Non-Physician Practitioner Authorization Denial Based on Public Health and Trustworthiness Concerns
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns an application by a non-physician practitioner seeking authorization to perform injections, blood draws, and acupuncture in a canton where these procedures are restricted to doctors or qualified nursing staff, representing a higher level of public health protection than in the originating canton. The court reasoned that because the market access requirements for performing injections and blood draws were not demonstrably equivalent under the Mutual Recognition Act (BGBM), the stricter local requirements could be maintained to safeguard public health, and the reviewing canton was justified in re-evaluating the applicant's trustworthiness based on prior conduct unknown to the originating canton, upholding the denial of the application because the applicant's behavior demonstrated a failure in trustworthiness that required remediation, and rejecting a claim for free proceedings.
Legislator-Regeste
AmtlichBewilligung zur selbständigen Berufsausübung | Heilpraktiker: Bewilligung zur Durchführung von intra- und subkutanen Injektionen, Entnahme von Blutproben und Akupunktur. Der Kanton Zürich lässt nur ausgebildete Ärzte und Pflegefachpersonen Injektionen und Blutentnahmen durchführen, damit strebt er ein höheres Schutzniveau als der Kanton Appenzell Ausserrhoden an, in welchem dies nach bestandener Prüfung auch Heilpraktiker dürfen (E. 4.2.2). Erweisen sich zwei Marktzugangsordnungen als nicht gleichwertig, darf der Zugang zum Markt unter den Voraussetzungen von Art. 3 BGBM beschränkt werden (E. 4.3.1). Es kann offen bleiben, ob es mit dem Binnenmarktgesetz vereinbar ist, für die Durchführung von Injektionen und Blutentnahmen eine Berufsausübungsbewilligung als Arzt oder ein Diplom der Krankenpflege zu verlangen (E. 4.3.2). Die Gleichwertigkeitsvermutung von Art. 2 Abs. 5 BGBM bezieht sich auch auf die persönliche Voraussetzung der Vertrauenswürdigkeit. Diese darf - wenn das MedBG nicht anwendbar ist - durch den Bestimmungskanton grundsätzlich nicht überprüft werden. Stützt sich der Vorwurf mangelnder Vertrauenswürdigkeit aber auf Vorfälle, die den Behörden des Herkunftskantons nicht bekannt waren, darf der Bestimmungskanton die Vertrauenswürdigkeit erneut überprüfen (E. 5.2). Die Vertrauenswürdigkeit ist nicht bereits erstellt, wenn keine berufsrelevante Straftat vorliegt. Vielmehr sind bei der Beurteilung weitere Faktoren zu berücksichtigen, worunter auch eine abstrakte Gefährdung der Patienten oder ein beharrliches Verweigern des Gesuchstellers zur Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden fallen können (E. 5.3). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers verneint hat (E. 5.4). Sein Verhalten kann ihm aber nicht ewig vorgehalten werden; ihm muss es möglich sein, seine Vertrauenswürdigkeit wieder erlangen zu können (E. 5.6). Keine Anwendung von Art. 3 Abs. 4 BGBM im Beschwerdeverfahren, weshalb dieses nicht kostenlos ist (E. 6). Abweisung derBeschwerde.
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court considered the conditions under which access to the market could be restricted if two market access regulations were not equivalent.
The presumption of equivalence concerning the personal requirement of trustworthiness was applied.
The court noted that this article concerning costs was not applicable in the appeal proceedings.
Although not explicitly stated in the provided text snippet's final orders, the final order states 'Abweisung der Beschwerde' (Dismissal of the appeal), which typically implies costs are regulated, and the keywords list 'VERFAHRENSKOSTEN'. In the context of Swiss administrative court decisions, the costs are usually regulated based on the outcome, often referencing provisions like Art. 66 LTF (if it were a Federal Tribunal decision) or equivalent cantonal rules. However, since the provided text is from the *Verwaltungsgericht des Kantons Zürich* (VC), and the *dispositive* orders themselves are not fully visible beyond the concluding sentence, I must rely strictly on explicitly cited provisions in the text that *appear* to be part of the ruling structure. Since the text *only* mentions Art. 3 Abs. 4 BGBM regarding costs, and does not show the actual numbered dispositive orders imposing costs, I will refrain from inventing a cost article if it is not clearly stated in the explicit reasoning or linked to the dispositive in a way that allows verification against the strict rule. Given the limitations, and focusing only on provisions explicitly mentioned in the reasoning leading to the conclusion, I will only include those that played a direct role in judging the main issue or procedural aspects mentioned near the outcome.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00260
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00260 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.11.2009 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 04.12.2010 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Gesundheitswesen · Betreff: · Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung · Heilpraktiker: Bewilligung zur Durchführung von intra- und subkutanen Injektionen, Entnahme von Blutproben und Akupunktur. Der Kanton Zürich lässt nur ausgebildete Ärzte und Pflegefachpersonen Injektionen und Blutentnahmen durchführen, damit strebt er ein höheres Schutzniveau als der Kanton Appenzell Ausserrhoden an, in welchem dies nach bestandener Prüfung auch Heilpraktiker dürfen (E. 4.2.2).
Erweisen sich zwei Marktzugangsordnungen als nicht gleichwertig, darf der Zugang zum Markt unter den Voraussetzungen von Art. 3 BGBM beschränkt werden (E. 4.3.1). Es kann offen bleiben, ob es mit dem Binnenmarktgesetz vereinbar ist, für die Durchführung von Injektionen und Blutentnahmen eine Berufsausübungsbewilligung als Arzt oder ein Diplom der Krankenpflege zu verlangen (E. 4.3.2). Die Gleichwertigkeitsvermutung von Art. 2 Abs. 5 BGBM bezieht sich auch auf die persönliche Voraussetzung der Vertrauenswürdigkeit. Diese darf - wenn das MedBG nicht anwendbar ist - durch den Bestimmungskanton grundsätzlich nicht überprüft werden.
Stützt sich der Vorwurf mangelnder Vertrauenswürdigkeit aber auf Vorfälle, die den Behörden des Herkunftskantons nicht bekannt waren, darf der Bestimmungskanton die Vertrauenswürdigkeit erneut überprüfen (E. 5.2). Die Vertrauenswürdigkeit ist nicht bereits erstellt, wenn keine berufsrelevante Straftat vorliegt. Vielmehr sind bei der Beurteilung weitere Faktoren zu berücksichtigen, worunter auch eine abstrakte Gefährdung der Patienten oder ein beharrliches Verweigern des Gesuchstellers zur Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden fallen können (E. 5.3).
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers verneint hat (E. 5.4). Sein Verhalten kann ihm aber nicht ewig vorgehalten werden; ihm muss es möglich sein, seine Vertrauenswürdigkeit wieder erlangen zu können (E. 5.6). Keine Anwendung von Art. 3 Abs. 4 BGBM im Beschwerdeverfahren, weshalb dieses nicht kostenlos ist (E. 6). Abweisung derBeschwerde. · --- · Stichworte: · AKUPUNKTUR BERUFSAUSÜBUNG BERUFSAUSÜBUNGSBEWILLIGUNG BINNENMARKTGESETZ BINNENMARKTRECHT BLUTENTNAHME GESUNDHEITSSCHUTZ GLEICHWERTIGKEIT HEILPRAKTIKER INJEKTIONSBEWILLIGUNG MARKTZUGANG TÄUSCHUNG VERFAHRENSKOSTEN VERTRAUENSWÜRDIGKEIT · Rechtsnormen:
· Art. 2 Abs. IV BGBM Art. 2 Abs. V BGBM Art. 3 Abs. I BGBM Art. 3 Abs. II BGBM Art. 3 Abs. IV BGBM § 3 Abs. I GesundheitsG § 4 Abs. I lit. c GesundheitsG § 36 Abs. I lit. b MEDBG § 8 VBG § 18 Abs. II VBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3