Lack of Legal Capacity and Untimely Appeal Bar Foundation's Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court did not enter a complaint due to a lack of legal capacity. The foundation lacked the necessary organs to represent it, and the appointment of an interim trustee did not confer legal capacity. Additionally, a filing made from a foreign post office did not meet the deadline, making the appeal untimely.
Legislator-Regeste
AmtlichEinsetzung eines interimistischen Sachwalters | Die Prozessfähigkeit ist bei einer Stiftung nur gegeben, wenn die nach Gesetz und Statuten für die Handlungsfähigkeit notwendigen Organe bestellt sind. Vorliegend ist das alleinige, zur Kollektivunterschrift zu zweien berechtigte Stiftungsratsmitglied nicht zur eigenständigen Vertretung der Stiftung befugt. Auch fehlt es an einem zahlenmässig genügend bestellten Organ der beschwerdeführenden Stiftung (E. 1.4). Allein aufgrund der Bestellung eines interimistischen Sachwalters kann vorliegend nicht auf die Prozessfähigkeit der Stiftung geschlossen werden. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten (E. 1.5 f.). Wird eine Sendung bei einer Poststelle im Ausland aufgegeben, genügt dies nicht zur Wahrung der Rekurfrist (E. 2.3.1). Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht angenommen, dass der Rekurs verspätet war. Bei einer materiellen Beurteilung wäre die Beschwerde somit überwiegend abzuweisen. Nichteintreten.
Schlagwörter
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KI-generiertApplied to determine that the foundation lacked the necessary organs for legal capacity, leading to non-admittance of the appeal.
Cited in relation to the conditions for legal capacity and representation of a foundation.
Applied to establish that sending the appeal from abroad did not suffice to observe the appeal deadline.
Referred to in the context of legal capacity and representation of foundations.
Mentioned in relation to the appointment of an interim custodian.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00335
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00335 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.09.2009 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Einsetzung eines interimistischen Sachwalters · Die Prozessfähigkeit ist bei einer Stiftung nur gegeben, wenn die nach Gesetz und Statuten für die Handlungsfähigkeit notwendigen Organe bestellt sind. Vorliegend ist das alleinige, zur Kollektivunterschrift zu zweien berechtigte Stiftungsratsmitglied nicht zur eigenständigen Vertretung der Stiftung befugt.
Auch fehlt es an einem zahlenmässig genügend bestellten Organ der beschwerdeführenden Stiftung (E. 1.4). Allein aufgrund der Bestellung eines interimistischen Sachwalters kann vorliegend nicht auf die Prozessfähigkeit der Stiftung geschlossen werden. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten (E. 1.5 f.). Wird eine Sendung bei einer Poststelle im Ausland aufgegeben, genügt dies nicht zur Wahrung der Rekurfrist (E. 2.3.1). Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht angenommen, dass der Rekurs verspätet war. Bei einer materiellen Beurteilung wäre die Beschwerde somit überwiegend abzuweisen.
Nichteintreten. · --- · Stichworte: · FRISTERSTRECKUNG FRISTWAHRUNG HANDLUNGSFÄHIGKEIT PROZESSFÄHIGKEIT REKURSFRIST SACHWALTER STIFTUNG STIFTUNGSAUFSICHT · Rechtsnormen: · § 5 Abs. II VRG § 11 Abs. II VRG § 12 Abs. I VRG § 23 Abs. II VRG § 56 Abs. I VRG Art. 54 ZGB Art. 83d ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4