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VB.2009.00361 • VG ZH VB.2009.00361 KI-generiert

Appeal Regarding Property Exclusion Publication and Forfeiture Period

Geschäftsnummer VB.2009.00361
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed an appeal challenging the non-publication or partial publication of a decision to exclude a property from a protected inventory, determining that minimal publication requirements derived from federal law apply analogously to cantonal procedures. The reasoning held that an incomplete publication of such a decision does not necessitate a formal repetition, but rather constitutes a deficient official notification from which the affected party must not suffer any disadvantage. Crucially, the forfeiture period for challenging such a decision does not begin if the deficiency was so significant that a third party could not reasonably detect it, but once a third party, including an entitled organization, is aware or should have been aware of the project—as occurred here when the potential development was discussed during an initial site inspection—they must proactively seek the official notification to initiate the appeal deadline, leading to the dismissal of the appeal filed after an undue delay.

Legislator-Regeste

Amtlich

Gesuch um Publikation/Partielle Inventarentlassung | Unvollständige Publikation Inventarentlassung. Die zu den bundesrechtlichen Bestimmungen entwickelten Mindestanforderungen an die Publikation eines Projekts lassen sich auch auf das kantonale Verfahren übertragen (E. 1.1). Eine unvollständige Publikation betreffend eines Unterschutzstellungsbeschlusses oder einer Inventarentlassung muss nicht in korrekter Form wiederholt werden; sie stellt eine mangelhafte Eröffnung dar, aus welcher der betroffenen Partei kein Nachteil erwachsen darf (E. 2). Die Verwirkungsfrist gemäss § 316 Abs. 1 PBG beginnt dann nicht zu laufen, wenn die Publikation dergestalt qualifiziert mangelhaft ist, dass ein Dritter trotz durchschnittlicher Aufmerksamkeit und angemessener Sorgfalt den Mangel nicht erkennen konnte und dadurch davon abgehalten wurde, die Zustellung des Entscheides zu verlangen. Sobald der Dritte jedoch vom Vorhaben weiss oder hätte wissen müssen, hat er sich um die nachträgliche Zustellung des baurechtlichen Entscheides zu bemühen. Das gilt auch für beschwerdeberechtigte Organisationen (E. 2.1). Vorliegend kam bei der ersten Augenscheinverhandlung die mögliche Überbauung des Parkes zur Sprache. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin war somit spätestens zu diesem Zeitpunkt über die nicht vollständige Unterschutzstellung informiert und konnte deshalb nicht drei Monate zuwarten, um sich gegen die unvollständige Publikation des Unterschutzstellungsbeschlusses zur Wehr zu setzen (E. 2.2.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Verwirkungsfrist Eröffnung des Entscheids Teilentscheid Verzeichnisprivileg Sachentziehung Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 316 Abs. I PBG

The provision governing the commencement of the forfeiture period (Verwirkungsfrist) is cited in relation to the final decision on the matter.

§ 338a Abs. II PBG

This provision is cited in the list of legal norms relevant to the decision.

Art. 12b NHG

This provision is cited in the list of legal norms relevant to the decision.

Art. 55a Abs. I USG

This provision is cited in the list of legal norms relevant to the decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00361

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00361 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.11.2009 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Gesuch um Publikation/Partielle Inventarentlassung · Unvollständige Publikation Inventarentlassung. Die zu den bundesrechtlichen Bestimmungen entwickelten Mindestanforderungen an die Publikation eines Projekts lassen sich auch auf das kantonale Verfahren übertragen (E. 1.1).

Eine unvollständige Publikation betreffend eines Unterschutzstellungsbeschlusses oder einer Inventarentlassung muss nicht in korrekter Form wiederholt werden; sie stellt eine mangelhafte Eröffnung dar, aus welcher der betroffenen Partei kein Nachteil erwachsen darf (E. 2). Die Verwirkungsfrist gemäss § 316 Abs. 1 PBG beginnt dann nicht zu laufen, wenn die Publikation dergestalt qualifiziert mangelhaft ist, dass ein Dritter trotz durchschnittlicher Aufmerksamkeit und angemessener Sorgfalt den Mangel nicht erkennen konnte und dadurch davon abgehalten wurde, die Zustellung des Entscheides zu verlangen.

Sobald der Dritte jedoch vom Vorhaben weiss oder hätte wissen müssen, hat er sich um die nachträgliche Zustellung des baurechtlichen Entscheides zu bemühen. Das gilt auch für beschwerdeberechtigte Organisationen (E. 2.1).

Vorliegend kam bei der ersten Augenscheinverhandlung die mögliche Überbauung des Parkes zur Sprache. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin war somit spätestens zu diesem Zeitpunkt über die nicht vollständige Unterschutzstellung informiert und konnte deshalb nicht drei Monate zuwarten, um sich gegen die unvollständige Publikation des Unterschutzstellungsbeschlusses zur Wehr zu setzen (E. 2.2.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · BEGINN DER VERWIRKUNGSFRIST ERÖFFNUNG ERÖFFNUNGSMANGEL INVENTARENTLASSUNG PUBLIKATION UNVOLLSTÄNDIGE PUBLIKATION VERWIRKUNGSFRIST · Rechtsnormen: · Art. 12b NHG § 316 Abs. I PBG § 338a Abs. II PBG Art. 55a Abs. I USG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3