Psychotherapy License Equivalence Under Internal Market Act
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed an application for a psychotherapy practice license. The applicant already held a license in another canton, but the canton where the new license was sought required a master's degree in psychology or a related human science, which the applicant lacked. The court found that despite the differing educational requirements, the licensing systems of both cantons were equivalent under the Federal Act on the Internal Market. Therefore, the canton where the new license was sought was obligated to grant the license unconditionally, as it could not re-evaluate the originating canton's determination of sufficient education.
Legislator-Regeste
AmtlichBewilligung zur selbständigen Berufsausübung | Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Psychotherapeutin im Kanton Zürich. (Die Beschwerdeführerin ist bereits Inhaberin einer Berufsausübungsbewilligung im Kanton Solothurn. Die Beschwerdegegnerin setzt für die Bewilligungserteilung im Kanton Zürich voraus, dass die Beschwerdeführerin ein Masterstudium in Psychologie oder einer anderen Humanwissenschaft absolviert.) Rechtsgrundlagen im Binnenmarktgesetz (E. 3.2). Die Bewilligungsvoraussetzungen des Kantons Zürich und des Kantons Solothurn sind trotz der Unterschiede hinsichtlich der verlangten Erstausbildung als gleichwertig im Sinn von Art. 2 Abs. 5 BGBM zu beurteilen (E. 3.3). Die Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Erstausbildung als genügend anzuerkennen ist, obliegt einzig dem Herkunftskanton. Der Beschwerdegegnerin bleibt deshalb die Prüfung, ob der Kanton Solothurn sein eigenes Recht richtig angewendet hat, verwehrt. Daran ändert auch nichts, dass gemäss der angeblich für das Bewilligungswesen zuständigen Person des Gesundheitsamts des Kantons Solothurn die Bewilligung heute wohl nicht mehr erteilt würde (E. 3.4). Aufgrund der Gleichwertigkeit der Marktzugangsordnungen ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die Bewilligung bedingungslos zu erteilen (E. 3.5). Gutheissung der Beschwerde.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to assess the equivalency of the educational requirements for professional practice between cantons under the Swiss internal market law.
Basis for the obligation of the respondent canton to grant the permit unconditionally due to the equivalency of market access regulations.
This provision pertains to the legal framework governing professional practice permits in the canton of Zurich, which is the subject of the dispute.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00312
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
Druckansicht
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00312 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.09.2009 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Gesundheitswesen · Betreff: · Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung · Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Psychotherapeutin im Kanton Zürich. (Die Beschwerdeführerin ist bereits Inhaberin einer Berufsausübungsbewilligung im Kanton Solothurn. Die Beschwerdegegnerin setzt für die Bewilligungserteilung im Kanton Zürich voraus, dass die Beschwerdeführerin ein Masterstudium in Psychologie oder einer anderen Humanwissenschaft absolviert.) Rechtsgrundlagen im Binnenmarktgesetz (E. 3.2).
Die Bewilligungsvoraussetzungen des Kantons Zürich und des Kantons Solothurn sind trotz der Unterschiede hinsichtlich der verlangten Erstausbildung als gleichwertig im Sinn von Art. 2 Abs. 5 BGBM zu beurteilen (E. 3.3). Die Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Erstausbildung als genügend anzuerkennen ist, obliegt einzig dem Herkunftskanton. Der Beschwerdegegnerin bleibt deshalb die Prüfung, ob der Kanton Solothurn sein eigenes Recht richtig angewendet hat, verwehrt. Daran ändert auch nichts, dass gemäss der angeblich für das Bewilligungswesen zuständigen Person des Gesundheitsamts des Kantons Solothurn die Bewilligung heute wohl nicht mehr erteilt würde (E. 3.4).
Aufgrund der Gleichwertigkeit der Marktzugangsordnungen ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die Bewilligung bedingungslos zu erteilen (E. 3.5). Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ANERKENNUNG AUSBILDUNG BERUFSAUSÜBUNG BESCHRÄNKUNG BEWILLIGUNG BINNENMARKTGESETZ BINNENMARKTRECHT GLEICHWERTIGKEIT MARKTZUGANG NIEDERLASSUNG PSYCHOTHERAPEUT/-IN PSYCHOTHERAPIE SELBSTÄNDIGE BERUFSAUSÜBUNG STUDIUM · Rechtsnormen: · § 27 Abs. I aGesundheitsG Art. 2 Abs. V BGBM Art. 3 Abs. I BGBM · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3