Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2009.00262 • VG ZH VB.2009.00262 KI-generiert

Social Assistance Reduction Over Unfinalized Employment Order

Geschäftsnummer VB.2009.00262
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court considered the appeal against the reduction and cessation of social assistance based on sanctions, where the initial directive to engage in basic employment was deemed a challengeable administrative order, unlike directives concerning the applicant's cooperation in clarifying financial circumstances. The court reasoned that because the specific instruction to take up work in a partial-wage enterprise was issued in the form of an order that had not yet achieved legal finality (non-binding), the subsequent imposition of sanctions, including the crediting of a hypothetical income, was unlawful and could not be imposed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Kürzung des Grundbedarfs und Anrechnung eines hypothetischen Einkommens. Rechtsgrundlagen bezüglich Auflagen und Weisungen, Kürzung und Einstellung der Sozialhilfe. Auflagen und Weisungen im Sinn von § 21 SHG, die auf eine Verbesserung der Lage des Hilfeempfängers abzielen, sind nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anfechtbare Anordnungen, während Auflagen betreffend Mitwirkung des Gesuchstellers bzw. Sozialhilfeempfängers bei der Abklärung seiner finanziellen Verhältnisse nicht anfechtbar sind (E. 2). An dieser Praxis ist festzuhalten. Im Gegensatz zu den Verhaltensanweisungen im Sozialversicherungsrecht, bei welchen es stets um die Abklärung eines medizinischen und/oder erwerblich-beruflichen Sachverhalts geht, besteht für sozialhilferechtliche Weisungen ein grösserer Anwendungsbereich. Von daher ist das Interesse der Betroffenen an einem Rechtsschutz, der unmittelbar an den Erlass der fraglichen Weisung anknüpft, tendenziell höher zu werten als im Sozialversicherungsrecht (E. 4.1). Der Bezirksrat ist daher zu Recht zum Schluss gelangt, dass die Weisung, eine Basisbeschäftigung zu absolvieren, als anfechtbare Verfügung hätte ergehen sollen und das dagegen gerichtete Schreiben des Beschwerdegegners als Einsprache hätte behandelt werden sollen (E. 4.2). Die Weisung, die Arbeit in einem Teillohnbetrieb aufzunehmen, erging in der Form einer Verfügung, erwuchs jedoch bis heute nicht in Rechtskraft. Damit war sie für den Beschwerdeführer (noch) nicht rechtsverbindlich, weshalb die Sanktionen, mit welchen ein monatliches Einkommen angerechnet wurde, nicht hätten erfolgen dürfen (E. 4.3). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Kürzung der Sozialhilfe Verwaltungssanktion missbräuchlicher Bezug von Leistungen der Sozialhilfe Sozialarbeit finanzielle Verhältnisse Amtshilfe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00262

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00262 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.06.2009 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 09.02.2010 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Kürzung des Grundbedarfs und Anrechnung eines hypothetischen Einkommens. Rechtsgrundlagen bezüglich Auflagen und Weisungen, Kürzung und Einstellung der Sozialhilfe.

Auflagen und Weisungen im Sinn von § 21 SHG, die auf eine Verbesserung der Lage des Hilfeempfängers abzielen, sind nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anfechtbare Anordnungen, während Auflagen betreffend Mitwirkung des Gesuchstellers bzw. Sozialhilfeempfängers bei der Abklärung seiner finanziellen Verhältnisse nicht anfechtbar sind (E. 2). An dieser Praxis ist festzuhalten. Im Gegensatz zu den Verhaltensanweisungen im Sozialversicherungsrecht, bei welchen es stets um die Abklärung eines medizinischen und/oder erwerblich-beruflichen Sachverhalts geht, besteht für sozialhilferechtliche Weisungen ein grösserer Anwendungsbereich.

Von daher ist das Interesse der Betroffenen an einem Rechtsschutz, der unmittelbar an den Erlass der fraglichen Weisung anknüpft, tendenziell höher zu werten als im Sozialversicherungsrecht (E. 4.1). Der Bezirksrat ist daher zu Recht zum Schluss gelangt, dass die Weisung, eine Basisbeschäftigung zu absolvieren, als anfechtbare Verfügung hätte ergehen sollen und das dagegen gerichtete Schreiben des Beschwerdegegners als Einsprache hätte behandelt werden sollen (E. 4.2). Die Weisung, die Arbeit in einem Teillohnbetrieb aufzunehmen, erging in der Form einer Verfügung, erwuchs jedoch bis heute nicht in Rechtskraft.

Damit war sie für den Beschwerdeführer (noch) nicht rechtsverbindlich, weshalb die Sanktionen, mit welchen ein monatliches Einkommen angerechnet wurde, nicht hätten erfolgen dürfen (E. 4.3). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ANFECHTBARKEIT ARBEITSPROGRAMM ARBEITSPROJEKT AUFLAGEN AUFSCHIEBENDE WIRKUNG EINKOMMENSANRECHNUNG KÜRZUNG RECHTSKRAFT SOZIALHILFE VERFÜGUNG WEISUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · Art. 10 Abs. II BV § 21 SHG § 23 lit. d SHG § 24 Abs. I SHG § 24a SHG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3