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VB.2009.00326 • VG ZH VB.2009.00326 KI-generiert

Building Permit Noise and Parking Dispute

Geschäftsnummer VB.2009.00326
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court considered a building permit for two commercial and office buildings, specifically addressing noise protection and parking. Regarding noise, the court ruled that for noise-sensitive rooms that are permitted to have artificial ventilation and lighting under cantonal law, soundproofing through special windows could be an exceptional measure to meet immission limits, provided the cantonal authority approves. Concerning parking, the court affirmed that for shopping centers, it is permissible to differentiate the quality of public transport access based on primary catchment areas and to adjust parking calculations accordingly, but only if the situation is not overly complex.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Neubau von zwei Verkaufs- und Bürogebäuden in Winterthur. Lärmschutz und Parkplatzzahl. Bei lärmempfindlichen Räumen, die aufgrund des kantonalen Baurechts künstlich belüftet und belichtet werden dürfen, gilt die Schalldämmung der Aussenhülle durch Schallschutzfenster oder ähnliche Vorkehrungen ausnahmsweise als zulässige Massnahme zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte; sie bedarf der Zustimmung der kantonalen Behörde (E. 3.3). Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist es zulässig, bei Einkaufszentren die Qualität der öV-Erschliessung nach den hauptsächlichen Einzugsgebieten zu differenzieren und die Parkplatzberechnung entsprechend der anteilsmässigen Bedeutung des einzelnen Einzugsgebiets und seiner Erschliessungsqualität je gesondert vorzunehmen. Eine solche Aufschlüsselung ist jedoch nur dann geboten, wenn die Verhältnisse nicht zu komplex sind (E. 4.2.2). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Baubewilligung Parkplatz öffentliches Gebäude Lärmimmissionen Transportrecht Handelsstreitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 31 Abs. I lit. b LSV

Cited as the basis for allowing an exception regarding ventilation and lighting for noise-sensitive rooms.

Art. 31 Abs. II LSV

Cited in relation to the permissible measures for noise-sensitive rooms.

Art. 22 Abs. II USG

Cited as the basis for differentiating the quality of public transport accessibility in parking space calculations.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00326

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00326 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.12.2009 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Neubau von zwei Verkaufs- und Bürogebäuden in Winterthur. Lärmschutz und Parkplatzzahl. Bei lärmempfindlichen Räumen, die aufgrund des kantonalen Baurechts künstlich belüftet und belichtet werden dürfen, gilt die Schalldämmung der Aussenhülle durch Schallschutzfenster oder ähnliche Vorkehrungen ausnahmsweise als zulässige Massnahme zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte; sie bedarf der Zustimmung der kantonalen Behörde (E. 3.3).

Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist es zulässig, bei Einkaufszentren die Qualität der öV-Erschliessung nach den hauptsächlichen Einzugsgebieten zu differenzieren und die Parkplatzberechnung entsprechend der anteilsmässigen Bedeutung des einzelnen Einzugsgebiets und seiner Erschliessungsqualität je gesondert vorzunehmen. Eine solche Aufschlüsselung ist jedoch nur dann geboten, wenn die Verhältnisse nicht zu komplex sind (E. 4.2.2). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUSNAHMEBEWILLIGUNG BELÜFTUNG IMMISSIONSGRENZWERT LÄRM LÄRMSCHUTZ LUFTREINHALTUNG ÖFFENTLICHER VERKEHR ÖV-GÜTEKLASSE PARKPLATZ PARKPLATZZAHL SCHALLSCHUTZ · Rechtsnormen: · Art. 31 Abs. I lit. b LSV Art. 31 Abs. II LSV Art. 22 Abs. II USG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1