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VB.2009.00225 • VG ZH VB.2009.00225 KI-generiert

Neighbors' Appeal of Inclined Elevator Permit Denied

Geschäftsnummer VB.2009.00225
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Neighbors appealed the operating permit and building permit for an inclined elevator, but the court ruled they lacked standing to appeal the operating permit, which is a technical safety approval not requiring coordination with the building permit. Furthermore, the appeal against the building permit was deemed untimely as substantive objections should not wait until commissioning, and the neighbors were barred by the principle of good faith from raising issues previously withdrawn in exchange for a significant financial settlement regarding noise and visual protection, meaning they held no protected interest to challenge the building permit.

Legislator-Regeste

Amtlich

Betriebsbewilligung für Schräglift | Nachbarrekurs gegen Betriebsbewilligung und Baubewilligung für einen Schräglift: Anfechtungsbefugnis. Rechtzeitigkeit des Rekurses. Schutzwürdiges Interesse. Grundsatz von Treu und Glauben. Bei der Betriebsbewilligung handelt es sich um eine technische Bewilligung, bei der es primär um Aspekte der betrieblichen Sicherheit geht. Als Nebenbewilligung im Sinn von § 8 Abs. 2 BauVV muss sie nicht mit der Baubewilligung koordiniert werden (E. 1.1). Die Nachbarn sind zur Anfechtung der Betriebsbewilligung, die sich an den Anlageinhaber richtet, nicht befugt (E. 1.2). Die Ausführungs- bzw. Baubewilligung kann nicht mehr nachträglich zusammen mit der Betriebsbewilligung angefochten werden. Zum einen richtet sich die Rekurseingabe ausdrücklich nur gegen die Betriebsbewilligung. Zum anderen ist der Rekurs gegen die Baubewilligung ungeachtet der fehlenden Rechtsmittelehrung verspätet, da mit grundsätzlichen Einwänden gegen die Bewilligungsfähigkeit einer solchen Anlage nicht bis zur Inbetriebnahme zugewartet werden kann (E. 2.1). Nachdem sich die Beschwerdeführenden eine Pauschalentschädigung von Fr. 25'000.- als Beteiligung "an den Kosten für Lärm- und Sichtschutz auf dem Grundstück der Rekurrierenden" haben bezahlen lassen und im Gegenzug den Rekurs zurückzogen, verstösst es gegen Treu und Glauben, wenn sie die mit dem zurückgezogenen Rekurs aufgeworfenen Einwände nun zum Gegenstand eines neuen Verfahrens machen wollen. Es liegt kein schutzwürdiges Interesse zur Anfechtung der Ausführungs- bzw. Baubewilligung vor (E. 2.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Legitimation gegen Baubewilligung Beschwerdelegitimation baupolizeiliche Gebäudehöhe Wohnbewilligung Zonenbeschränkungen Abbruchbewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 21 lit. a VRG

This provision governs the basis for rejecting the appeal regarding the lack of a protected interest.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00225

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00225 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.07.2009 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Betriebsbewilligung für Schräglift · Nachbarrekurs gegen Betriebsbewilligung und Baubewilligung für einen Schräglift: Anfechtungsbefugnis. Rechtzeitigkeit des Rekurses. Schutzwürdiges Interesse. Grundsatz von Treu und Glauben. Bei der Betriebsbewilligung handelt es sich um eine technische Bewilligung, bei der es primär um Aspekte der betrieblichen Sicherheit geht.

Als Nebenbewilligung im Sinn von § 8 Abs. 2 BauVV muss sie nicht mit der Baubewilligung koordiniert werden (E. 1.1). Die Nachbarn sind zur Anfechtung der Betriebsbewilligung, die sich an den Anlageinhaber richtet, nicht befugt (E. 1.2). Die Ausführungs- bzw. Baubewilligung kann nicht mehr nachträglich zusammen mit der Betriebsbewilligung angefochten werden. Zum einen richtet sich die Rekurseingabe ausdrücklich nur gegen die Betriebsbewilligung. Zum anderen ist der Rekurs gegen die Baubewilligung ungeachtet der fehlenden Rechtsmittelehrung verspätet, da mit grundsätzlichen Einwänden gegen die Bewilligungsfähigkeit einer solchen Anlage nicht bis zur Inbetriebnahme zugewartet werden kann (E. 2.1).

Nachdem sich die Beschwerdeführenden eine Pauschalentschädigung von Fr. 25'000.- als Beteiligung "an den Kosten für Lärm- und Sichtschutz auf dem Grundstück der Rekurrierenden" haben bezahlen lassen und im Gegenzug den Rekurs zurückzogen, verstösst es gegen Treu und Glauben, wenn sie die mit dem zurückgezogenen Rekurs aufgeworfenen Einwände nun zum Gegenstand eines neuen Verfahrens machen wollen. Es liegt kein schutzwürdiges Interesse zur Anfechtung der Ausführungs- bzw. Baubewilligung vor (E. 2.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · ANFECHTUNGSRECHT BETRIEBSBEWILLIGUNG LEGITIMATION LIFT RECHTSSCHUTZ RECHTSSCHUTZINTERESSE SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE TREU UND GLAUBEN · Rechtsnormen:

· § 7 BauVV Art. 5 Abs. III BV § 338a Abs. I PBG § 21 VRG § 21 lit. a VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3