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VB.2009.00321 • VG ZH VB.2009.00321 KI-generiert

Billboard Permit Denial Standing Challenge Dismissed

Geschäftsnummer VB.2009.00321
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed an appeal by a property owner against a building permit denial for two billboard advertising sites in a residential zone because the property owner lacked standing, as the applicant for the permit, a billboard company, had accepted the initial denial, making it legally final against the proper party. Furthermore, the court reasoned that while a general billboard concept does not eliminate the need for case-by-case assessment, the municipality had conducted a comprehensible and non-violating individual review of the site's context when exercising its discretion to deny the permits.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Bewilligungsverweigerung von zwei Plakatwerbestellen in Wohnzone: Legitimation; Einordnung; Plakatierungskonzept. Gesuchstellerin und damit Adressatin der Bauverweigerung war die Plakatierungsgesellschaft. Diese hat die Bauverweigerung hingenommen und hiergegen kein Rechtsmittel erhoben. Ihr gegenüber ist die Bauverweigerung rechtskräftig geworden. Die Beschwerdeführerin ist hingegen lediglich Grundeigentümerin und im Bewilligungsverfahren nicht als Baugesuchstellerin aufgetreten. Ihr Interesse besteht allein darin, dass die Überbaubarkeit ihres Grundeigentums rechtlich beurteilt wird. Damit fehlt ihr ein aktuelles Rechtsschutzinteresse, kann doch das gegenüber der Gesuchstellerin abschlägig entschiedene Baugesuch nicht realisiert werden. Die Vorinstanz hätte aus diesen Gründen auf den Rekurs der Grundeigentümerin nicht eintreten dürfen (E. 1.2). Die Beschwerde erweist sich zudem auch materiell als unbegründet: Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts entbindet die Regelung der Modalitäten der Plakatierung im Rahmen eines "Gesamtkonzepts" die Bewilligungsbehörden nicht von einer Einzelfallbeurteilung. Es geht deshalb grundsätzlich nicht an, Plakatstellen generell, ohne Prüfung der konkreten Einordnungssituation, auszuschliessen. Etwas anderes kann höchstens gelten, wenn ein Plakatierungskonzept die in Frage stehenden Situationen bereits so weit konkretisiert, dass es die Beurteilung des Einzelfalls vorwegnimmt (E. 6.3). Vorliegend hat die Gemeinde indessen auch eine Einzelfallbeurteilung vorgenommen und damit ihr Ermessen in Einordnungsfragen ausgeübt (E. 7.1). Die Würdigung der Einordnungssituation erweist sich als nachvollziehbar und nicht rechtsverletzend (E. 7.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Legitimation gegen Baubewilligung Beschwerdelegitimation Legitimation der Gemeinde Immobilienbesitz Freihaltezone Bewilligungsentzug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 21 lit. a VRG

Cited in relation to the lack of standing (legitimation) of the property owner to challenge the decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00321

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00321 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.08.2009 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Bewilligungsverweigerung von zwei Plakatwerbestellen in Wohnzone: Legitimation; Einordnung; Plakatierungskonzept. Gesuchstellerin und damit Adressatin der Bauverweigerung war die Plakatierungsgesellschaft. Diese hat die Bauverweigerung hingenommen und hiergegen kein Rechtsmittel erhoben.

Ihr gegenüber ist die Bauverweigerung rechtskräftig geworden. Die Beschwerdeführerin ist hingegen lediglich Grundeigentümerin und im Bewilligungsverfahren nicht als Baugesuchstellerin aufgetreten. Ihr Interesse besteht allein darin, dass die Überbaubarkeit ihres Grundeigentums rechtlich beurteilt wird. Damit fehlt ihr ein aktuelles Rechtsschutzinteresse, kann doch das gegenüber der Gesuchstellerin abschlägig entschiedene Baugesuch nicht realisiert werden. Die Vorinstanz hätte aus diesen Gründen auf den Rekurs der Grundeigentümerin nicht eintreten dürfen (E. 1.2).

Die Beschwerde erweist sich zudem auch materiell als unbegründet: Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts entbindet die Regelung der Modalitäten der Plakatierung im Rahmen eines "Gesamtkonzepts" die Bewilligungsbehörden nicht von einer Einzelfallbeurteilung. Es geht deshalb grundsätzlich nicht an, Plakatstellen generell, ohne Prüfung der konkreten Einordnungssituation, auszuschliessen. Etwas anderes kann höchstens gelten, wenn ein Plakatierungskonzept die in Frage stehenden Situationen bereits so weit konkretisiert, dass es die Beurteilung des Einzelfalls vorwegnimmt (E. 6.3).

Vorliegend hat die Gemeinde indessen auch eine Einzelfallbeurteilung vorgenommen und damit ihr Ermessen in Einordnungsfragen ausgeübt (E. 7.1). Die Würdigung der Einordnungssituation erweist sich als nachvollziehbar und nicht rechtsverletzend (E. 7.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · AKTUELLES INTERESSE BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BEURTEILUNGSSPIELRAUM EINORDNUNG EINZELFALLBEURTEILUNG ERMESSENSSPIELRAUM GEMEINDEAUTONOMIE GRUNDEIGENTÜMER LEGITIMATION PLAKATIERUNGSKONZEPT PLAKATWERBESTELLE RECHTSSCHUTZINTERESSE REKLAMETAFEL · Rechtsnormen:

· § 238 Abs. I PBG § 338a Abs. I PBG § 21 lit. a VRG · Publikationen: · BEZ 2009 Nr. 54 S. 8 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3