Building Permit Conversion to Daycare in Residential Zone
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court considered an appeal against a building permit authorizing the conversion of a residential apartment into a daycare facility in a residential zone with a 90% housing quota. The court reasoned that operating a daycare is functionally closely related to residential use, as the facility provides substitute care for parents, and the typical noise generated by playing children in such settings is generally considered customary and not unduly disruptive in a residential neighborhood, thus qualifying the use as compatible with the zoning purpose, including the necessary spatial extension, despite concerns regarding noise levels and the slight reduction in the required housing quota which was permissible as an exception.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Baubewilligung für die Umnutzung einer bisher Wohnzwecken dienenden Wohnung in eine Kindertagesstätte in einer Wohnzone mit 90 % Wohnanteil. Die Nutzung einer Liegenschaft als Kindertagesstätte ist mit der Wohnnutzung eng verwandt. Anstelle der Eltern erfolgt die Betreuung der Kinder durch die Kindertagesstätte. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Lärm von Kindern, die in Nachbargärten, Innenhöfen oder dem Trottoir spielen für ein Wohnquartier geradezu typisch sind und von der Mehrheit der Bevölkerung, auch in einer ruhigen Wohnzone, als ortsüblich und wenig störend empfunden wird. Die Nutzung der Liegenschaft als Kindertagesstätte und damit auch deren räumliche Erweiterung ist somit ohne Rechtsverletzung als mit dem Zonenzweck vereinbar qualifiziert worden (E. 4.4). Lärmschutzrechtliche Fragen (E. 4.5-4.8). Ausnahmebewilligung für Unterschreitung des Wohnanteils (E. 5). Abweisung.
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00324
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00324 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.11.2009 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Baubewilligung für die Umnutzung einer bisher Wohnzwecken dienenden Wohnung in eine Kindertagesstätte in einer Wohnzone mit 90 % Wohnanteil. Die Nutzung einer Liegenschaft als Kindertagesstätte ist mit der Wohnnutzung eng verwandt. Anstelle der Eltern erfolgt die Betreuung der Kinder durch die Kindertagesstätte.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Lärm von Kindern, die in Nachbargärten, Innenhöfen oder dem Trottoir spielen für ein Wohnquartier geradezu typisch sind und von der Mehrheit der Bevölkerung, auch in einer ruhigen Wohnzone, als ortsüblich und wenig störend empfunden wird. Die Nutzung der Liegenschaft als Kindertagesstätte und damit auch deren räumliche Erweiterung ist somit ohne Rechtsverletzung als mit dem Zonenzweck vereinbar qualifiziert worden (E. 4.4). Lärmschutzrechtliche Fragen (E. 4.5-4.8). Ausnahmebewilligung für Unterschreitung des Wohnanteils (E. 5).
Abweisung. · --- · Stichworte: · AUGENSCHEIN AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN FUNKTIONALE BETRACHTUNGSWEISE KINDERGARTEN KINDERKRIPPE KINDERLÄRM KINDERSPIELPLATZ LÄRMBELASTUNG LÄRMIMMISSION LÄRMSCHUTZ NUTZUNGSÄNDERUNG PLANUNGSWERT PLANUNGSWERTE STÖRENDER BETRIEB WOHNANTEIL WOHNANTEILPLAN WOHNZONE ZONENKONFORMITÄT · Rechtsnormen: · Art. 7 Abs. I lit. a LSV Art. 7 Abs. I lit. b LSV Art. 40 Abs. III LSV § 49a Abs. III PBG § 52 Abs. I PBG § 220 PBG Art. 11 Abs. II USG Art. 25 Abs. I USG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3