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VB.2009.00254 • VG ZH VB.2009.00254 KI-generiert

Appeal Regarding Building Permit and Façade Definition for Semi-Detached House

Geschäftsnummer VB.2009.00254
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerned an appeal against a building permit for a semi-detached house where the second floor featured full-width covered terraces on both the southwest and northeast sides, causing the glazed walls of that floor to appear significantly set back compared to the lower stories. The court confirmed the lower authorities' reasoning that the "façade" for determining the permissible roof profile should be considered as a whole for the entire building side, not floor by floor, aligning with the statutory interpretation, thus concluding that the relevant façade plane was defined by the outer walls of the lower stories and the front edge of the second-floor terrace covering. The appeal challenging this classification and resulting roof profile determination was ultimately dismissed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Neubau eines Mehrfamilien- und eines Doppeleinfamilienhauses: Massgebliche Fassade zur Bestimmung des zulässigen Dachprofils, Einordnung. Das projektierte Doppeleinfamilienhaus weist die Besonderheit auf, dass das zweite Obergeschoss auf der Südwest- und der Nordostseite je eine über die ganze Fassadenbreite reichende überdeckte Terrasse aufweist, sodass auf beiden Seiten die auf der Südwestseite verglasten Wände des Geschosses gegenüber den beiden darunter liegenden Geschossen als deutlich zurückgesetzt erscheinen. Trotzdem haben die Vorinstanzen als Fassade für die Bestimmung des zulässigen Dachprofils nicht diese Wände, sondern die Umfassungsmauern der darunter liegenden Geschosse bzw. die über diesen aufgestützte Terrassenabdeckung des zweiten Obergeschosses als massgeblich betrachtet. Bereits aus der begrifflichen Sicht ist es richtig, den Fassadenverlauf nicht stockwerkweise zu bestimmen, sondern die betreffende Gebäudeseite als Ganzes zu betrachten. Den nämlichen Schluss legt § 280 Abs. 1 PBG nahe. Diese auf die ganze jeweilige Gebäudeseite bezogene Betrachtungsweise ergibt, dass hier die Ebene der jeweiligen Fassade eindeutig in der Flucht der Umfassungsmauern der beiden unteren Geschosse und der Stirnseite der Terrassenüberdeckung des zweiten Obergeschosses liegt (E. 2.2). Frage der Einordnung (E. 3). Abweisung.

Schlagwörter

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Baubewilligung Mehrfamilienhaus Überschreitung der Gebäudehöhe Grundeigentum Ausnahmebewilligung bei der Baubewilligung Gestaltung der Baute

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 38 Abs. II BZO
· --- · Stichworte: · DACHGESCHOSS DACHPROFIL FASSADE FLACHDACH GESTALTUNG UND EINORDNUNG SCHRÄGDACH WEITERE BAUVORSCHRIFTEN (NUTZUNGSDICHTE, ABSTÄNDE ETC.) · Rechtsnormen: · Art. 38 Abs. II BZO Erlenbach § 238 Abs.
Art. 38 Abs. II BZO Erlenbach
This provision was cited in the context of the specific building regulations relevant to the case, and although the appeal was dismissed, the specific citation in the decision's summary suggests it was the legal basis underpinning the review.
§ 238 Abs. I PBG
This provision was cited as the relevant planning law provision concerning the definition of the facade for determining the roof profile.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 38 Abs. II BZO Erlenbach

This provision was cited in the context of the specific building regulations relevant to the case, and although the appeal was dismissed, the specific citation in the decision's summary suggests it was the legal basis underpinning the review.

§ 238 Abs. I PBG

This provision was cited as the relevant planning law provision concerning the definition of the facade for determining the roof profile.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00254

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00254 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.09.2009 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Neubau eines Mehrfamilien- und eines Doppeleinfamilienhauses: Massgebliche Fassade zur Bestimmung des zulässigen Dachprofils, Einordnung. Das projektierte Doppeleinfamilienhaus weist die Besonderheit auf, dass das zweite Obergeschoss auf der Südwest- und der Nordostseite je eine über die ganze Fassadenbreite reichende überdeckte Terrasse aufweist, sodass auf beiden Seiten die auf der Südwestseite verglasten Wände des Geschosses gegenüber den beiden darunter liegenden Geschossen als deutlich zurückgesetzt erscheinen.

Trotzdem haben die Vorinstanzen als Fassade für die Bestimmung des zulässigen Dachprofils nicht diese Wände, sondern die Umfassungsmauern der darunter liegenden Geschosse bzw. die über diesen aufgestützte Terrassenabdeckung des zweiten Obergeschosses als massgeblich betrachtet.

Bereits aus der begrifflichen Sicht ist es richtig, den Fassadenverlauf nicht stockwerkweise zu bestimmen, sondern die betreffende Gebäudeseite als Ganzes zu betrachten. Den nämlichen Schluss legt § 280 Abs. 1 PBG nahe. Diese auf die ganze jeweilige Gebäudeseite bezogene Betrachtungsweise ergibt, dass hier die Ebene der jeweiligen Fassade eindeutig in der Flucht der Umfassungsmauern der beiden unteren Geschosse und der Stirnseite der Terrassenüberdeckung des zweiten Obergeschosses liegt (E. 2.2). Frage der Einordnung (E. 3). Abweisung. · --- · Stichworte: · DACHGESCHOSS DACHPROFIL FASSADE FLACHDACH GESTALTUNG UND EINORDNUNG SCHRÄGDACH WEITERE BAUVORSCHRIFTEN (NUTZUNGSDICHTE, ABSTÄNDE ETC.) · Rechtsnormen: · Art. 38 Abs. II BZO Erlenbach § 238 Abs. I PBG · Publikationen: · BEZ 2009 Nr. 53 S. 5 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3