Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2009.00251 • VG ZH VB.2009.00251 KI-generiert

Scholarships Count as Income for Social Assistance and May Be Recovered

Geschäftsnummer VB.2009.00251
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed the issue of whether scholarships awarded to a family should be considered income for social assistance purposes. The court ruled that scholarships, regardless of when they are paid, must be included when determining a family's eligibility for social assistance. Consequently, scholarships paid retroactively can be reclaimed based on relevant social assistance law. The court further explained that this recovery can occur through offsetting the reclaimed amount against ongoing support payments, which is permissible under the principle of subsidiarity of social assistance. The court found that the imputation of scholarships for the relevant school year against the social assistance needs during that period was not unlawful, rejecting the argument that a strict monthly calculation was required. The court also denied the request for free legal representation and legal aid.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Anrechnung von Stipendien als Einkünfte. Stipendien sind, unabhängig davon, ob im Voraus oder nachträglich ausbezahlt, in die Anspruchsberechtigung einer Familie einzubeziehen. Demnach können nachträglich ausbezahlte Stipendien gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. a SHG zurückgefordert werden. Eine solche Rückforderung kann auch dadurch erfolgen, dass die diesbezügliche Rückerstattungsforderung der Sozialbehörde mit der laufenden Unterstützung verrechnet wird (E. 2.2). Soweit die streitbetroffenen Verrechnungen eine Rückerstattung darstellen, kann sich die Forderung auf § 27 Abs. 1 lit. a SHG stützen. Soweit es sich um eine laufende Verrechnung handelt, kann sich diese auf den Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 2 SHG) stützen (E. 3.1). Der Grundsatz der zeitgleichen Anrechnung verlangt nicht, dass in allen Fällen eine monatliche Gegenüberstellung von Sozialhilfeleistungen und von Drittleistungen erfolgen muss. Wenn im allein Streitgegenstand bildenden Zeitraum von Juli 2007 bis Juli 2008 die Stipendien für das Schuljahr 2007/2008 an den sozialhilferechtlichen Bedarf angerechnet worden sind, ist dies nicht rechtsverletzend (E. 3.3). Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (E. 4.2) und der unentgeltlichen Prozessführung (E. 4.3) sind nicht erfüllt. Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

KI-generiert
Sozialhilfe Einkommensanrechnung unentgeltliche Rechtspflege Soziale Transfertleistungen Sonderschulbeitrag Subsidiaritätsprinzip

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 27 Abs. 1 lit. a SHG

Used as a basis for the recovery of subsequently paid scholarships.

§ 2 Abs. 2 SHG

Used as a basis for offsetting ongoing support with scholarship claims.

§ 27 Abs. I Ziff. a SHG

Used as a basis for the recovery of subsequently paid scholarships.

§ 16 Abs. I VRG

Cited in relation to the conditions for free legal assistance.

§ 16 Abs. II VRG

Cited in relation to the conditions for free legal assistance.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00251

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00251 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.06.2009 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Anrechnung von Stipendien als Einkünfte. Stipendien sind, unabhängig davon, ob im Voraus oder nachträglich ausbezahlt, in die Anspruchsberechtigung einer Familie einzubeziehen. Demnach können nachträglich ausbezahlte Stipendien gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. a SHG zurückgefordert werden.

Eine solche Rückforderung kann auch dadurch erfolgen, dass die diesbezügliche Rückerstattungsforderung der Sozialbehörde mit der laufenden Unterstützung verrechnet wird (E. 2.2). Soweit die streitbetroffenen Verrechnungen eine Rückerstattung darstellen, kann sich die Forderung auf § 27 Abs. 1 lit. a SHG stützen. Soweit es sich um eine laufende Verrechnung handelt, kann sich diese auf den Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 2 SHG) stützen (E. 3.1). Der Grundsatz der zeitgleichen Anrechnung verlangt nicht, dass in allen Fällen eine monatliche Gegenüberstellung von Sozialhilfeleistungen und von Drittleistungen erfolgen muss.

Wenn im allein Streitgegenstand bildenden Zeitraum von Juli 2007 bis Juli 2008 die Stipendien für das Schuljahr 2007/2008 an den sozialhilferechtlichen Bedarf angerechnet worden sind, ist dies nicht rechtsverletzend (E. 3.3). Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (E. 4.2) und der unentgeltlichen Prozessführung (E. 4.3) sind nicht erfüllt. Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ANRECHNUNG SOZIALHILFE STIPENDIEN SUBSIDIARITÄT UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) VERRECHNUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE ZEITGLEICHHEIT · Rechtsnormen:

· § 27 Abs. I lit. a SHG § 27 Abs. I Ziff. a SHG § 16 Abs. I VRG § 16 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4