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VB.2009.00306 • VG ZH VB.2009.00306 KI-generiert

United States v. 105 Venomous Snakes

Geschäftsnummer VB.2009.00306
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual who held 105 venomous snakes was found to have repeatedly violated animal and species protection regulations, including two undocumented escapes, holding venomous snakes without a permit, failing to report snake relocations, inadequate security measures, late submission of an animal inventory, and an illegal import attempt that endangered a customs officer. Despite the individual possessing necessary knowledge and experience for snake keeping, the court upheld the seizure of the snakes and revocation of the wildlife holding permit due to these repeated violations and overriding public safety concerns, deeming the actions proportionate.

Legislator-Regeste

Amtlich

Tierschutz | Beschlagnahmung von Giftschlangen und Entzug der Wildtierhaltebewilligung. [Der Beschwerdeführer hielt in seiner Wohnung sowie in gemieteten Kellerrräumen eines Mehrfamilienhauses insgesamt 105 Giftschlangen. Im Juni 2008 beschlagnahmte das Veterinäramt aus Sicherheitsgründen sämtliche Schlangen und entzog dem Beschwerdeführer die Wildtierhaltebewilligung.] Dem Beschwerdeführer ist zwar zugute zu halten, dass ihm aus tierschutzrechtlicher Sicht kaum Vorwürfe zu machen sind, dass er in Bezug auf die Haltung von Giftschlangen über die erforderlichen praktischen und theoretischen Kenntnisse sowie über eine langjährige Erfahrung verfügt, und dass sein gesundheitlicher Zustand die Fähigkeit zur Giftschlangenhaltung nicht auszuschliessen scheint (E. 10.3 und E. 5). Zu Ungunsten des Beschwerdeführers fällt dagegen ins Gewicht, dass es in den Jahren 2000 und 2004 zu zwei nicht gemeldeten Entweichungsvorfällen kam, die eine Busse sowie eine Androhung des Bewilligungsentzugs zur Folge hatten (E. 4.5), dass der Beschwerdeführer im Jahr 2008 ohne Bewilligung fünf Todesottern hielt (E. 6.3), dass er den Behörden die Umplatzierung von Schlangen nicht meldete (E. 6.5), dass er ein Kellerfenster mangelhaft vergitterte (E. 7.3), dass er den Behörden die aktualisierte Tierbestandesliste verspätet einreichte (E. 8.3) und dass er im September 2009 drei Bambusottern illegal in die Schweiz zu importieren versuchte und in diesem Zusammenhang die Gefährdung eines Grenzzollbeamten in Kauf nahm (E. 9.6). Insgesamt ist von einer wiederholten Verletzung von Tier- und Artenschutzvorschriften auszugehen, was den Entzug der Tierhaltebewilligung rechtfertigen kann (E. 10.5). Der Bewilligungsentzug erscheint aufgrund überwiegender Sicherheitsinteressen als verhältnismässig (E. 10.6). Damit erweist sich auch die definitive Beschlagnahmung der Giftschlangen als rechtmässig (E. 10.7). Abweisung der Beschwerde (E. 12).

Schlagwörter

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Zollausweis Verletzung von Sicherheitsbestimmungen öffentliche Sicherheit Sicherheitsbedenken Bewilligungsentzug Waffengesetz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 212 TSchV

Cited as the legal basis for the seizure of the venomous snakes.

Art. 23 Abs. I TSchG

Cited as the legal basis for the withdrawal of the wild animal keeping permit.

Art. 24 Abs. I TSchG

Cited as the legal basis for the withdrawal of the wild animal keeping permit.

Art. 7 Abs. III TSchG

Cited as the legal basis for the withdrawal of the wild animal keeping permit.

Art. 176 TSchV

Cited in relation to the import of snakes.

Art. 89 lit. f TSchV

Cited in relation to the import of snakes.

Art. 93 TSchV

Cited in relation to the import of snakes.

Art. 95 Abs. I TSchV

Cited in relation to the import of snakes.

Art. 107 TSchV

Cited in relation to the import of snakes.

Art. 167 Abs. I TSchV

Cited in relation to the import of snakes.

§ 6 Abs. I KTSchG

Cited as the legal basis for the withdrawal of the wild animal keeping permit.

§ 7 KTSchG

Cited as the legal basis for the withdrawal of the wild animal keeping permit.

§ 8 Abs. III KTSchG

Cited as the legal basis for the withdrawal of the wild animal keeping permit.

§ 11 KTSchG

Cited as the legal basis for the withdrawal of the wild animal keeping permit.

§ 5 KTSchV

Cited as the legal basis for the withdrawal of the wild animal keeping permit.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00306

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00306 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.11.2009 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 27.08.2010 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Tierschutz · Beschlagnahmung von Giftschlangen und Entzug der Wildtierhaltebewilligung. [Der Beschwerdeführer hielt in seiner Wohnung sowie in gemieteten Kellerrräumen eines Mehrfamilienhauses insgesamt 105 Giftschlangen.

Im Juni 2008 beschlagnahmte das Veterinäramt aus Sicherheitsgründen sämtliche Schlangen und entzog dem Beschwerdeführer die Wildtierhaltebewilligung.] Dem Beschwerdeführer ist zwar zugute zu halten, dass ihm aus tierschutzrechtlicher Sicht kaum Vorwürfe zu machen sind, dass er in Bezug auf die Haltung von Giftschlangen über die erforderlichen praktischen und theoretischen Kenntnisse sowie über eine langjährige Erfahrung verfügt, und dass sein gesundheitlicher Zustand die Fähigkeit zur Giftschlangenhaltung nicht auszuschliessen scheint (E. 10.3 und E. 5).

Zu Ungunsten des Beschwerdeführers fällt dagegen ins Gewicht, dass es in den Jahren 2000 und 2004 zu zwei nicht gemeldeten Entweichungsvorfällen kam, die eine Busse sowie eine Androhung des Bewilligungsentzugs zur Folge hatten (E. 4.5), dass der Beschwerdeführer im Jahr 2008 ohne Bewilligung fünf Todesottern hielt (E. 6.3), dass er den Behörden die Umplatzierung von Schlangen nicht meldete (E. 6.5), dass er ein Kellerfenster mangelhaft vergitterte (E. 7.3), dass er den Behörden die aktualisierte Tierbestandesliste verspätet einreichte (E. 8.3) und dass er im September 2009 drei Bambusottern illegal in die Schweiz zu importieren versuchte und in diesem Zusammenhang die Gefährdung eines Grenzzollbeamten in Kauf nahm (E. 9.6).

Insgesamt ist von einer wiederholten Verletzung von Tier- und Artenschutzvorschriften auszugehen, was den Entzug der Tierhaltebewilligung rechtfertigen kann (E. 10.5). Der Bewilligungsentzug erscheint aufgrund überwiegender Sicherheitsinteressen als verhältnismässig (E. 10.6). Damit erweist sich auch die definitive Beschlagnahmung der Giftschlangen als rechtmässig (E. 10.7). Abweisung der Beschwerde (E. 12). · --- · Stichworte: · ARTENSCHUTZ BESCHLAGNAHME BEWILLIGUNG ENTWEICHEN EUTHANASIE (TIER) GEFÄHRDUNG GIFTSCHLANGE IMPORT MASSGEBENDER SACHVERHALT MELDEPFLICHT ÖFFENTLICHE SICHERHEIT RECHTLICHES GEHÖR SCHLANGENHALTUNG SICHERHEITSAUFLAGEN SUCHTERKRANKUNG TIERBESTANDESLISTE TIERSCHUTZ TRANSPORTBESTIMMUNGEN VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT WILDTIERHALTEBEWILLIGUNG · Rechtsnormen:

· § 6 Abs. I KTSchG § 7 KTSchG § 8 Abs. III KTSchG § 11 KTSchG § 5 KTSchV Art. 7 Abs. III TSchG Art. 23 Abs. I TSchG Art. 24 Abs. I TSchG Art. 89 lit. f TSchV Art. 93 TSchV Art. 95 Abs. I TSchV Art. 107 TSchV Art. 167 Abs. I TSchV Art. 176 TSchV Art. 212 TSchV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3