Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2009.00303 • VG ZH VB.2009.00303 KI-generiert

Prosecutor's Decision Discontinuation Review Jurisdiction

Geschäftsnummer VB.2009.00303
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The applicant sought access to or inspection of a prosecutor's decision to discontinue criminal proceedings, prompting the court to address its jurisdiction and the proper legal remedy. The Administrative Court ruled that it lacked subject-matter jurisdiction because its authority in criminal matters is limited to the execution of sentences and measures, and the dispute did not concern data obtained in formal proceedings whose underlying matter excludes the court's purview, nor did recent data protection legislation alter established jurisdictional boundaries. Consequently, the court declined to rule on the substance of the appeal, finding that because the matter was likely a public law issue capable of invoking the right to a legal remedy, the appeal should be transferred to the competent higher cantonal court for review, as dispositions by the prosecutor regarding the non-commencement or discontinuation of investigations are typically subject to appeal only to the Attorney General, unless the public law nature mandates transfer to a superior court.

Legislator-Regeste

Amtlich

Informationszugang / Einblicknahme in eine Einstellungsverfügung | Einblick in eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft - Sachliche Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts Kammerbesetzung (E. 1). Das Verwaltungsgericht ist auf dem Gebiet des Strafrechts im weitesten Sinn sachlich nur zuständig für Streitigkeiten betreffend Straf- und Massnahmevollzug. Um eine solche handelt es sich vorliegend nicht. Ebenso wenig lässt sich nach langjähriger Praxis vor Verwaltungsgericht eine Streitigkeit über Daten austragen, die in einem förmlichen, zu einer erstinstanzlichen Anordnung führenden Verfahren erhoben worden sind, dessen Grundmaterie ein Anrufen des Verwaltungsgerichts ausschliesst. Weder dem neuen Datenschutzgesetz noch seinen Materialien lässt sich etwas entnehmen, was auf eine Änderung bisheriger (Un-)Zuständigkeiten oder Rechtsmittelwege hindeuten würde. Die Anwendung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes durch Behörden im Datenschutzrecht oder sonstigen öffentlichen Recht ist nicht neu und verschafft auch nicht zwingend den prinzipiell gegebenen Zugang zum Verwaltungsgericht. Demnach ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 2). Frage der Weiterleitung des Rechtsmittels: Gemäss Strafprozessordnung ist gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft über die Nichtanhandnahme oder die Einstellung einer Untersuchung an die Oberstaatsanwaltschaft zu rekurrieren und ist deren Entscheid endgültig. Da es sich bei der vorliegenden Streitigkeit wohl um eine öffentlichrechtliche Angelegenheit handelt und insofern die Rechtsweggarantie schon greift, ist die Beschwerde an ein oberes kantonales Gericht - hier das Obergericht - zu überweisen (E. 3). Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 4). Sollte die Meinung vertreten werden, es brauche kantonsintern kein Anrufen eines oberen kantonalen Gerichts, dürfte sich gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesgericht binnen 30 Tagen wohl ab Zustellung des Entscheids direkt Beschwerde erheben lassen und dabei zugleich um Fristwiederherstellung zu ersuchen sein (E. 5). Rechtsmittelbelehrung (E.6). Nichteintreten, Weiterleitung ans OGr.

Schlagwörter

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Verneinung der Zuständigkeit Öffentlichkeitsgrundsatz Administrativuntersuchung Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Streitgegenstand Besuchsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 BGG

The court decided not to enter the case based on procedural grounds.

Art. 5 Abs. 2 VRG

The court determined its jurisdiction and decided not to enter the case.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00303

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00303 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.07.2009 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 14.01.2010 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Informationszugang / Einblicknahme in eine Einstellungsverfügung · Einblick in eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft - Sachliche Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts Kammerbesetzung (E. 1).

Das Verwaltungsgericht ist auf dem Gebiet des Strafrechts im weitesten Sinn sachlich nur zuständig für Streitigkeiten betreffend Straf- und Massnahmevollzug. Um eine solche handelt es sich vorliegend nicht. Ebenso wenig lässt sich nach langjähriger Praxis vor Verwaltungsgericht eine Streitigkeit über Daten austragen, die in einem förmlichen, zu einer erstinstanzlichen Anordnung führenden Verfahren erhoben worden sind, dessen Grundmaterie ein Anrufen des Verwaltungsgerichts ausschliesst. Weder dem neuen Datenschutzgesetz noch seinen Materialien lässt sich etwas entnehmen, was auf eine Änderung bisheriger (Un-)Zuständigkeiten oder Rechtsmittelwege hindeuten würde.

Die Anwendung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes durch Behörden im Datenschutzrecht oder sonstigen öffentlichen Recht ist nicht neu und verschafft auch nicht zwingend den prinzipiell gegebenen Zugang zum Verwaltungsgericht. Demnach ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 2). Frage der Weiterleitung des Rechtsmittels: Gemäss Strafprozessordnung ist gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft über die Nichtanhandnahme oder die Einstellung einer Untersuchung an die Oberstaatsanwaltschaft zu rekurrieren und ist deren Entscheid endgültig. Da es sich bei der vorliegenden Streitigkeit wohl um eine öffentlichrechtliche Angelegenheit handelt und insofern die Rechtsweggarantie schon greift, ist die Beschwerde an ein oberes kantonales Gericht - hier das Obergericht - zu überweisen (E. 3).

Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 4). Sollte die Meinung vertreten werden, es brauche kantonsintern kein Anrufen eines oberen kantonalen Gerichts, dürfte sich gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesgericht binnen 30 Tagen wohl ab Zustellung des Entscheids direkt Beschwerde erheben lassen und dabei zugleich um Fristwiederherstellung zu ersuchen sein (E. 5). Rechtsmittelbelehrung (E. 6). Nichteintreten, Weiterleitung ans OGr. · --- · Stichworte: · DATEN DATENSCHUTZGESETZ DATENSCHUTZRECHT EINSTELLUNGSVERFÜGUNG NICHTEINTRETEN ÖFFENTLICHES RECHT ÖFFENTLICHRECHTLICHE ANGELEGENHEIT RECHTSÄNDERUNG RECHTSMITTEL RECHTSMITTELBELEHRUNG RECHTSWEGGARANTIE SACHLICHE UNZUSTÄNDIGKEIT STAATSANWALTSCHAFT STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG STRAFRECHT STRAFUNTERSUCHUNG STRAFVERFAHREN ÜBERWEISUNG WEITERLEITUNG ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS · Rechtsnormen:

· Art. 48 Abs. 3 BGG Art. 49 BGG Art. 50 Abs. 1 BGG Art. 78ff BGG Art. 82ff BGG Art. 90 BGG Art. 92 BGG Art. 93 BGG § 402 Ziff. 1 StPO § 409 Abs. 1 StPO § 5 Abs. 1 VRG § 5 Abs. 2 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3