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VB.2009.00227 • VG ZH VB.2009.00227 KI-generiert

Residence Permit Extension Refusal for Change of Study Field

Geschäftsnummer VB.2009.00227
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The applicant, who had been residing in the country for eight years on a residence permit initially granted for study purposes and subsequently renewed, had changed her field of study once, after which authorities warned against any further changes. When the applicant abandoned her second course of study, lower courts upheld the refusal to extend her permit, concluding that the purpose of her stay had been fulfilled. The court reasoned that the decision on extension, made under discretionary authority according to the Foreign Nationals Act, was justifiable because granting residence for studies requires adherence to a specific academic path, and the authorities had already shown considerable leniency given the local practice of only granting study changes in exceptional cases, thus finding no abuse of discretion.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung | Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung Die Beschwerdeführerin weilt seit 8 Jahren in der Schweiz, wo ihr zum Zwecke des Studiums die Aufenthaltsbewilligung erteilt und mehrfach verlängert worden ist. Nachdem sie erstmals die Studienrichtung gewechselt hatte, teilte das Migrationsamt ihr mit, dass es im Falle eines weiteren Studienwechsels die Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängern würde. Nachdem die Beschwerdeführerin auch das zweite Studium abgebrochen hatte, befanden die Vorinstanzen, ihr Aufenthaltszweck habe sich erfüllt und verweigerten die Verlängerung. Dieser im freien Ermessen (nach ANAG 4) zu fällende Entscheid ist zu schützen. Angesichts der Tatsache, dass Wechsel der Studienrichtung nach Zürcher Praxis nur in Ausnahmefällen bewilligt werden, sind die Behörden der Beschwerdeführerin deutlich entgegengekommen. Eine rechtsverletzende Ermessensausübung liegt nicht vor. Abweisung

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen Ausländergesetz ausländischer Entscheid Ausdehnung des Besuchsrechts Freizügigkeitseinschränkung Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 4 ANAG
The court confirms that the decision regarding extension of the residence permit falls under discretionary power according to this article, which was upheld.
Art. 18 Abs. II lit. a ANAG
4 ANAG Art. 18 Abs. II lit. a ANAG Art.
Art. 18 Abs. III ANAV
a ANAG Art. 18 Abs. III ANAV Art.
Art. 113 BGG
This provision is cited in the list of legal norms, suggesting its potential role in the review process, although the decision ultimately upheld the lower instance's discretionary decision.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 113 BGG

This provision is cited in the list of legal norms, suggesting its potential role in the review process, although the decision ultimately upheld the lower instance's discretionary decision.

Art. 4 ANAG

The court confirms that the decision regarding extension of the residence permit falls under discretionary power according to this article, which was upheld.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00227

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00227 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.05.2009 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung Die Beschwerdeführerin weilt seit 8 Jahren in der Schweiz, wo ihr zum Zwecke des Studiums die Aufenthaltsbewilligung erteilt und mehrfach verlängert worden ist. Nachdem sie erstmals die Studienrichtung gewechselt hatte, teilte das Migrationsamt ihr mit, dass es im Falle eines weiteren Studienwechsels die Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängern würde.

Nachdem die Beschwerdeführerin auch das zweite Studium abgebrochen hatte, befanden die Vorinstanzen, ihr Aufenthaltszweck habe sich erfüllt und verweigerten die Verlängerung. Dieser im freien Ermessen (nach ANAG 4) zu fällende Entscheid ist zu schützen. Angesichts der Tatsache, dass Wechsel der Studienrichtung nach Zürcher Praxis nur in Ausnahmefällen bewilligt werden, sind die Behörden der Beschwerdeführerin deutlich entgegengekommen. Eine rechtsverletzende Ermessensausübung liegt nicht vor. Abweisung · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG ERMESSENSSPIELRAUM RECHTSKONTROLLE STUDIUM · Rechtsnormen:

· Art. 4 ANAG Art. 18 Abs. II lit. a ANAG Art. 18 Abs. III ANAV Art. 113 BGG § 13 lit. l BeamtenV § 32 BeamtenV § 50 Abs. I VRG § 50 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3