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VB.2009.00335 • VG ZH VB.2009.00335 KI-generiert

Lack of Legal Capacity and Untimely Appeal Bar Foundation's Case

Geschäftsnummer VB.2009.00335
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The court did not enter a complaint due to a lack of legal capacity. The foundation lacked the necessary organs to represent it, and the appointment of an interim trustee did not confer legal capacity. Additionally, a filing made from a foreign post office did not meet the deadline, making the appeal untimely.

Legislator-Regeste

Amtlich

Einsetzung eines interimistischen Sachwalters | Die Prozessfähigkeit ist bei einer Stiftung nur gegeben, wenn die nach Gesetz und Statuten für die Handlungsfähigkeit notwendigen Organe bestellt sind. Vorliegend ist das alleinige, zur Kollektivunterschrift zu zweien berechtigte Stiftungsratsmitglied nicht zur eigenständigen Vertretung der Stiftung befugt. Auch fehlt es an einem zahlenmässig genügend bestellten Organ der beschwerdeführenden Stiftung (E. 1.4). Allein aufgrund der Bestellung eines interimistischen Sachwalters kann vorliegend nicht auf die Prozessfähigkeit der Stiftung geschlossen werden. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten (E. 1.5 f.). Wird eine Sendung bei einer Poststelle im Ausland aufgegeben, genügt dies nicht zur Wahrung der Rekurfrist (E. 2.3.1). Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht angenommen, dass der Rekurs verspätet war. Bei einer materiellen Beurteilung wäre die Beschwerde somit überwiegend abzuweisen. Nichteintreten.

Schlagwörter

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Rechtsfähigkeit Stiftung verspätete Einreichung gesetzliche Vertretung Verjährungseinrede ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 5 Abs. II VRG

Applied to determine that the foundation lacked the necessary organs for legal capacity, leading to non-admittance of the appeal.

§ 11 Abs. II VRG

Cited in relation to the conditions for legal capacity and representation of a foundation.

§ 23 Abs. II VRG

Applied to establish that sending the appeal from abroad did not suffice to observe the appeal deadline.

Art. 54 ZGB

Referred to in the context of legal capacity and representation of foundations.

Art. 83d ZGB

Mentioned in relation to the appointment of an interim custodian.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00335

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00335 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.09.2009 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Einsetzung eines interimistischen Sachwalters · Die Prozessfähigkeit ist bei einer Stiftung nur gegeben, wenn die nach Gesetz und Statuten für die Handlungsfähigkeit notwendigen Organe bestellt sind. Vorliegend ist das alleinige, zur Kollektivunterschrift zu zweien berechtigte Stiftungsratsmitglied nicht zur eigenständigen Vertretung der Stiftung befugt.

Auch fehlt es an einem zahlenmässig genügend bestellten Organ der beschwerdeführenden Stiftung (E. 1.4). Allein aufgrund der Bestellung eines interimistischen Sachwalters kann vorliegend nicht auf die Prozessfähigkeit der Stiftung geschlossen werden. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten (E. 1.5 f.). Wird eine Sendung bei einer Poststelle im Ausland aufgegeben, genügt dies nicht zur Wahrung der Rekurfrist (E. 2.3.1). Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht angenommen, dass der Rekurs verspätet war. Bei einer materiellen Beurteilung wäre die Beschwerde somit überwiegend abzuweisen.

Nichteintreten. · --- · Stichworte: · FRISTERSTRECKUNG FRISTWAHRUNG HANDLUNGSFÄHIGKEIT PROZESSFÄHIGKEIT REKURSFRIST SACHWALTER STIFTUNG STIFTUNGSAUFSICHT · Rechtsnormen: · § 5 Abs. II VRG § 11 Abs. II VRG § 12 Abs. I VRG § 23 Abs. II VRG § 56 Abs. I VRG Art. 54 ZGB Art. 83d ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4