Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2009.00249 • VG ZH VB.2009.00249 KI-generiert

Withdrawal of Driving License for Grossly Insufficient Following Distance

Geschäftsnummer VB.2009.00249
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court upheld the withdrawal of a driving license due to a serious traffic offense involving insufficient distance while following another vehicle. The applicant followed a police vehicle for 700 meters at a constant speed of at least 86 km/h, maintaining a distance of only 10 to 12 meters, which objectively constituted a serious breach of traffic regulations as an "insufficient distance" is judged based on all circumstances, with less than a 0.6-second gap often considered a serious violation. Although the applicant may not have intentionally driven too closely, the court reasoned that the behavior demonstrated significant thoughtlessness and gross negligence under the circumstances, justifying the administrative measure.

Legislator-Regeste

Amtlich

Führerausweisentzug | Ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren. Schwere Widerhandlung. Was unter einem "ausreichenden Abstand" im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Die Rechtsprechung hat keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall, d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, eine grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist. In der Lehre wird etwa vorgeschlagen, einen Abstand von 0.6 Sekunden oder weniger als grobe Verkehrsregelverletzung zu qualifizieren (E. 4.3). Der Beschwerdeführer ist dem Polizeifahrzeug auf einer Länge von 700 m mit einer Geschwindigkeit von durchgehend mindestens 86 km/h in gleich bleibendem Abstand von 10 bzw. 12 m hinterhergefahren, womit der Tatbestand der schweren Widerhandlung objektiv erfüllt ist (E. 4.4). Auch wenn er nicht mit Wissen und Willen keinen ausreichenden Abstand eingehalten hat, zeugt sein Verhalten doch von einer erheblichen Gedanken- und Achtlosigkeit und stellt unter den vorliegenden Umständen eine grobe Nachlässigkeit dar (E. 4.6). Abweisung.

Schlagwörter

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Führerausweisentzug Verletzung der Verkehrsregeln Kontrollfahrt Fahren in fahrunfähigem Zustand vorschriftswidriges Überholen Einziehung des Motorfahrzeugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00249

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00249 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.07.2009 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Administrativmassnahmen im Strassenverkehr · Betreff: · Führerausweisentzug · Ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren. Schwere Widerhandlung. Was unter einem "ausreichenden Abstand" im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Die Rechtsprechung hat keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall, d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, eine grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist.

In der Lehre wird etwa vorgeschlagen, einen Abstand von 0.6 Sekunden oder weniger als grobe Verkehrsregelverletzung zu qualifizieren (E. 4.3). Der Beschwerdeführer ist dem Polizeifahrzeug auf einer Länge von 700 m mit einer Geschwindigkeit von durchgehend mindestens 86 km/h in gleich bleibendem Abstand von 10 bzw. 12 m hinterhergefahren, womit der Tatbestand der schweren Widerhandlung objektiv erfüllt ist (E. 4.4). Auch wenn er nicht mit Wissen und Willen keinen ausreichenden Abstand eingehalten hat, zeugt sein Verhalten doch von einer erheblichen Gedanken- und Achtlosigkeit und stellt unter den vorliegenden Umständen eine grobe Nachlässigkeit dar (E. 4.6).

Abweisung. · --- · Stichworte: · ABSTAND FÜHRERAUSWEISENTZUG RECHTLICHE WÜRDIGUNG SACHVERHALTSFESTSTELLUNG SCHWERE WIDERHANDLUNG STRAFVERFÜGUNG STRASSENVERKEHRSRECHT WARNUNGSENTZUG · Rechtsnormen: · Art. 34 Abs. IV SVG Art. 90 Ziff. 1 SVG Art. 90 Ziff. 2 SVG Art. 90 Ziff. I SVG Art. 12 Abs. I VRV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4