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VB.2009.00246 • VG ZH VB.2009.00246 KI-generiert

Appeal against Extension of Protective Measures Following Domestic Violence

Geschäftsnummer VB.2009.00246
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court addressed an appeal against the three-month extension of a police-ordered ban on entering two municipalities and prohibiting contact with the estranged wife, their child, and the wife's relatives, which was imposed after the appellant, following separation from his pregnant wife, repeatedly harassed authorities and relatives by attempting to prove his wife's mental illness and by investigating their whereabouts. The court reasoned that the appellant's sustained and massive harassment violated the wife's psychological integrity, constituting domestic violence under the Protection Against Violence Act, and given the credible ongoing threat, the extension of the protective measures by the detention judge was not objectionable, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Verlängerung eines polizeilich angeordneten Rayon- und Kontaktverbotes. 2006 trennten sich der Beschwerdeführer und seine damals schwangere Ehefrau, und es wurde ein Eheschutzverfahren eingeleitet. Seither versucht der Beschwerdeführer regelmässig, die Behörden, Verwandte und Bekannte der Ehefrau von deren Geisteskrankheit zu überzeugen. Mehrmals versandte er zu diesem Zweck Briefe sowie elektronisch gespeicherte Filmsequenzen aus der gemeinsamen Ehezeit. 2009 begann er ausserdem mit Nachforschungen über den Aufenthaltsort der Ehefrau und des gemeinsamen Kindes. Daraufhin wurde polizeilich angeordnet, dass der Beschwerdeführer das Gebiet zweier Gemeinden nicht mehr betreten dürfe und dass es ihm verboten sei, Kontakte zu seinem Kind und zur Ehefrau sowie zu deren Verwandtschaft aufzunehmen. Im April 2009 verlängerte der Haftrichter das Rayon- und Kontaktverbot um drei Monate, wogegen sich der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht wehrt. Nichteintreten auf ein Begehren betreffend Entzug der Obhut über das gemeinsame Kind (E. 1). Die anhaltenden massiven Belästigungen des Beschwerdeführers verletzen die psychische Integrität der Ehefrau und stellen häusliche Gewalt im Sinne von § 2 Abs. 1 GSG dar (E. 4.2). Aufgrund des glaubhaft gemachten Fortbestands der Gefährdung ist nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter die angeordneten Gewaltschutzmassnahmen um drei Monate verlängerte (E. 4.3). Abweisung der Beschwerde (E. 6).

Schlagwörter

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Verlängerung der Untersuchungshaft Häusliche Gewalt Gewalt gegen Behörden Kindesschutzmassnahmen Psychoterror Hausgewalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00246

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00246 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.06.2009 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 17.07.2009 formell erledigt. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · Verlängerung eines polizeilich angeordneten Rayon- und Kontaktverbotes.

2006 trennten sich der Beschwerdeführer und seine damals schwangere Ehefrau, und es wurde ein Eheschutzverfahren eingeleitet. Seither versucht der Beschwerdeführer regelmässig, die Behörden, Verwandte und Bekannte der Ehefrau von deren Geisteskrankheit zu überzeugen. Mehrmals versandte er zu diesem Zweck Briefe sowie elektronisch gespeicherte Filmsequenzen aus der gemeinsamen Ehezeit. 2009 begann er ausserdem mit Nachforschungen über den Aufenthaltsort der Ehefrau und des gemeinsamen Kindes. Daraufhin wurde polizeilich angeordnet, dass der Beschwerdeführer das Gebiet zweier Gemeinden nicht mehr betreten dürfe und dass es ihm verboten sei, Kontakte zu seinem Kind und zur Ehefrau sowie zu deren Verwandtschaft aufzunehmen.

Im April 2009 verlängerte der Haftrichter das Rayon- und Kontaktverbot um drei Monate, wogegen sich der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht wehrt. Nichteintreten auf ein Begehren betreffend Entzug der Obhut über das gemeinsame Kind (E. 1). Die anhaltenden massiven Belästigungen des Beschwerdeführers verletzen die psychische Integrität der Ehefrau und stellen häusliche Gewalt im Sinne von § 2 Abs. 1 GSG dar (E. 4.2). Aufgrund des glaubhaft gemachten Fortbestands der Gefährdung ist nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter die angeordneten Gewaltschutzmassnahmen um drei Monate verlängerte (E. 4.3).

Abweisung der Beschwerde (E. 6). · --- · Stichworte: · EHESCHUTZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN HÄUSLICHE GEWALT KONTAKTVERBOT OBHUTSENTZUG POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT PSYCHISCHE INTEGRITÄT RAYONVERBOT STALKING · Rechtsnormen: · Art. 2 Abs. I lit. b GSG Art. 2 Abs. II GSG Art. 3 Abs. II GSG Art. 10 Abs. I GSG Art. 1 GSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3