Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2009.00351 • VG ZH VB.2009.00351 KI-generiert

Association Statute Revision Complaint Dismissed

Geschäftsnummer VB.2009.00351
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered a complaint challenging the revision of an association's statutes, which included an urgency clause removing the right to a referendum in certain circumstances. The court determined it had jurisdiction and that the complaint was filed within the time limit, with the complainant having standing. Regarding the substance, the court found that the information provided for the vote was not critically deficient, the revised provisions were not so essential as to require unanimity from all member municipalities, and the urgency clause did not violate the constitutional principle of democratizing special-purpose associations, as it was analogous to provisions for exceptionally organized municipalities and special-purpose associations have greater discretion. The court also found no indication of bias from the lower administrative body and dismissed the complaint.

Legislator-Regeste

Amtlich

Stimmrechtsrekurs / Gemeindebeschwerde | Stimmrechts- und Gemeindebeschwerde gegen die Revision der Verbandsordnung eines Zweckverbands Die Beschwerde richtet sich zum einen gegen die angeblich fehlerhafte Abstimmungsweisung betreffend Revision der Verbandsordnung in einer Verbandsgemeinde (E. 1.1). Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1.1.1). Beschwerdefrist (E. 1.1.2). Legitimation (E. 1.1.3). Im Übrigen bringt die Beschwerde vor, der auf Verbandsebene gefasste Beschluss über die Revision der Verbandsordnung sei im falschen Abstimmungsverfahren zustande gekommen; auch diese Rüge wäre als Stimmrechtsbeschwerde an die Hand zu nehmen, wenn auf sie eingetreten würde. Sie ist aber in der Sache ohnehin abzuweisen (E. 1.2). Die Rüge, der Inhalt einer Bestimmung in der Verbandsordnungsrevision verstosse gegen übergeordnetes Verfassungsrecht, ist als Beschwerde im Sinn von § 152 GemeindeG an die Hand zu nehmen. Über die Frage der Verfassungsmässigkeit hat die Vorinstanz zwar noch nicht entschieden, weil der Beschwerdeführer in ihrem Verfahren noch kein aktuelles Rechtsschutzinteresse hatte; das hat sich nunmehr aber geändert (E. 1.3). Aus prozessökonomischen Gründen, weil es sich um eine Rechtsfrage handelt und weil der Beschwerdeführer einer Erledigung durch das Verwaltungsgericht ausdrücklich zugestimmt hat, fällt dieses einen reformatorischen Entscheid (E. 1.4). Zuständigkeit (E. 1.4.1) und Legitimation (E. 1.4.2). Rügegründe der Stimmrechtsbeschwerde und der Beschwerde gestützt auf § 152 GemeindeG (E. 2) Stimmrechtsbeschwerde(n): Die Abstimmungsweisung des Gemeinderats verletzt die politischen Rechte nicht: Bei der allenfalls als lückenhaft zu bezeichnenden Information handelt es sich jedenfalls nicht um eine solche mit entscheidwesentlichem Inhalt (E. 3.3). Bei den in Frage stehenden Bestimmungen der Verbandsordnungsrevision handelt es sich nicht um wesentliche Bestimmungen, welche gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und einschlägiger Lehre der Zustimmung aller Verbandsgemeinden(Einstimmigkeit) bedürften; auch diesbezüglich ist die Abstimmungsfreiheit nicht verletzt (E. 4). Soweit gerügt wird, die in die Verbandsordnung aufgenommene Dringlichkeitsklausel (Ausschluss des Referendumsrechts der Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden bei Zustimmung eines Teils der Verbandsdelegierten) verstosse gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Demokratisierung der Zweckverbände (Art. 93 KV), ist der Beschwerde ebenfalls nicht beizupflichten (E. 5). Zweckverbände können nur beschränkt mit politischen Gemeinden verglichen werden: Zum einen unterscheidet sich ihre körperschaftliche Struktur von derjenigen politischer Gemeinden, zum andern weisen sie nur eine beschränkte Zuständigkeit auf (E. 5.3). Bei der Umsetzung des verfassungsrechtlichen Demokratisierungsgebots kommt den Zweckverbänden zudem ein grosser Handlungsspielraum zu; die Volksrechte auf Zweckverbandsebene müssen denjenigen auf Gemeindeebene nur sinngemäss entsprechen (E. 5.3.1 f.). Die strittige Dringlichkeitsklausel entspricht derjenigen im Gemeindegesetz für ausserordentlich organisierte Gemeinden (§ 94 GemeindeG) sinngemäss und verstösst daher nicht gegen die Kantonsverfassung (E. 5.4). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer Ersatzmitglied des vorinstanzlich entscheidenden Bezirksrats ist, erweckt noch nicht den Verdacht, der Bezirksrat sei befangen (E. 7). Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 8). Abweisung.

Schlagwörter

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Verwaltungsbeschwerde Verfassungsänderung Verein Legitimation der Gemeinde Verfassungsgerichtsbarkeit Referendum

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 93 KV
Used to reject the argument that an urgency clause in the association's statutes violated the constitutional requirement for democratization of special-purpose associations.
Art. 34 Abs. II BV
· Art. 34 Abs. II BV § 94 GemeindeG § 151 GemeindeG § 151 Abs.
Art. 6 GPR
I GemeindeG § 151a GemeindeG § 152 GemeindeG Art. 6 GPR Art.
Art. 148a GPR
Art. 152 Abs. I GPR
148a GPR Art. 152 Abs. I GPR Art.
Art. 93 Abs. II KV
93 KV Art. 93 Abs. II KV § 5a Abs.
§ 152 GemeindeG
The court acknowledged that a challenge to the constitutionality of a provision in the revised association statutes should be handled as a complaint according to this article.
§ 94 GemeindeG
The court found that the disputed urgency clause in the association's statutes was analogous to this article, concerning municipalities with extraordinary organization, and therefore did not violate the cantonal constitution.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 KV

Used to reject the argument that an urgency clause in the association's statutes violated the constitutional requirement for democratization of special-purpose associations.

§ 152 GemeindeG

The court acknowledged that a challenge to the constitutionality of a provision in the revised association statutes should be handled as a complaint according to this article.

§ 94 GemeindeG

The court found that the disputed urgency clause in the association's statutes was analogous to this article, concerning municipalities with extraordinary organization, and therefore did not violate the cantonal constitution.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00351

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00351 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.11.2009 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Stimmrechtsrekurs / Gemeindebeschwerde · Stimmrechts- und Gemeindebeschwerde gegen die Revision der Verbandsordnung eines Zweckverbands Die Beschwerde richtet sich zum einen gegen die angeblich fehlerhafte Abstimmungsweisung betreffend Revision der Verbandsordnung in einer Verbandsgemeinde (E. 1.1).

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1.1.1). Beschwerdefrist (E. 1.1.2). Legitimation (E. 1.1.3). Im Übrigen bringt die Beschwerde vor, der auf Verbandsebene gefasste Beschluss über die Revision der Verbandsordnung sei im falschen Abstimmungsverfahren zustande gekommen; auch diese Rüge wäre als Stimmrechtsbeschwerde an die Hand zu nehmen, wenn auf sie eingetreten würde. Sie ist aber in der Sache ohnehin abzuweisen (E. 1.2). Die Rüge, der Inhalt einer Bestimmung in der Verbandsordnungsrevision verstosse gegen übergeordnetes Verfassungsrecht, ist als Beschwerde im Sinn von § 152 GemeindeG an die Hand zu nehmen.

Über die Frage der Verfassungsmässigkeit hat die Vorinstanz zwar noch nicht entschieden, weil der Beschwerdeführer in ihrem Verfahren noch kein aktuelles Rechtsschutzinteresse hatte; das hat sich nunmehr aber geändert (E. 1.3). Aus prozessökonomischen Gründen, weil es sich um eine Rechtsfrage handelt und weil der Beschwerdeführer einer Erledigung durch das Verwaltungsgericht ausdrücklich zugestimmt hat, fällt dieses einen reformatorischen Entscheid (E. 1.4). Zuständigkeit (E. 1.4.1) und Legitimation (E. 1.4.2). Rügegründe der Stimmrechtsbeschwerde und der Beschwerde gestützt auf § 152 GemeindeG (E. 2)

Stimmrechtsbeschwerde(n): Die Abstimmungsweisung des Gemeinderats verletzt die politischen Rechte nicht: Bei der allenfalls als lückenhaft zu bezeichnenden Information handelt es sich jedenfalls nicht um eine solche mit entscheidwesentlichem Inhalt (E. 3.3). Bei den in Frage stehenden Bestimmungen der Verbandsordnungsrevision handelt es sich nicht um wesentliche Bestimmungen, welche gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und einschlägiger Lehre der Zustimmung aller Verbandsgemeinden(Einstimmigkeit) bedürften; auch diesbezüglich ist die Abstimmungsfreiheit nicht verletzt (E. 4).

Soweit gerügt wird, die in die Verbandsordnung aufgenommene Dringlichkeitsklausel (Ausschluss des Referendumsrechts der Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden bei Zustimmung eines Teils der Verbandsdelegierten) verstosse gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Demokratisierung der Zweckverbände (Art. 93 KV), ist der Beschwerde ebenfalls nicht beizupflichten (E. 5). Zweckverbände können nur beschränkt mit politischen Gemeinden verglichen werden: Zum einen unterscheidet sich ihre körperschaftliche Struktur von derjenigen politischer Gemeinden, zum andern weisen sie nur eine beschränkte Zuständigkeit auf (E. 5.3).

Bei der Umsetzung des verfassungsrechtlichen Demokratisierungsgebots kommt den Zweckverbänden zudem ein grosser Handlungsspielraum zu; die Volksrechte auf Zweckverbandsebene müssen denjenigen auf Gemeindeebene nur sinngemäss entsprechen (E. 5.3.1 f.). Die strittige Dringlichkeitsklausel entspricht derjenigen im Gemeindegesetz für ausserordentlich organisierte Gemeinden (§ 94 GemeindeG) sinngemäss und verstösst daher nicht gegen die Kantonsverfassung (E. 5.4). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer Ersatzmitglied des vorinstanzlich entscheidenden Bezirksrats ist, erweckt noch nicht den Verdacht, der Bezirksrat sei befangen (E. 7).

Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 8). Abweisung. · --- · Stichworte: · ABSTIMMUNGSFREIHEIT ABSTIMMUNGSWEISUNG BEFANGENHEIT DEMOKRATIEPRINZIP DEMOKRATISCHE RECHTE DRINGLICHKEITSARTIKEL FUNKTIONELLE UNZUSTÄNDIGKEIT GEMEINDE GEMEINDEBESCHWERDE GEMEINDEGESETZ GEMEINDEREKURS KANTONSVERFASSUNG LEGITIMATION ÖFFENTLICH-RECHTLICHE KÖRPERSCHAFT POLITISCHE RECHTE PROZESSÖKONOMIE RECHTSFRAGE RECHTSMITTELFRIST STATUTEN STATUTENÄNDERUNG STIMMRECHTSBESCHWERDE STIMMRECHTSREKURS VERBANDSORDNUNG VERBANDSORGAN VERZICHTSERKLÄRUNG WAHL- UND ABSTIMMUNGSFREIHEIT ZWECKVERBAND · Rechtsnormen:

· Art. 34 Abs. II BV § 94 GemeindeG § 151 GemeindeG § 151 Abs. I GemeindeG § 151a GemeindeG § 152 GemeindeG Art. 6 GPR Art. 147ff. GPR Art. 148a GPR Art. 152 Abs. I GPR Art. 93 KV Art. 93 Abs. II KV § 5a Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2