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VB.2009.00253 • VG ZH VB.2009.00253 KI-generiert

Driveway Permit Denial for Traffic Safety Concerns

Geschäftsnummer VB.2009.00253
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court denied a building permit for a single-family home with a garage, finding that the proposed driveway exit onto a state road did not meet traffic safety requirements. Although the applicant argued that a section of the adjacent footpath was a historical relic related to viticulture, the court determined this did not constitute grounds for an exception under the traffic safety ordinance, as such exceptions are not applicable to state roads and historical preservation concerns did not outweigh public safety interests.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage. Erschliessung des Baugrundstücks. Verkehrssicherheit der Ausfahrt. Gemäss § 6 Abs. 2 der Verkehrssicherheitsverordnung kann von den im Anhang zu dieser Verordnung geregelten technischen Anforderungen abgewichen werden bei Ausfahrten in Wohnstrassen (lit. a), in Zufahrtswege, Zufahrtsstrassen und Erschliessungsstrassen, sofern besondere ortsbauliche Verhältnisse oder die Topografie dies erfordern (lit. b) und allgemein, wenn Gründe des Natur- und Heimatschutzes oder andere öffentliche Interessen überwiegen (lit. c). Da es sich im vorliegenden Fall um eine Staatsstrasse handelt, fallen Abweichungen von den technischen Anforderungen nach lit. a und b nicht in Betracht. Der Umstand, dass es sich laut einem Parteigutachten bei der "Wildpflästerung aus Naturstein" im oberen Teil des öffentlichen Fusswegs, entlang welchem die Zufahrt erfolgt, um ein Relikt des Rebbaus mit historischem Charakter handeln dürfte, vermag keine Abweichung aus Gründen des Natur- und Heimatschutzes zu rechtfertigen (E. 2.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Verkehrssicherheitsbedenken Baubewilligungspflicht Zonenbeschränkungen Verkehrsübertretung Strassenbau Sicherheit von Gebäuden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 6 Abs. II VerkehrssicherheitsV
This provision was used to determine that deviations from technical requirements for access roads were not applicable in this case because it concerned a state road.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 6 Abs. II VerkehrssicherheitsV

This provision was used to determine that deviations from technical requirements for access roads were not applicable in this case because it concerned a state road.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00253

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00253 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.11.2009 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage. Erschliessung des Baugrundstücks. Verkehrssicherheit der Ausfahrt. Gemäss § 6 Abs. 2 der Verkehrssicherheitsverordnung kann von den im Anhang zu dieser Verordnung geregelten technischen Anforderungen abgewichen werden bei Ausfahrten in Wohnstrassen (lit. a), in Zufahrtswege, Zufahrtsstrassen und Erschliessungsstrassen, sofern besondere ortsbauliche Verhältnisse oder die Topografie dies erfordern (lit.

b) und allgemein, wenn Gründe des Natur- und Heimatschutzes oder andere öffentliche Interessen überwiegen (lit. c). Da es sich im vorliegenden Fall um eine Staatsstrasse handelt, fallen Abweichungen von den technischen Anforderungen nach lit. a und b nicht in Betracht. Der Umstand, dass es sich laut einem Parteigutachten bei der "Wildpflästerung aus Naturstein" im oberen Teil des öffentlichen Fusswegs, entlang welchem die Zufahrt erfolgt, um ein Relikt des Rebbaus mit historischem Charakter handeln dürfte, vermag keine Abweichung aus Gründen des Natur- und Heimatschutzes zu rechtfertigen (E. 2.3).

Abweisung. · --- · Stichworte: · AUGENSCHEIN AUSFAHRT BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN ERSCHLIESSUNG (ANFORDERUNGEN, DURCHFÜHRUNG, FINANZIERUNG) GEFÄLLE GLEICHBEHANDLUNG IM UNRECHT NORMALIEN STAATSSTRASSE VERKEHRSSICHERHEIT VERKEHRSSICHERHEITSVERORDNUNG ZUFAHRT ZUGANGSNORMALIEN · Rechtsnormen: · § 236 Abs. I PBG § 237 Abs. I PBG § 237 Abs. II PBG § 360 Abs. III PBG Art. 6 Abs. II VerkehrssicherheitsV § 11 Zugangsnormalien · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3