Turkish National's Right to Change Canton Despite Social Assistance Receipt
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns a Turkish national with a settlement permit whose request for a change of canton was denied, presumably due to reliance on social assistance. The court held that Turkish nationals generally have a right to change cantons based on a state treaty, and such a transfer can only be refused if grounds for revocation under Article 63 of the Federal Act on Foreign Nationals exist, with dependency on social assistance being the only potentially relevant ground. The court rejected the lower authority's interpretation that the threshold for social assistance dependency should be lower when merely denying a canton change than when revoking the entire settlement permit, finding no legal basis for this distinction; since no revocation ground currently exists, the denial of the canton change was overturned, and only a subsidiary constitutional appeal is available against this decision.
Legislator-Regeste
AmtlichNiederlassungsbewilligung (Kantonswechsel) | Anspruch auf Kantonswechsel von Personen mit einer Niederlassungsbewilligung Für türkische Staatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Kantonswechsel kraft Staatsvertrags (E. 2.1). Der Kantonswechsel kann nur verweigert werden, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen. In Betracht fällt vorliegend einzig der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit. Die Auslegung der Beschwerdegegnerin, die Anforderungen an die Dauer und das Ausmass der Sozialhilfe tiefer als beim Widerruf der Niederlassungsbewilligung anzusetzen, weil es sich beim vorliegenden Entscheid nicht um die Wegweisung aus der Schweiz, sondern nur um die Verweigerung des Kantonswechsels handle, findet keine Grundlage im Gesetz und ist abzulehnen (E. 2.2). Zum jetzigen Zeitpunkt liegt kein Widerrufsgrund vor, weshalb nicht mehr zu prüfen ist, ob ein solcher Widerruf verhältnismässig wäre (E. 2.4). Gegen den vorliegenden Entscheid ist lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben (E. 4). Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court discussed the potential refusal of cantonal change based on revocation grounds, specifically mentioning this article regarding social assistance dependency as the only potentially relevant ground.
This article addresses the right to change canton for Turkish nationals with settlement permits, forming the basis of the claim being evaluated.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00278
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00278 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.11.2009 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Niederlassungsbewilligung (Kantonswechsel) · Anspruch auf Kantonswechsel von Personen mit einer Niederlassungsbewilligung Für türkische Staatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Kantonswechsel kraft Staatsvertrags (E. 2.1). Der Kantonswechsel kann nur verweigert werden, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen.
In Betracht fällt vorliegend einzig der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit. Die Auslegung der Beschwerdegegnerin, die Anforderungen an die Dauer und das Ausmass der Sozialhilfe tiefer als beim Widerruf der Niederlassungsbewilligung anzusetzen, weil es sich beim vorliegenden Entscheid nicht um die Wegweisung aus der Schweiz, sondern nur um die Verweigerung des Kantonswechsels handle, findet keine Grundlage im Gesetz und ist abzulehnen (E. 2.2). Zum jetzigen Zeitpunkt liegt kein Widerrufsgrund vor, weshalb nicht mehr zu prüfen ist, ob ein solcher Widerruf verhältnismässig wäre (E. 2.4).
Gegen den vorliegenden Entscheid ist lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben (E. 4). Gutheissung. · --- · Stichworte: · ANSPRUCH FÜRSORGEABHÄNGIGKEIT KANTONSWECHSEL NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG STAATSVERTRAG SUBSIDIÄRE VERFASSUNGSBESCHWERDE WIDERRUFSGRÜNDE · Rechtsnormen: · Art. 37 Abs. III AuG Art. 63 Abs. I lit. c AuG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2