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VB.2009.00346 • VG ZH VB.2009.00346 KI-generiert

Refusal of Conditional Release for Attempted Murder Plot Confirmed

Geschäftsnummer VB.2009.00346
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court dismissed an appeal against the refusal of conditional release from imprisonment for an individual who had prepared to murder his estranged wife and attempted to induce his nephew to participate. The court reasoned that completing the full sentence provides a greater temporal distance from the crime, and due to the appellant's stated intention to leave the country, effective monitoring through probation or instructions to mitigate recidivism risk was impossible. Furthermore, the appellant showed no insight into the offense or willingness to address the underlying issues related to his traditional views on family and honor, making his good prison conduct prognostically irrelevant, and a prior expert opinion remained valid.

Legislator-Regeste

Amtlich

bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB | Bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug (Der Beschwerdeführer bedrohte mehrfach seine Ehefrau, die sich von ihm trennen wollte, bereitete deren Ermordung vor und versuchte, seinen Neffen zum Mord bzw. zur Mithilfe dazu anzustiften. Die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug wurde abgewiesen.) Rechtsgrundlagen der bedingen Entlassung aus dem Strafvollzug (E. 2). Durch den Vollzug der gesamten Strafe wird im Unterschied zur vorzeitigen Entlassung eine grössere zeitliche Distanz zur Tat gewonnen. Der Rückfallgefahr kann mit Weisungen und/oder Bewährungshilfen mangels wirksamer Sanktionen gegen den nach Syrien ausreisenden Beschwerdeführer nicht begegnet werden (E. 4.1). Der Beschwerdeführer hat bisher keine Tateinsicht oder Bereitschaft zur Tataufarbeitung gezeigt (E. 4.2). Die Behörden erachteten das gute Vollzugsverhalten zu Recht als prognostisch kaum relevant, nachdem die Anlasstat und das Rückfallrisiko vor allem im Zusammenhang mit der Täter-Opfer-Beziehung und der traditionellen Haltung des Beschwerdeführers zu Familie und Ehre zu sehen ist (E. 4.3). Das Gutachten von Mai 2005 ist noch aktuell (E. 4.5). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (E. 5). Abweisung der Beschwerde

Schlagwörter

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versuchter Mord bedingte Entlassung Verbrechen gegen Personen Gefängnisstrafe untauglicher Versuch Sachverständigengutachten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 86 StGB

This article is the core legal basis regarding conditional release, which the decision addresses and ultimately denies.

Art. 87 Abs. II StGB

This article is cited in connection with the legal framework for conditional release that was applied.

Art. 57 BV

This article is cited in the legal norms section, relevant to the fundamental rights context of the case.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00346

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00346 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.09.2009 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 27.01.2010 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB · Bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug (Der Beschwerdeführer bedrohte mehrfach seine Ehefrau, die sich von ihm trennen wollte, bereitete deren Ermordung vor und versuchte, seinen Neffen zum Mord bzw. zur Mithilfe dazu anzustiften.

Die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug wurde abgewiesen.) Rechtsgrundlagen der bedingen Entlassung aus dem Strafvollzug (E. 2). Durch den Vollzug der gesamten Strafe wird im Unterschied zur vorzeitigen Entlassung eine grössere zeitliche Distanz zur Tat gewonnen. Der Rückfallgefahr kann mit Weisungen und/oder Bewährungshilfen mangels wirksamer Sanktionen gegen den nach Syrien ausreisenden Beschwerdeführer nicht begegnet werden (E. 4.1). Der Beschwerdeführer hat bisher keine Tateinsicht oder Bereitschaft zur Tataufarbeitung gezeigt (E. 4.2).

Die Behörden erachteten das gute Vollzugsverhalten zu Recht als prognostisch kaum relevant, nachdem die Anlasstat und das Rückfallrisiko vor allem im Zusammenhang mit der Täter-Opfer-Beziehung und der traditionellen Haltung des Beschwerdeführers zu Familie und Ehre zu sehen ist (E. 4.3). Das Gutachten von Mai 2005 ist noch aktuell (E. 4.5). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (E. 5). Abweisung der Beschwerde · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG AUSLAND BEDINGTE ENTLASSUNG DIFFERENZIALPROGNOSE GUTACHTEN ÖFFENTLICHE SICHERHEIT RÜCKFALLGEFAHR STRAFVOLLZUG UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) VOLLZUG · Rechtsnormen:

· Art. 57 BV Art. 86 StGB Art. 87 Abs. II StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3