Rejection of Residency Permit Extension for Second Course of Study Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court upheld the rejection of an application for an extension of a residency permit intended for study purposes, as the applicant sought to pursue a second course of study. The court reasoned that the cantonal authorities have discretionary power in granting student residency permits, and established practice dictates that permits for a second course of study are generally not issued or extended, irrespective of whether the first course was successfully completed or abandoned due to insufficient performance. Furthermore, the court found that the applicant's situation, resulting from two prior study terminations, was self-inflicted, thus dismissing the argument that denying an extension shortly before the expected completion of the current program was disproportionate.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung | Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken Die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an Studierende fällt in die Zuständigkeit der kantonalen Behörden. Da kein Rechtsanspruch auf Bewilligungserteilung besteht, entscheidet die Behörde nach freiem Ermessen (E.3.1). Nach gefestigter Praxis wird eine Aufenthaltsbewilligung zur Aufnahme eines Zweitstudiums nicht erteilt bzw. verlängert. Dabei ist unbeachtlich, ob das Erststudium erfolgreich abgeschlossen worden ist oder mangels genügender Leistungen nicht mehr fortgesetzt werden kann (E.4.1). Die Argumentation des Beschwerdeführers, es sei unverhältnismässig, die Aufenthaltsbewilligung so kurz vor Studienabschluss nicht mehr zu verlängern, verkennt, dass er sich durch den zweimaligen Abbruch des Studiums selbst in diese Lage gebracht hat (E.5.2). Abweisung der Beschwerde.
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00257
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00257 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.12.2009 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken Die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an Studierende fällt in die Zuständigkeit der kantonalen Behörden. Da kein Rechtsanspruch auf Bewilligungserteilung besteht, entscheidet die Behörde nach freiem Ermessen (E.3.1).
Nach gefestigter Praxis wird eine Aufenthaltsbewilligung zur Aufnahme eines Zweitstudiums nicht erteilt bzw. verlängert. Dabei ist unbeachtlich, ob das Erststudium erfolgreich abgeschlossen worden ist oder mangels genügender Leistungen nicht mehr fortgesetzt werden kann (E.4.1). Die Argumentation des Beschwerdeführers, es sei unverhältnismässig, die Aufenthaltsbewilligung so kurz vor Studienabschluss nicht mehr zu verlängern, verkennt, dass er sich durch den zweimaligen Abbruch des Studiums selbst in diese Lage gebracht hat (E.5.2).
Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG AUFENTHALTSZWECK ERMESSENSENTSCHEID KOGNITION STUDIERENDE · Rechtsnormen: · Art. 4 ANAG Art. 18 Abs. II lit. a ANAG Art. 18 Abs. III ANAV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2