Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2009.00258 • VG ZH VB.2009.00258 KI-generiert

Rezoning of Barn for Horticultural Business Rejected

Geschäftsnummer VB.2009.00258
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the rejection of a request to rezone a barn in an agricultural zone for use as storage for a horticultural business. The court reasoned that the proposed use was not compliant with agricultural zone regulations because the horticultural business was primarily soil-independent and the conditions for internal expansion were not met. Furthermore, an exception permit was denied because the rezoning would create traffic issues impacting the environment, and it was not justified even as a non-agricultural sideline operation as the majority of the work was performed by employees, not the owner and family.

Legislator-Regeste

Amtlich

Ausnahmebewilligung | Bewilligung zur Umnutzung einer Scheune. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Baubehörden das Gesuch des Beschwerdeführers abwiesen, eine in der Landwirtschaftszone gelegene und bisher dem Landwirtschaftsbetrieb dienende Scheune neu als Lagerfläche für den Gartenbaubetrieb zu nutzen. Diese Nutzung ist nicht landwirtschaftszonenkonform, denn der Beschwerdeführer bewirtschaftet den Gartenbaubetrieb hauptsächlich bodenunabhängig, und die Voraussetzungen für eine innere Aufstockung sind nicht erfüllt (E. 4.1). Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24a RPG kommt ebenfalls nicht in Frage, weil die Umnutzung der Scheune verkehrsmässige Belastungen mit sich bringt und somit Auswirkungen auf Raum und Umwelt hat (E. 4.2). Schliesslich kann auch gestützt auf Art. 24b RPG keine Ausnahmebewilligung erteilt werden: Selbst wenn man den Gartenbaubetrieb des Beschwerdeführers als nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieb mit engem sachlichem Bezug zum landwirtschaftlichen Gewerbe betrachten würde, wäre die Umnutzung der Scheune nicht bewilligungsfähig, da die im Gartenbaubetrieb anfallende Arbeit überwiegend von Angestellten und nicht vom Beschwerdeführer und seiner Familie geleistet wird (E. 4.3). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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landwirtschaftliche Nutzung Umzonung Unterpacht Nichteinzonung Familienbetrieb Arbeitsbedingungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 24a RPG

Used to deny an exception permit because the proposed use would cause traffic burdens and affect space and the environment.

Art. 24b RPG

Used to deny an exception permit because the work in the horticultural business is mainly done by employees, not by the applicant and his family.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00258

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00258 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.10.2009 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Ausnahmebewilligung · Bewilligung zur Umnutzung einer Scheune. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Baubehörden das Gesuch des Beschwerdeführers abwiesen, eine in der Landwirtschaftszone gelegene und bisher dem Landwirtschaftsbetrieb dienende Scheune neu als Lagerfläche für den Gartenbaubetrieb zu nutzen.

Diese Nutzung ist nicht landwirtschaftszonenkonform, denn der Beschwerdeführer bewirtschaftet den Gartenbaubetrieb hauptsächlich bodenunabhängig, und die Voraussetzungen für eine innere Aufstockung sind nicht erfüllt (E. 4.1). Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24a RPG kommt ebenfalls nicht in Frage, weil die Umnutzung der Scheune verkehrsmässige Belastungen mit sich bringt und somit Auswirkungen auf Raum und Umwelt hat (E. 4.2). Schliesslich kann auch gestützt auf Art. 24b RPG keine Ausnahmebewilligung erteilt werden: Selbst wenn man den Gartenbaubetrieb des Beschwerdeführers als nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieb mit engem sachlichem Bezug zum landwirtschaftlichen Gewerbe betrachten würde, wäre die Umnutzung der Scheune nicht bewilligungsfähig, da die im Gartenbaubetrieb anfallende Arbeit überwiegend von Angestellten und nicht vom Beschwerdeführer und seiner Familie geleistet wird (E. 4.3).

Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN BODENABHÄNGIGKEIT BODENUNABHÄNGIGE BEWIRTSCHAFTUNG GARTENBAU GARTENBAUBETRIEB INNERE AUFSTOCKUNG LANDWIRTSCHAFTLICHER BETRIEB LANDWIRTSCHAFTLICHES GEWERBE LANDWIRTSCHAFTSZONE NEBENBETRIEB RAUMWIRKUNG UMNUTZUNG WIEDERHERSTELLUNG ZONENKONFORMITÄT · Rechtsnormen: · Art. 7 Abs. II BGBB Art. 16a RPG Art. 16a Abs. II RPG Art. 24a RPG Art. 24b RPG Art. 24b Abs. II RPG Art. 24b Abs. Ibis RPG Art. 34 Abs. I RPV Art. 37 Abs. I RPV Art. 40 Abs. III RPV · Publikationen: · BEZ 2009 Nr. 52 S. 4 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3