Protection Against Violence Act Extension Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the decision to extend protective measures under the Protection Against Violence Act against an individual whose partner credibly testified to ongoing physical and verbal abuse, a situation partially confirmed by the appellant's own statements and partial admissions. The court reasoned that the initial judicial decision correctly found the partner's continued endangerment by the appellant credible regarding both their shared residence and workplace, thus validating the necessity and proportionality of the resulting prohibitions on entry to these locations.
Legislator-Regeste
AmtlichMassnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Verlängerung der Massnahmen um drei Monate Rechtsgrundlagen für die Anordnung und Verlängerung von Gewaltschutzmassnahmen (E. 2). Die glaubhaft wirkenden Aussagen der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers betreffend körperliche und verbale Übergriffe werden teilweise durch seine Aussagen und seine ansatzweisen Geständnisse bestätigt. Der Haftrichter ging demnach zu Recht davon aus, dass die Lebenspartnerin ihre fortbestehende Gefährdung durch den Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt habe. Dies gilt sowohl bezüglich der Wohnung als auch des gemeinsamen Arbeitsorts. Beide Betretverbote erweisen sich als verhältnismässig (E. 4.2). Abweisung der Beschwerde
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KI-generiertThis article is likely the main legal ground cited in the final order for the decision regarding the measures under the Protection against Violence Act, as indicated by the summary focusing on the extension of these measures.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00345
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00345 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.07.2009 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Verlängerung der Massnahmen um drei Monate
Rechtsgrundlagen für die Anordnung und Verlängerung von Gewaltschutzmassnahmen (E. 2). Die glaubhaft wirkenden Aussagen der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers betreffend körperliche und verbale Übergriffe werden teilweise durch seine Aussagen und seine ansatzweisen Geständnisse bestätigt. Der Haftrichter ging demnach zu Recht davon aus, dass die Lebenspartnerin ihre fortbestehende Gefährdung durch den Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt habe. Dies gilt sowohl bezüglich der Wohnung als auch des gemeinsamen Arbeitsorts. Beide Betretverbote erweisen sich als verhältnismässig (E. 4.2). Abweisung der Beschwerde · --- · Stichworte: · ARBEITSORT GEFÄHRDUNG GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZGESETZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN HÄUSLICHE GEWALT KONTAKTVERBOT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RAYONVERBOT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERLÄNGERUNG · Rechtsnormen: · Art. 2 GSG Art. 2 Abs. I lit. a GSG Art. 3 Abs. II GSG Art. 6 GSG Art. 6 Abs. I GSG Art. 10 Abs. I GSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3