Glider Tow Operation Permit Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed a dispute concerning a permit for operating large model gliders using tow planes on an agricultural zone meadow approximately fifteen Saturdays per year, which generated noise levels up to 86 decibels at takeoff and involved potential crash risks, deeming the operation subject to building permit requirements due to its spatial impact. The court reasoned that while the local appeal commission correctly assessed that the noise did not significantly impair the well-being of nearby residents based on measurements, it erred by improperly considering the requested three-year limitation period in its balancing of interests and by failing to account for the impairment of the area's recreational value; consequently, the initial administrative decision denying the permit was deemed justifiable, whereas the appeal commission's reversal was legally flawed, leading to the granting of the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichAusnahmebewilligung | Bewilligung eines Modellsegelflugbetriebs mit Schleppflugzeugen. [Strittig ist die Modellfliegerei mit ferngesteuerten Grosssegelflugzeugen auf einer Wiese in der Landwirtschaftszone an rund 15 Samstagen pro Jahr. Der Flugbetrieb erfordert keine ortsfesten Anlagen, sondern bloss eine gemähte Graspiste als Start- und Landeplatz. Die Segelmodellflugzeuge werden mit Motormodellflugzeugen auf eine Höhe von 300 m hochgezogen, was Immissionen von 86 Dezibel beim Start bzw. 52 Dezibel am Rand eines benachbarten Weilers verursacht. Die Baurekurskommission hiess einen Rekurs der Modellsegelflieger gut, nachdem die kantonalen und kommunalen Baubehörden zuvor das Gesuch um Erteilung einer Baubewilligung abgewiesen hatten.] Beschwerdelegitimation: Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass die in einem benachbarten Dorf wohnenden Beschwerdeführer durch den Modellfluglärm besonders betroffen sind, weshalb ein schutzwürdiges Anfechtungsinteresse zu bejahen ist (E. 1). Der Modellsegelflugbetrieb erweist sich aufgrund der damit verbundenen räumlichen Folgen als baubewilligungspflichtig (E. 3). Wegen den Immissionen und Absturzrisiken, die mit dem Modellsegelflugbetrieb einhergehen, ist von einer negativen Standortgebundenheit in der Landwirtschaftszone auszugehen (E. 5). Den Baubewilligungsbehörden steht bei der Interessenabwägung im Zusammenhang mit einer Ausnahmebewilligung ein weit gehender Beurteilungsspielraum zu (E. 7). Die Baurekurskommission hat den Umstand, dass die Modellsegelflieger um eine vorerst auf 3 Jahre befristete (und nicht um eine unbefristete) Ausnahmebewilligung ersuchten, zu Unrecht in die Interessenabwägung mit einbezogen (E. 8). Ebenfalls zu Unrecht kam die Baurekurskommission zum Schluss, die Modellsegelflieger hätten in genügendem Umfang und mit ausreichender Sorgfalt nach einem alternativen Standort zur Ausübung ihres Hobbys gesucht (E. 9). Nicht zu beanstanden ist hingegen der auf einem Augenschein basierende Schluss der Baurekurskommission, derSchleppfluglärm störe die in der Umgebung wohnende Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich, zumal das Vorhaben Emissionsbegrenzungen zugänglich sei (E. 10). Der Modellsegelflugbetrieb führt zur Beeinträchtigung des Erholungswerts, den die weit herum nahezu unbebaute Landschaft unbestrittenerweise aufweist; dieser Umstand wurde von der Baurekurskommission im Rahmen der Interessenabwägung zu Unrecht nicht berücksichtigt (E. 11). Insgesamt erweist sich die Interessenabwägung der Baubehörden als vertretbar, jene der Baurekurskommission hingegen als rechtsfehlerhaft (E. 12). Gutheissung der Beschwerde (E. 13). Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer.
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KI-generiertThis provision appears to be the legal basis for upholding the administrative authorities' interest balancing over that of the commission, leading to the acceptance of the appeal.
This provision governs the procedural outcome regarding the acceptance of the appeal.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00308
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00308 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.12.2009 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 23.06.2010 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Ausnahmebewilligung · Bewilligung eines Modellsegelflugbetriebs mit Schleppflugzeugen. [Strittig ist die Modellfliegerei mit ferngesteuerten Grosssegelflugzeugen auf einer Wiese in der Landwirtschaftszone an rund 15 Samstagen pro Jahr.
Der Flugbetrieb erfordert keine ortsfesten Anlagen, sondern bloss eine gemähte Graspiste als Start- und Landeplatz. Die Segelmodellflugzeuge werden mit Motormodellflugzeugen auf eine Höhe von 300 m hochgezogen, was Immissionen von 86 Dezibel beim Start bzw. 52 Dezibel am Rand eines benachbarten Weilers verursacht. Die Baurekurskommission hiess einen Rekurs der Modellsegelflieger gut, nachdem die kantonalen und kommunalen Baubehörden zuvor das Gesuch um Erteilung einer Baubewilligung abgewiesen hatten.] Beschwerdelegitimation: Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass die in einem benachbarten Dorf wohnenden Beschwerdeführer durch den Modellfluglärm besonders betroffen sind, weshalb ein schutzwürdiges Anfechtungsinteresse zu bejahen ist (E. 1).
Der Modellsegelflugbetrieb erweist sich aufgrund der damit verbundenen räumlichen Folgen als baubewilligungspflichtig (E. 3). Wegen den Immissionen und Absturzrisiken, die mit dem Modellsegelflugbetrieb einhergehen, ist von einer negativen Standortgebundenheit in der Landwirtschaftszone auszugehen (E. 5). Den Baubewilligungsbehörden steht bei der Interessenabwägung im Zusammenhang mit einer Ausnahmebewilligung ein weit gehender Beurteilungsspielraum zu (E. 7). Die Baurekurskommission hat den Umstand, dass die Modellsegelflieger um eine vorerst auf 3 Jahre befristete (und nicht um eine unbefristete) Ausnahmebewilligung ersuchten, zu Unrecht in die Interessenabwägung mit einbezogen (E. 8).
Ebenfalls zu Unrecht kam die Baurekurskommission zum Schluss, die Modellsegelflieger hätten in genügendem Umfang und mit ausreichender Sorgfalt nach einem alternativen Standort zur Ausübung ihres Hobbys gesucht (E. 9). Nicht zu beanstanden ist hingegen der auf einem Augenschein basierende Schluss der Baurekurskommission, derSchleppfluglärm störe die in der Umgebung wohnende Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich, zumal das Vorhaben Emissionsbegrenzungen zugänglich sei (E. 10). Der Modellsegelflugbetrieb führt zur Beeinträchtigung des Erholungswerts, den die weit herum nahezu unbebaute Landschaft unbestrittenerweise aufweist; dieser Umstand wurde von der Baurekurskommission im Rahmen der Interessenabwägung zu Unrecht nicht berücksichtigt (E. 11).
Insgesamt erweist sich die Interessenabwägung der Baubehörden als vertretbar, jene der Baurekurskommission hingegen als rechtsfehlerhaft (E. 12). Gutheissung der Beschwerde (E. 13). Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer. · --- · Stichworte: · AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN BAUBEWILLIGUNG BEFRISTUNG BEURTEILUNGSSPIELRAUM BEWILLIGUNGSPFLICHT ERHOLUNGSRAUM INTERESSENABWÄGUNG LANDSCHAFT LANDWIRTSCHAFTSZONE LÄRMGRENZWERTE MODELLFLUG MODELLSEGELFLUGPLATZ NACHBARLEGITIMATION PLANUNGSWERTE SCHLEPPFLUGZEUGE SEGELFLUG STANDORTGEBUNDENHEIT ZONENWIDRIGKEIT · Rechtsnormen:
· Art. 40 Abs. III LSV § 309 Abs. I lit. b PBG § 321 Abs. I PBG Art. 3 Abs. II lit. d RPG Art. 16 Abs. I RPG Art. 16a Abs. I RPG Art. 22 Abs. II lit. a RPG Art. 24 RPG Art. 24 lit. b RPG § 50 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3