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VB.2009.00223 • VG ZH VB.2009.00223 KI-generiert

Appeal Against Building Permit for Mansard Roof Conversion and Over-Storeying

Geschäftsnummer VB.2009.00223
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerned an appeal against a building permit granted for replacing a mansard roof with an attic storey on a residential and commercial building, which involved deviating from the basic dimensions and raising questions about over-storeying. The court upheld the permit, reasoning that the proposed design, featuring an all-around setback of the attic facades, was an acceptable aesthetic judgment ensuring the preservation of the street-side eave line characteristic of the block perimeter development while accentuating the building's top edge to reflect its solitaire status, thus justifying the deviation from the basic dimensions under relevant regulations. Furthermore, although the existing building already exceeded the permissible full storeys, the project did not introduce further deviations, keeping the total countable storeys unchanged and therefore remaining approvable under the relevant planning law.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Ersetzung des Schrägdachs durch ein Attikageschoss bei Wohn- und Geschäftshaus in Zürich: Abweichen von den Grundmassen; Einordnung; Frage der Übergeschossigkeit. Mit der allseitigen Rückversetzung der Attikafassaden wird gewährleistet, dass der in der Blockrandbebauung ausgeprägte Traufbereich an der Strassenseite bewahrt und durch die Akzentuierung der Gebäudeoberkante der Solitärstellung des Umbauprojekts Rechnung getragen wird. Die Argumentation der Bausektion, die allseitige Rückversetzung des Dachgeschosses erweise sich städtebaulich und architektonisch als wesentlich bessere Lösung als die Regelbauweise, stellt somit eine vertretbare ästhetische Würdigung dar, welche vor den Rechtsmittelbehörden standhält. Das Abweichen von den Grundmassen im Sinne von Art. 24e BZO ist daher nicht zu beanstanden (E. 3.4.2). Das bestehende Gebäude weist bereits ein Vollgeschoss zuviel auf. Da jedoch mit den projektierten Änderungen keine weitergehenden Abweichungen entstehen, die Vollgeschosszahl somit unverändert bleibt und die Gesamtzahl der anrechenbaren Geschosse nicht überschritten wird, erweist sich das Projekt gestützt auf § 357 Abs. 1 PBG als bewilligungsfähig (E. 5.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Baubewilligung für Wohngebäude Ausmass der Baute Bauordnung bauliche Änderung Mehrfamilienhaus Baupolizei

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 24e BZO
Das Abweichen von den Grundmassen im Sinne von Art. 24e BZO ist daher nicht zu beanstanden (E.
Art. 7a BZO
I PBG Art. 7a BZO Zürich Art.
Art. 24d BZO
7a BZO Zürich Art. 24d BZO Zürich Art.
§ 357 Abs. I PBG
The project was deemed approvable based on this provision because the total number of countable storeys was not exceeded.
Art. 24e BZO Zürich
The deviation from the basic dimensions according to this article was not considered objectionable.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 357 Abs. I PBG

The project was deemed approvable based on this provision because the total number of countable storeys was not exceeded.

Art. 24e BZO Zürich

The deviation from the basic dimensions according to this article was not considered objectionable.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00223

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00223 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.08.2009 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 16.03.2010 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Ersetzung des Schrägdachs durch ein Attikageschoss bei Wohn- und Geschäftshaus in Zürich: Abweichen von den Grundmassen; Einordnung; Frage der Übergeschossigkeit.

Mit der allseitigen Rückversetzung der Attikafassaden wird gewährleistet, dass der in der Blockrandbebauung ausgeprägte Traufbereich an der Strassenseite bewahrt und durch die Akzentuierung der Gebäudeoberkante der Solitärstellung des Umbauprojekts Rechnung getragen wird. Die Argumentation der Bausektion, die allseitige Rückversetzung des Dachgeschosses erweise sich städtebaulich und architektonisch als wesentlich bessere Lösung als die Regelbauweise, stellt somit eine vertretbare ästhetische Würdigung dar, welche vor den Rechtsmittelbehörden standhält.

Das Abweichen von den Grundmassen im Sinne von Art. 24e BZO ist daher nicht zu beanstanden (E. 3.4.2). Das bestehende Gebäude weist bereits ein Vollgeschoss zuviel auf. Da jedoch mit den projektierten Änderungen keine weitergehenden Abweichungen entstehen, die Vollgeschosszahl somit unverändert bleibt und die Gesamtzahl der anrechenbaren Geschosse nicht überschritten wird, erweist sich das Projekt gestützt auf § 357 Abs. 1 PBG als bewilligungsfähig (E. 5.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · ATTIKAGESCHOSS BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BEURTEILUNGSSPIELRAUM DACHGESCHOSS EINORDNUNG EINORDNUNGSMANGEL ERMESSENSSPIELRAUM QUARTIERERHALTUNGSZONE ÜBERGESCHOSSIGKEIT · Rechtsnormen:

· § 238 Abs. I PBG § 238 Abs. II PBG § 357 Abs. I PBG Art. 7a BZO Zürich Art. 24d BZO Zürich Art. 24e BZO Zürich · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4