Notary Certificate Revocation Upheld Based on Fitness and Trustworthiness
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court upheld the permanent revocation of an individual's certificate of eligibility to practice as a notary, a measure intended to protect the public and legal transactions by ensuring the notary maintains the requisite trustworthiness. The court reasoned that, similar to the revocation of an attorney's license, the removal is not a disciplinary penalty but a protective measure assessing the individual's fitness to hold the office, thus justifying the consideration of past incidents, including conduct during a criminal investigation where the applicant was not entitled to lie without consequence, ultimately confirming the lower instance's finding that the applicant was no longer trustworthy as required by notarial law.
Legislator-Regeste
AmtlichEntzug des Wahlfähigkeitszeugnisses als Notar | Entzug des Wahlfähigkeitszeugnisses als Notar Die Verwaltungskommission des Obergerichts entzog dem Beschwerdeführer das Wahlfähigkeitszeugnis als Notar dauerhaft. Wie der Widerruf des Anwaltpatents dient auch der den Entzug des Wahlfähigkeitszeugnisses als Notar dem Schutz des rechtsuchenden Publikums und des Rechtsverkehrs. Insofern lassen sich gewisse Aspekte der anwaltsrechtlichen Praxis auf das Notariatsrecht übertragen. Gemeinsam ist beiden Bereichen, dass der Entzug keine Disziplinarstrafe darstellt, sondern eine Massnahme, durch die das Publikum vor einer berufsunwürdigen Person geschützt werden soll (E. 2.2). Entscheidend ist, ob der Inhaber noch über die gesetzlich geforderte Vertrauenswürdigkeit verfügt oder ob er diese Eigenschaften verloren hat. Der Einbezug von Vorfällen, die einige Jahre zurückreichen, ist deshalb zulässig (E. 2.2). Wie für einen Anwalt muss auch für einen Notar in Bezug auf den Entzug des Patents unerheblich sein, ob er eine Straftat in seinem beruflichen oder im privaten Umfeld begangen hat (E. 2.3). Vorliegend stellt auch das Verhalten des Beschwerdeführers während des Strafverfahrens dessen Vertrauenswürdigkeit infrage. Es besteht kein verfassungsrechtlicher Anspruch darauf, im Strafverfahren lügen zu dürfen, ohne negative Konsequenzen befürchten zu müssen (E. 4.5). Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr als vertrauenswürdig im Sinn des Notariatsgesetzes erscheint (E. 5.1). Abweisung der Beschwerde
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00353
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00353 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.09.2009 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 23.03.2010 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Entzug des Wahlfähigkeitszeugnisses als Notar · Entzug des Wahlfähigkeitszeugnisses als Notar Die Verwaltungskommission des Obergerichts entzog dem Beschwerdeführer das Wahlfähigkeitszeugnis als Notar dauerhaft.
Wie der Widerruf des Anwaltpatents dient auch der den Entzug des Wahlfähigkeitszeugnisses als Notar dem Schutz des rechtsuchenden Publikums und des Rechtsverkehrs. Insofern lassen sich gewisse Aspekte der anwaltsrechtlichen Praxis auf das Notariatsrecht übertragen. Gemeinsam ist beiden Bereichen, dass der Entzug keine Disziplinarstrafe darstellt, sondern eine Massnahme, durch die das Publikum vor einer berufsunwürdigen Person geschützt werden soll (E. 2.2). Entscheidend ist, ob der Inhaber noch über die gesetzlich geforderte Vertrauenswürdigkeit verfügt oder ob er diese Eigenschaften verloren hat.
Der Einbezug von Vorfällen, die einige Jahre zurückreichen, ist deshalb zulässig (E. 2.2). Wie für einen Anwalt muss auch für einen Notar in Bezug auf den Entzug des Patents unerheblich sein, ob er eine Straftat in seinem beruflichen oder im privaten Umfeld begangen hat (E. 2.3). Vorliegend stellt auch das Verhalten des Beschwerdeführers während des Strafverfahrens dessen Vertrauenswürdigkeit infrage. Es besteht kein verfassungsrechtlicher Anspruch darauf, im Strafverfahren lügen zu dürfen, ohne negative Konsequenzen befürchten zu müssen (E. 4.5).
Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr als vertrauenswürdig im Sinn des Notariatsgesetzes erscheint (E. 5.1). Abweisung der Beschwerde · --- · Stichworte: · BERUFS- UND GEWERBERECHT ENTZUG NOTAR/NOTARIAT PATENT PATENTENTZUG VERTRAUENSWÜRDIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 83 lit. t BGG § 49 Abs. II GVG § 7 NotG § 9 NotG § 41 Abs. II lit. a VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3