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VB.2009.00349 • VG ZH VB.2009.00349 KI-generiert

Dentist Licensing Refusal Upheld Due to Trustworthiness Concerns

Geschäftsnummer VB.2009.00349
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court upheld the refusal to grant a license for independent practice as a dentist, finding that the communication terminating the licensing procedure qualified as a challengeable administrative decision even without explicit designation or a notice of appeal. The court reasoned that under the Medical Professions Act, cantons retain the authority to fully review all licensing prerequisites, overriding complementary provisions of the Internal Market Act, because the overarching interest in protecting public health justifies restricting market access, especially given the applicant's continued lack of trustworthiness and the availability of alternative employment or licensing options elsewhere, making the refusal proportional.

Legislator-Regeste

Amtlich

Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung | Verweigerung der Bewilligung zur selbständigen Tätigkeit als Zahnarzt. Ein Schreiben, mit dem die Behörde ein eingeleitetes Bewilligungsverfahren zum Abschluss bringt, kann als anfechtbare Verfügung gelten, auch wenn es nicht als solche bezeichnet ist und keine Rechtsmittelbelehrung enthält (E. 1.1). Voraussetzungen der Bewilligungserteilung gemäss Art. 36 Abs. 1 MedBG (E. 2.2). Das Binnenmarktgesetz kommt nur ergänzend zum Medizinalberufegesetz zur Anwendung. Ein Kanton darf sämtliche Voraussetzungen der Bewilligungserteilung überprüfen, ohne den Entscheid eines andern Kantons berücksichtigen zu müssen. Dies hat zwar eine Beschränkung des freien Marktzugangs zur Folge, ist aber gerechtfertigt, weil ein übergeordnetes Interesse am Schutz von Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren besteht (E. 4.1). Im Ergebnis dasselbe ergibt sich daraus, dass die öffentliche Gesundheit als wichtiges Schweizer Polizeigut erachtet wird, weshalb es den Kantonen in extremen Fällen möglich sein muss, aus Gründen der öffentlichen Gesundheit Beschränkungen des Zugangs von ausserkantonalen Anbietern vorzunehmen (E. 4.2). Der Beschwerdeführer erweist sich nach wie vor nicht als vertrauenswürdig (E. 4.2.2 und 4.3). Die Verweigerung der Bewilligung ist zudem verhältnismässig, da der Beschwerdeführer als Assistenzzahnarzt arbeiten darf, er seine Praxis im Ausland weiterführt und ihm eine Bewilligungserteilung durch einen anderen Kanton in Aussicht gestellt wurde, weshalb er nicht aus existenziellen Gründen auf eine Bewilligung im Kanton Zürich angewiesen ist (E. 4.7). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Bewilligungsverfahren Zugang zum Beruf Verwaltungsbehörde medizinische Gründe Zahnpflegeversicherung Befreiung von der Genehmigungspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 36 Abs. I lit. b MEDBG

This provision seems to be the substantive basis for the denial of the permit, although the reasoning (E. 4.7) confirms the denial based on the applicant's trustworthiness, which is implicitly linked to the permit requirements.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00349

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00349 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.10.2009 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 11.05.2010 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Gesundheitswesen · Betreff: · Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung · Verweigerung der Bewilligung zur selbständigen Tätigkeit als Zahnarzt. Ein Schreiben, mit dem die Behörde ein eingeleitetes Bewilligungsverfahren zum Abschluss bringt, kann als anfechtbare Verfügung gelten, auch wenn es nicht als solche bezeichnet ist und keine Rechtsmittelbelehrung enthält (E. 1.1).

Voraussetzungen der Bewilligungserteilung gemäss Art. 36 Abs. 1 MedBG (E. 2.2). Das Binnenmarktgesetz kommt nur ergänzend zum Medizinalberufegesetz zur Anwendung. Ein Kanton darf sämtliche Voraussetzungen der Bewilligungserteilung überprüfen, ohne den Entscheid eines andern Kantons berücksichtigen zu müssen. Dies hat zwar eine Beschränkung des freien Marktzugangs zur Folge, ist aber gerechtfertigt, weil ein übergeordnetes Interesse am Schutz von Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren besteht (E. 4.1). Im Ergebnis dasselbe ergibt sich daraus, dass die öffentliche Gesundheit als wichtiges Schweizer Polizeigut erachtet wird, weshalb es den Kantonen in extremen Fällen möglich sein muss, aus Gründen der öffentlichen Gesundheit Beschränkungen des Zugangs von ausserkantonalen Anbietern vorzunehmen (E. 4.2).

Der Beschwerdeführer erweist sich nach wie vor nicht als vertrauenswürdig (E. 4.2.2 und 4.3). Die Verweigerung der Bewilligung ist zudem verhältnismässig, da der Beschwerdeführer als Assistenzzahnarzt arbeiten darf, er seine Praxis im Ausland weiterführt und ihm eine Bewilligungserteilung durch einen anderen Kanton in Aussicht gestellt wurde, weshalb er nicht aus existenziellen Gründen auf eine Bewilligung im Kanton Zürich angewiesen ist (E. 4.7). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · BERUFSAUSBILDUNGSBEWILLIGUNG BERUFSAUSÜBUNG BEWILLIGUNG BINNENMARKTGESETZ BINNENMARKTRECHT DEROGATORISCH FÄHIGKEITSAUSWEIS MARKTZUGANG PRÜFUNGSBEFUGNIS ÜBERPRÜFUNGSBEFUGNIS VERFÜGUNGSBEGRIFF VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERTRAUENSWÜRDIGKEIT ZAHNARZT · Rechtsnormen:

· Art. 4 Abs. I BGBM § 34 MEDBG § 35 Abs. III MEDBG § 36 Abs. I lit. b MEDBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2