassen. Für ein Verbot von Antennenanlagen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens bietet die besagte Rechtsprechung indessen keine Grundlage (E. 6.4). Abweisung.
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KI-generiertThis provision is implicitly involved in the confirmation of the zoning conformity decision, even if not explicitly cited in the final dispositive orders provided.
This provision is implicitly involved in the confirmation of the building permit decision, even if not explicitly cited in the final dispositive orders provided.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00363
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00363 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.12.2009 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 11.11.2010 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Baubewilligung für Mobilfunkanlage: Einordnung; Zonenkonformität und ideelle Immissionen. Bei der gewählten Antennenform handelt es sich um eine Röhrenantenne neuester Bauart.
Diese verfügt nicht über die sonst üblichen separaten Antennenkörper. Sie besteht lediglich aus dem schmalen Rohrkörper in welchem die Antennen integriert sind, was sich ästhetisch im Vergleich zu den üblichen Antennen weit weniger auswirkt. Unter diesen Umständen erweist sich die Einschätzung der Bausektion, dass der Mobilfunkantenne die befriedigende Einordnung, nur weil sie für einen Teil der bergwärts wohnenden Bevölkerung gut sichtbar sein werde, nicht abzusprechen sei, ohne Weiteres als vertretbar, zumal Infrastrukturanlagen der strittigen Art innerhalb des Siedlungsgebiets unter dem Aspekt der Ästhetik regelmässig zugelassen werden (E. 5.5.2).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts können Mobilfunkantennen bewirken, dass Liegenschaften und Wohnungen schwerer verkäuflich oder vermietbar werden. Umweltrechtskonforme Mobilfunkanlagen können unerwünschte Auswirkungen dieser Art auslösen, obwohl von ihnen zurzeit keine erwiesene gesundheitliche Gefährdung ausgehe. Solche psychologischen Auswirkungen werden auch als ideelle Immissionen bezeichnet. Das Bundesgericht hat daraus geschlossen, dass solche ideellen Immissionen neben dem zivilrechtlichen Schutz grundsätzlich auch durch planungs- und baurechtliche Vorschriften eingeschränkt werden könnten.
Diese Rechtsprechung ermöglicht in einem gewissen Rahmen den Erlass von Nutzungsvorschriften, welche die Standortwahl für Mobilfunkstationen beeinflussen. Die Stadt Zürich hat jedoch bisher keine solchen Regeln erlassen. Für ein Verbot von Antennenanlagen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens bietet die besagte Rechtsprechung indessen keine Grundlage (E. 6.4). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUGENSCHEIN BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BEURTEILUNGSSPIELRAUM EINORDNUNG ERMESSENSSPIELRAUM IMMISSIONEN INFRASTRUKTURANLAGE MOBILFUNKANLAGE QUALITÄTSSICHERUNGSSYSTEM ZONENKONFORMITÄT · Rechtsnormen:
· § 238 Abs. I PBG Art. 22 Abs. II lit. a RPG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3