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VB.2009.00270 • VG ZH VB.2009.00270 KI-generiert

Building Permit Upheld for Historic Garden Renewal Despite Enclosure Objections

Geschäftsnummer VB.2009.00270
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court upheld a building permit for the renewal and preservation of a historic garden, rejecting objections primarily concerning modifications to the project, specifically the planned enclosure. The court found that the cantonal monument protection commission's unconditional approval of the revised plans, which addressed prior criticisms by significantly reducing planned excavations, was entirely reasonable. Furthermore, the court reasoned that the proposed enclosure was a justifiable means to redefine the garden's boundaries against its dominant surroundings, thereby better preserving its Baroque character and offering protection against vandalism, which did not violate any rights despite the objector's reference to the garden's historical lack of defined boundaries.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Erneuerung/Erhaltung des Rechberggartens am Zürcher Hirschengraben. Gutachten der Kantonalen Denkmalpflegekommission (KDK). Durch den weitgehenden Verzicht auf die im ursprünglichen Projekt vorgesehenen Abgrabungen im Bereich der Schanzenwiese sowie weiterer Projektanpassungen, mit welchen auf die im ersten Gutachten der KDK vom 2. Mai 2006 erfolgte Kritik reagiert wurde, ist die vorbehaltlose Zustimmung der KDK im Ergänzungsgutachten vom 9. Oktober 2007 ohne Weiteres nachvollziehbar (E. 3.1). Mit ihren grundsätzlichen Einwänden gegen die Einfriedung verkennt die Beschwerdeführerin, dass das von ihr hervorgehobene Gestaltungsmerkmal des Rechberggartens, nämlich der frühere, fast unmerkliche Übergang in den grünen Hang der Schanze, schon lange nicht mehr besteht, sondern der Garten durch Veränderungen im Umfeld Begrenzungen erhalten hat, denen etwas Zufälliges anhaftet. Die geplante Einfriedung soll diese Begrenzung neu definieren, um so den Garten gegenüber seiner mittlerweile dominanten Umgebung in seiner noch vorhandenen barocken Eigenart wieder besser erlebbar zu machen. Dieses Konzept, welches die zu erhaltenden Elemente des Gartens unverändert lässt und mit der Abschliessbarkeit zusätzlich einen gewissen Schutz vor Vandalismus bietet, ist durchaus nachvollziehbar und in keiner Weise rechtsverletzend (E. 3.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Baubewilligungserteilung Denkmalschutz geschütztes Ortsbild naturschutzrechtliche Bewilligung Grenzbaurecht Grüngebiet

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 238 Abs. II PBG

This provision is the main ground for dismissing the appeal as stated in the decision summary.

§ 52 Abs. II VRG

This procedural provision is cited in the legal norms section and is applicable to the decision process.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00270

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00270 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.02.2010 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 28.10.2010 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Erneuerung/Erhaltung des Rechberggartens am Zürcher Hirschengraben. Gutachten der Kantonalen Denkmalpflegekommission (KDK). Durch den weitgehenden Verzicht auf die im ursprünglichen Projekt vorgesehenen Abgrabungen im Bereich der Schanzenwiese sowie weiterer Projektanpassungen, mit welchen auf die im ersten Gutachten der KDK vom 2.

Mai 2006 erfolgte Kritik reagiert wurde, ist die vorbehaltlose Zustimmung der KDK im Ergänzungsgutachten vom 9. Oktober 2007 ohne Weiteres nachvollziehbar (E. 3.1). Mit ihren grundsätzlichen Einwänden gegen die Einfriedung verkennt die Beschwerdeführerin, dass das von ihr hervorgehobene Gestaltungsmerkmal des Rechberggartens, nämlich der frühere, fast unmerkliche Übergang in den grünen Hang der Schanze, schon lange nicht mehr besteht, sondern der Garten durch Veränderungen im Umfeld Begrenzungen erhalten hat, denen etwas Zufälliges anhaftet.

Die geplante Einfriedung soll diese Begrenzung neu definieren, um so den Garten gegenüber seiner mittlerweile dominanten Umgebung in seiner noch vorhandenen barocken Eigenart wieder besser erlebbar zu machen. Dieses Konzept, welches die zu erhaltenden Elemente des Gartens unverändert lässt und mit der Abschliessbarkeit zusätzlich einen gewissen Schutz vor Vandalismus bietet, ist durchaus nachvollziehbar und in keiner Weise rechtsverletzend (E. 3.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUGENSCHEIN BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BAUMSCHUTZ DENKMALPFLEGE DENKMALPFLEGEKOMMISSION GARTENANLAGE GUTACHTEN NEUE TATSACHENBEHAUPTUNG OBERGUTACHTEN RÜGEPRINZIP SCHUTZOBJEKT SCHUTZUMFANG UNTERSUCHUNGSPFLICHT · Rechtsnormen:

· § 203 Abs. I PBG § 204 PBG § 238 Abs. II PBG § 52 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4