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VB.2009.00307 • VG ZH VB.2009.00307 KI-generiert

Social Assistance: Job Search, Housing, and Rent Arrears Dispute

Geschäftsnummer VB.2009.00307
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered a case concerning social assistance where an individual challenged instructions regarding job and housing searches, as well as the non-reimbursement of rent arrears. The court agreed to consider new medical evidence presented by the claimant regarding a health condition that arose after the initial decision, potentially affecting their capacity for employment programs and job searching. However, the instruction to seek more affordable housing was upheld, and the court ruled that the social services were not obligated to cover the rent arrears, as this was a private debt. The court also found no grounds to intervene regarding the method of calculating income from self-employment for the purpose of social assistance, as the claimant was not yet directly affected by the calculation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Weisungen betreffend Arbeits- und Wohnungssuche / Nichtübernahme von Mietzinsschulden Nichteintreten auf aufsichtsrechtliche Beanstandung (E. 1.2). Rechtsgrundlagen der wirtschaftlichen Hilfe, insbesondere der Auflagen und Weisungen (E. 3). Die von der Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht erstmals vorgebrachte Begründung, es sei ihr aus gesundheitlichen Gründen nur ein Beschäftigungsgrad von 50 % für die Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm und die Stellensuche zumutbar, ist zusammen mit den eingereichten Arztzeugnissen zu berücksichtigen, denn die Krankheit setzte nach dem bezirksrätlichen Entscheid ein (E. 4.3). Die Weisung bezüglich Suche einer günstigeren Wohnung ist nicht zu beanstanden (E. 5.4). Die Mietzinsschulden der Beschwerdeführerin gegenüber ihrem Vermieter sind nicht von der Sozialbehörde zu übernehmen (E. 6.3). Das Nichteintreten des Bezirksrats auf die Rüge der Beschwerdeführerin, es seien ihr nicht die Einnahmen, sondern der Reingewinn aus ihrer selbständigen Tätigkeit an die wirtschaftliche Hilfe anzurechnen, ist nicht zu beanstanden, da sie durch die reine Ankündigung der Anrechnung nicht beschwert ist (E. 7). Teilweise Gutheissung, soweit Eintreten

Schlagwörter

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Sozialhilfe Mietzinsausstand Beschäftigungsbedingungen Recht auf Wohnung Rückerstattungspflicht Arbeitsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 8 SHG

It is the legal basis for economic assistance and its conditions.

§ 10 SHG

It regulates the obligation to work and the requirements for job searching.

§ 14 SHG

It provides the legal basis for imposing conditions and instructions on recipients of economic assistance.

§ 21 SHG

It outlines the scope of economic assistance, including rent costs.

§ 22 SHV

It specifies the conditions under which rent costs can be covered by social assistance.

§ 23 lit. d SHV

It allows for the assumption of rent arrears in specific circumstances, which the court found not applicable here.

§ 52 Abs. II VRG

It is the legal basis for declaring an appeal inadmissible if the appellant is not aggrieved by the decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00307

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00307 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.10.2009 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 15.01.2010 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Weisungen betreffend Arbeits- und Wohnungssuche / Nichtübernahme von Mietzinsschulden Nichteintreten auf aufsichtsrechtliche Beanstandung (E. 1.2). Rechtsgrundlagen der wirtschaftlichen Hilfe, insbesondere der Auflagen und Weisungen (E. 3).

Die von der Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht erstmals vorgebrachte Begründung, es sei ihr aus gesundheitlichen Gründen nur ein Beschäftigungsgrad von 50 % für die Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm und die Stellensuche zumutbar, ist zusammen mit den eingereichten Arztzeugnissen zu berücksichtigen, denn die Krankheit setzte nach dem bezirksrätlichen Entscheid ein (E. 4.3). Die Weisung bezüglich Suche einer günstigeren Wohnung ist nicht zu beanstanden (E. 5.4). Die Mietzinsschulden der Beschwerdeführerin gegenüber ihrem Vermieter sind nicht von der Sozialbehörde zu übernehmen (E. 6.3).

Das Nichteintreten des Bezirksrats auf die Rüge der Beschwerdeführerin, es seien ihr nicht die Einnahmen, sondern der Reingewinn aus ihrer selbständigen Tätigkeit an die wirtschaftliche Hilfe anzurechnen, ist nicht zu beanstanden, da sie durch die reine Ankündigung der Anrechnung nicht beschwert ist (E. 7). Teilweise Gutheissung, soweit Eintreten · --- · Stichworte: · ARBEITSSUCHE AUFLAGEN AUFSICHTSBESCHWERDE KRANKHEIT NOVENVERBOT SCHULDEN WEISUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE WOHNUNGSKOSTEN · Rechtsnormen: · § 8 SHG § 10 SHG § 14 SHG § 21 SHG § 22 SHV § 23 lit. d SHV § 52 Abs. II VRG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3