Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2009.00312 • VG ZH VB.2009.00312 KI-generiert

Psychotherapy License Equivalence Under Internal Market Act

Geschäftsnummer VB.2009.00312
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court reviewed an application for a psychotherapy practice license. The applicant already held a license in another canton, but the canton where the new license was sought required a master's degree in psychology or a related human science, which the applicant lacked. The court found that despite the differing educational requirements, the licensing systems of both cantons were equivalent under the Federal Act on the Internal Market. Therefore, the canton where the new license was sought was obligated to grant the license unconditionally, as it could not re-evaluate the originating canton's determination of sufficient education.

Legislator-Regeste

Amtlich

Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung | Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Psychotherapeutin im Kanton Zürich. (Die Beschwerdeführerin ist bereits Inhaberin einer Berufsausübungsbewilligung im Kanton Solothurn. Die Beschwerdegegnerin setzt für die Bewilligungserteilung im Kanton Zürich voraus, dass die Beschwerdeführerin ein Masterstudium in Psychologie oder einer anderen Humanwissenschaft absolviert.) Rechtsgrundlagen im Binnenmarktgesetz (E. 3.2). Die Bewilligungsvoraussetzungen des Kantons Zürich und des Kantons Solothurn sind trotz der Unterschiede hinsichtlich der verlangten Erstausbildung als gleichwertig im Sinn von Art. 2 Abs. 5 BGBM zu beurteilen (E. 3.3). Die Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Erstausbildung als genügend anzuerkennen ist, obliegt einzig dem Herkunftskanton. Der Beschwerdegegnerin bleibt deshalb die Prüfung, ob der Kanton Solothurn sein eigenes Recht richtig angewendet hat, verwehrt. Daran ändert auch nichts, dass gemäss der angeblich für das Bewilligungswesen zuständigen Person des Gesundheitsamts des Kantons Solothurn die Bewilligung heute wohl nicht mehr erteilt würde (E. 3.4). Aufgrund der Gleichwertigkeit der Marktzugangsordnungen ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die Bewilligung bedingungslos zu erteilen (E. 3.5). Gutheissung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Binnenmarkt Bewilligungsverfahren Masterabschluss Übernahme der Psychotherapiekosten vergleichbare Rechtsstellung Harmonisierung der Rechtsvorschriften

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 2 Abs. 5 BGBM

Used to assess the equivalency of the educational requirements for professional practice between cantons under the Swiss internal market law.

Art. 3 Abs. 1 BGBM

Basis for the obligation of the respondent canton to grant the permit unconditionally due to the equivalency of market access regulations.

§ 27 Abs. 1 aGesundheitsG

This provision pertains to the legal framework governing professional practice permits in the canton of Zurich, which is the subject of the dispute.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00312

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00312 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.09.2009 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Gesundheitswesen · Betreff: · Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung · Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Psychotherapeutin im Kanton Zürich. (Die Beschwerdeführerin ist bereits Inhaberin einer Berufsausübungsbewilligung im Kanton Solothurn. Die Beschwerdegegnerin setzt für die Bewilligungserteilung im Kanton Zürich voraus, dass die Beschwerdeführerin ein Masterstudium in Psychologie oder einer anderen Humanwissenschaft absolviert.) Rechtsgrundlagen im Binnenmarktgesetz (E. 3.2).

Die Bewilligungsvoraussetzungen des Kantons Zürich und des Kantons Solothurn sind trotz der Unterschiede hinsichtlich der verlangten Erstausbildung als gleichwertig im Sinn von Art. 2 Abs. 5 BGBM zu beurteilen (E. 3.3). Die Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Erstausbildung als genügend anzuerkennen ist, obliegt einzig dem Herkunftskanton. Der Beschwerdegegnerin bleibt deshalb die Prüfung, ob der Kanton Solothurn sein eigenes Recht richtig angewendet hat, verwehrt. Daran ändert auch nichts, dass gemäss der angeblich für das Bewilligungswesen zuständigen Person des Gesundheitsamts des Kantons Solothurn die Bewilligung heute wohl nicht mehr erteilt würde (E. 3.4).

Aufgrund der Gleichwertigkeit der Marktzugangsordnungen ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die Bewilligung bedingungslos zu erteilen (E. 3.5). Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ANERKENNUNG AUSBILDUNG BERUFSAUSÜBUNG BESCHRÄNKUNG BEWILLIGUNG BINNENMARKTGESETZ BINNENMARKTRECHT GLEICHWERTIGKEIT MARKTZUGANG NIEDERLASSUNG PSYCHOTHERAPEUT/-IN PSYCHOTHERAPIE SELBSTÄNDIGE BERUFSAUSÜBUNG STUDIUM · Rechtsnormen: · § 27 Abs. I aGesundheitsG Art. 2 Abs. V BGBM Art. 3 Abs. I BGBM · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3