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VB.2009.00243 • VG ZH VB.2009.00243 KI-generiert

Cross-Cantonal Recognition of Psychotherapist License

Geschäftsnummer VB.2009.00243
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A psychotherapist with a license in one canton was denied a license in another canton because the second canton required a Master's degree in Psychology, which the applicant did not possess. The court ruled that the licensing requirements of the two cantons were equivalent under the Federal Act on the Facilitation of Cross-Border Movement of Services (Binnenmarktgesetz), and therefore the second canton was obligated to grant the license unconditionally. The court reasoned that the originating canton is solely responsible for determining the adequacy of an initial education, and the second canton could not re-evaluate that decision.

Legislator-Regeste

Amtlich

Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung | Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Psychotherapeutin im Kanton Zürich. (Die Beschwerdeführerin ist bereits Inhaberin einer Berufsausübungsbewilligung im Kanton Solothurn. Die Beschwerdegegnerin setzt für die Bewilligungserteilung im Kanton Zürich voraus, dass die Beschwerdeführerin ein Masterstudium in Psychologie oder einer anderen Humanwissenschaft absolviert.) Rechtsgrundlagen im Binnenmarktgesetz (E. 3.2). Die Bewilligungsvoraussetzungen des Kantons Zürich und des Kantons Solothurn sind trotz der Unterschiede hinsichtlich der verlangten Erstausbildung als gleichwertig im Sinn von Art. 2 Abs. 5 BGBM zu beurteilen (E. 3.3). Die Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Erstausbildung als genügend anzuerkennen ist, obliegt einzig dem Herkunftskanton. Der Beschwerdegegnerin bleibt deshalb die Prüfung, ob der Kanton Solothurn sein eigenes Recht richtig angewendet hat, verwehrt. Daran ändert auch nichts, dass gemäss der angeblich für das Bewilligungswesen zuständigen Person des Gesundheitsamts des Kantons Solothurn die Bewilligung heute wohl nicht mehr erteilt würde (E. 3.4). Aufgrund der Gleichwertigkeit der Marktzugangsordnungen ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die Bewilligung bedingungslos zu erteilen (E. 3.5). Gutheissung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Masterabschluss Bewilligungsverfahren Übernahme der Psychotherapiekosten grenzüberschreitende Zuständigkeit Berufswechsel Staatenbeschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 2 Abs. 5 BGBM

The court used this provision to establish that the cantonal licensing requirements were equivalent for market access purposes.

Art. 3 Abs. 1 BGBM

This provision was cited to determine that the licensing authority must grant the permit unconditionally based on the equivalence of market access regulations.

§ 27 Abs. I aGesundheitsG

This provision was mentioned in relation to the licensing requirements for practicing as a psychotherapist in the canton.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00243

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00243 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.09.2009 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Gesundheitswesen · Betreff: · Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung · Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Psychotherapeutin im Kanton Zürich. (Die Beschwerdeführerin ist bereits Inhaberin einer Berufsausübungsbewilligung im Kanton Solothurn. Die Beschwerdegegnerin setzt für die Bewilligungserteilung im Kanton Zürich voraus, dass die Beschwerdeführerin ein Masterstudium in Psychologie oder einer anderen Humanwissenschaft absolviert.) Rechtsgrundlagen im Binnenmarktgesetz (E. 3.2).

Die Bewilligungsvoraussetzungen des Kantons Zürich und des Kantons Solothurn sind trotz der Unterschiede hinsichtlich der verlangten Erstausbildung als gleichwertig im Sinn von Art. 2 Abs. 5 BGBM zu beurteilen (E. 3.3). Die Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Erstausbildung als genügend anzuerkennen ist, obliegt einzig dem Herkunftskanton. Der Beschwerdegegnerin bleibt deshalb die Prüfung, ob der Kanton Solothurn sein eigenes Recht richtig angewendet hat, verwehrt. Daran ändert auch nichts, dass gemäss der angeblich für das Bewilligungswesen zuständigen Person des Gesundheitsamts des Kantons Solothurn die Bewilligung heute wohl nicht mehr erteilt würde (E. 3.4).

Aufgrund der Gleichwertigkeit der Marktzugangsordnungen ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die Bewilligung bedingungslos zu erteilen (E. 3.5). Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ANERKENNUNG AUSBILDUNG BERUFSAUSÜBUNG BESCHRÄNKUNG BEWILLIGUNG BINNENMARKTGESETZ BINNENMARKTRECHT GLEICHWERTIGKEIT MARKTZUGANG NIEDERLASSUNG PSYCHOTHERAPEUT/-IN PSYCHOTHERAPIE SELBSTÄNDIGE BERUFSAUSÜBUNG STUDIUM · Rechtsnormen: · § 27 Abs. I aGesundheitsG Art. 2 Abs. V BGBM Art. 3 Abs. I BGBM · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3