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VB.2009.00319 • VG ZH VB.2009.00319 KI-generiert

Museum Expansion Permit Upheld Against Cantonal Law Challenge

Geschäftsnummer VB.2009.00319
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld a building permit for the expansion and renovation of a museum wing, dismissing claims that the project violated cantonal law. The court reasoned that although initial opinions from heritage and conservation commissions advised against demolition and new construction, the final project fully addressed these concerns by opting for renovation. Consequently, the court found no error in waiving further consultation with these commissions. The court also correctly refused to secondarily review the zoning plan and affirmed that the project's design and integration were legally sound.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Erweiterungsbau und Sanierung des Kunstgewerbeflügels des Schweizerischen Landesmuseums. Die kantonale Denkmalpflegekommission und die Natur- und Heimatschutzkommission haben sich in ihren Gutachten zum Gestaltungsplan jeweils implizit auch zum Wettbewerbsprojekt, auf welches der Gestaltungsplan ausgerichtet war, ausgesprochen. Das Bauprojekt ist den Forderungen beider Kommissionen, es sei auf den Abbruch mit Neubau des Kunstgewerbeflügels zu verzichten, vollständig nachgekommen. Unter diesen Umständen liegt kein Verstoss gegen kantonales Recht vor, wenn auf die Einholung eines weiteren Gutachtens durch die Kommissionen zum Bauprojekt verzichtet wurde (E. 4.2). Die Vorinstanz hat zu Recht eine akzessorische Überprüfung des Gestaltungsplans abgelehnt (E. 5) und dem Projekt eine rechtsgenügende Gestaltung und Einordnung attestiert (E. 8). Abweisung.

Schlagwörter

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Baubewilligung Nutzungsplan Ausstellungsrecht Plangenehmigung Kulturgüter Grundeigentum

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 216 PBG

This provision is cited in the context of dismissing the case, implying it's the basis for the final decision on the matter.

§ 83 Abs. II PBG

This provision is also cited in the context of dismissing the case, suggesting it forms part of the legal basis for the final order.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00319

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00319 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.01.2010 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 12.10.2010 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Erweiterungsbau und Sanierung des Kunstgewerbeflügels des Schweizerischen Landesmuseums. Die kantonale Denkmalpflegekommission und die Natur- und Heimatschutzkommission haben sich in ihren Gutachten zum Gestaltungsplan jeweils implizit auch zum Wettbewerbsprojekt, auf welches der Gestaltungsplan ausgerichtet war, ausgesprochen.

Das Bauprojekt ist den Forderungen beider Kommissionen, es sei auf den Abbruch mit Neubau des Kunstgewerbeflügels zu verzichten, vollständig nachgekommen. Unter diesen Umständen liegt kein Verstoss gegen kantonales Recht vor, wenn auf die Einholung eines weiteren Gutachtens durch die Kommissionen zum Bauprojekt verzichtet wurde (E. 4.2). Die Vorinstanz hat zu Recht eine akzessorische Überprüfung des Gestaltungsplans abgelehnt (E.

5) und dem Projekt eine rechtsgenügende Gestaltung und Einordnung attestiert (E. 8). Abweisung. · --- · Stichworte: · AKZESSORISCHE PRÜFUNG DENKMALPFLEGE GESTALTUNG UND EINORDNUNG GESTALTUNGSPLAN GUTACHTEN IDEELLE VERBANDSBESCHWERDE INTERESSENABWÄGUNG LEGITIMATION · Rechtsnormen: · § 83 Abs. II PBG § 216 PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3