Municipality Hunting Lease Award Reinstated on Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe dispute concerned the awarding of a hunting lease by a municipality, where one applicant (the appellant) who had been initially awarded the lease was later challenged by a competing applicant, leading to the initial award being overturned by a lower administrative body. The court confirmed that the decision to award the lease is subject to judicial review and that the appellant possessed the standing to appeal because they were directly affected by the decision to revoke the award; furthermore, the court reasoned that the municipality has discretion in awarding the lease based on which applicant provides the best guarantee for sportsmanlike hunting operations, acknowledging a margin of appreciation for the municipality regarding local conditions, and found that the lower body erred by interfering with this discretion when it overturned the municipality's original award decision, leading to the appeal being upheld.
Legislator-Regeste
AmtlichJagdpachtvergabe | Ermessen der Gemeinde bei der Jagdpachtvergabe Der Zuschlag der Jagdpacht unterliegt den Rechtsmitteln der Verwaltungsrechtspflege (E. 1.2). Die Rechtsmittelbefugnis steht der im vorinstanzlichen Verfahren unterlegenen Beschwerdeführerin ohne weiteres zu. Sie hat von der Gemeinde den Zuschlag für das Jagdrevier erhalten und ist damit vom Beschluss des Bezirksrats unmittelbar betroffen. Die Beschwerdelegitimation stünde im Übrigen auch erfolglosen Mitbewerbenden um eine Jagdpacht zu (E. 1.3). Der Zuschlag erfolgt an denjenigen Bewerber, welcher nach dem Ermessen der Gemeinde die beste Gewähr für einen weidgerechten Jagdbetrieb bietet (E. 2.2). Der Gesetzgeber hat die Stellung Ortsansässiger und der bisherigen Jagdgesellschaft besonders hervorgehoben. Sie können jedoch nur privilegiert werden, wenn sie für einen weidgerechten Jagdbetrieb Gewähr bieten (E. 2.3). Die Überlegungen der Gemeinde zum Zuschlag an die neue Jagdgesellschaft sind sachlich begründet und orientieren sich daran, welche der beiden Jagdgesellschaften für einen weidgerechten Jagdbetrieb für die gesamte Dauer der Pacht am besten Gewähr bietet. Wenn es darum geht, die Anforderungen festzulegen, die ein Revier an dessen Bejagung stellt, spielen auch örtliche Verhältnisse eine Rolle. In diesem Zusammenhang kommt der Gemeinde ein Beurteilungsspielraum zu, bei dessen Überprüfung sich nicht nur das Verwaltungsgericht, sondern auch der Bezirksrat Zurückhaltung aufzuerlegen hat. Dies verkennt die Vorinstanz (E. 3.5). Es bestand für den Bezirksrat kein Anlass, den Zuschlag der Gemeinde aufzuheben. Er hat damit eine Ermessensverletzung begangen (E. 3.7). Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision, likely related to the criteria for awarding hunting concessions, underpins the substantive decision regarding the municipality's discretion.
This provision, likely related to the criteria or preference for awarding hunting concessions, underpins the substantive decision.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00271
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00271 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.10.2009 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Jagdpachtvergabe · Ermessen der Gemeinde bei der Jagdpachtvergabe Der Zuschlag der Jagdpacht unterliegt den Rechtsmitteln der Verwaltungsrechtspflege (E. 1.2). Die Rechtsmittelbefugnis steht der im vorinstanzlichen Verfahren unterlegenen Beschwerdeführerin ohne weiteres zu. Sie hat von der Gemeinde den Zuschlag für das Jagdrevier erhalten und ist damit vom Beschluss des Bezirksrats unmittelbar betroffen.
Die Beschwerdelegitimation stünde im Übrigen auch erfolglosen Mitbewerbenden um eine Jagdpacht zu (E. 1.3). Der Zuschlag erfolgt an denjenigen Bewerber, welcher nach dem Ermessen der Gemeinde die beste Gewähr für einen weidgerechten Jagdbetrieb bietet (E. 2.2). Der Gesetzgeber hat die Stellung Ortsansässiger und der bisherigen Jagdgesellschaft besonders hervorgehoben. Sie können jedoch nur privilegiert werden, wenn sie für einen weidgerechten Jagdbetrieb Gewähr bieten (E. 2.3). Die Überlegungen der Gemeinde zum Zuschlag an die neue Jagdgesellschaft sind sachlich begründet und orientieren sich daran, welche der beiden Jagdgesellschaften für einen weidgerechten Jagdbetrieb für die gesamte Dauer der Pacht am besten Gewähr bietet.
Wenn es darum geht, die Anforderungen festzulegen, die ein Revier an dessen Bejagung stellt, spielen auch örtliche Verhältnisse eine Rolle. In diesem Zusammenhang kommt der Gemeinde ein Beurteilungsspielraum zu, bei dessen Überprüfung sich nicht nur das Verwaltungsgericht, sondern auch der Bezirksrat Zurückhaltung aufzuerlegen hat. Dies verkennt die Vorinstanz (E. 3.5). Es bestand für den Bezirksrat kein Anlass, den Zuschlag der Gemeinde aufzuheben. Er hat damit eine Ermessensverletzung begangen (E. 3.7). Gutheissung. · --- · Stichworte:
· BESCHWERDELEGITIMATION EINFACHE GESELLSCHAFT ERMESSEN (GEMEINDE) JAGD- UND FISCHEREIRECHT JAGDGESELLSCHAFT JAGDPACHT ZUSCHLAG · Rechtsnormen: · § 7 Abs. 3 JagdG § 7 Abs. 4 JagdG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2