Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2009.00219 • VG ZH VB.2009.00219 KI-generiert

Municipality v. Row House Protection Appeal

Geschäftsnummer VB.2009.00219
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A municipality removed a row house with an attached cross gable and an adjacent barn from its inventory of protected buildings. An appeal partially reinstated protection for the row house but excluded the cross gable and barn. The court upheld this decision, finding the cross gable lacked sufficient historical or architectural merit and had lost authenticity due to renovations. The barn, while potentially representing historical rural life, also suffered from a loss of authenticity. The court reasoned that protecting these additional structures was not necessary to highlight the row house's historical significance and would be disproportionate.

Legislator-Regeste

Amtlich

Denkmalschutz | Umstrittener Schutzumfang. [Der Gemeinderat Meilen entliess ein Reihenwohnhaus mit Quergiebelanbau sowie eine danebenstehende Scheune aus dem kommunalen Inventar der schutzwürdigen Objekte. Die Baurekurskommission hiess einen dagegen gerichteten Rekurs teilweise gut und bejahte die Schutzwürdigkeit des Reihenwohnhauses (ohne Quergiebelanbau). Vor Verwaltungsgericht beantragt die Zürcherische Vereinigung für Heimatschutz, auch der Quergiebelanbau und die Scheune dürften nicht aus dem Schutzinventar entlassen werden.] Eigenwert und Situationswert von Schutzobjekten: Gesetzesgrundlagen, Rechtsprechung und Beurteilungsspielraum (E. 3). Die Baurekurskommission hat den Quergiebelanbau und die Scheune zu Recht vom Schutzumfang ausgeklammert: Der Quergiebelanbau erscheint aufgrund der Fassadengestaltung und des Innenausbaus nicht erhaltenswürdig und kann auch nicht als Zeuge der allgemeinen siedlungs- und sozialgeschichtlichen Entwicklung gelten (E. 4.3.2). Die Scheune ist nicht Zeugin der kleinbäuerlichen Lebensweise im 19. Jahrhundert, und verschiedene Erneuerungen im 20. Jahrhundert führten zum Verlust an Authentizität (E. 4.3.3). Der Schutz des Quergiebelanbaus und der Scheune erscheint schliesslich auch nicht erforderlich, um die Zeugenqualität des schützenswerten Reihenwohnhauses besser erkennbar zu machen, zumal eine derartige Ausdehnung des Schutzumfangs unverhältnismässig wäre (E. 4.3.4). Abweisung der Beschwerde (E. 4.3.5).

Schlagwörter

KI-generiert
öffentlich-rechtliches Bauverbot geschütztes Ortsbild Verstrickungsbruch Baurechtsdienstbarkeit Mehrfamilienhaus bauliche Änderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 203 Abs. I lit. c PBG

Basis for the protection of buildings and their surroundings.

§ 338a Abs. II PBG

Used to assess the protection of buildings and their surroundings.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00219

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00219 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.09.2009 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Denkmalschutz · Umstrittener Schutzumfang. [Der Gemeinderat Meilen entliess ein Reihenwohnhaus mit Quergiebelanbau sowie eine danebenstehende Scheune aus dem kommunalen Inventar der schutzwürdigen Objekte. Die Baurekurskommission hiess einen dagegen gerichteten Rekurs teilweise gut und bejahte die Schutzwürdigkeit des Reihenwohnhauses (ohne Quergiebelanbau).

Vor Verwaltungsgericht beantragt die Zürcherische Vereinigung für Heimatschutz, auch der Quergiebelanbau und die Scheune dürften nicht aus dem Schutzinventar entlassen werden.] Eigenwert und Situationswert von Schutzobjekten: Gesetzesgrundlagen, Rechtsprechung und Beurteilungsspielraum (E. 3). Die Baurekurskommission hat den Quergiebelanbau und die Scheune zu Recht vom Schutzumfang ausgeklammert: Der Quergiebelanbau erscheint aufgrund der Fassadengestaltung und des Innenausbaus nicht erhaltenswürdig und kann auch nicht als Zeuge der allgemeinen siedlungs- und sozialgeschichtlichen Entwicklung gelten (E. 4.3.2).

Die Scheune ist nicht Zeugin der kleinbäuerlichen Lebensweise im 19. Jahrhundert, und verschiedene Erneuerungen im 20. Jahrhundert führten zum Verlust an Authentizität (E. 4.3.3). Der Schutz des Quergiebelanbaus und der Scheune erscheint schliesslich auch nicht erforderlich, um die Zeugenqualität des schützenswerten Reihenwohnhauses besser erkennbar zu machen, zumal eine derartige Ausdehnung des Schutzumfangs unverhältnismässig wäre (E. 4.3.4). Abweisung der Beschwerde (E. 4.3.5). · --- · Stichworte: · DENKMALPFLEGE EIGENWERT ENSEMBLE HEIMATSCHUTZ INVENTAR PRÄGENDE WIRKUNG SCHÜTZENSWERTE BAUTE SCHUTZUMFANG SCHUTZWÜRDIGKEIT SITUATIONSWERT WICHTIGER ZEUGE ZEUGENEIGENSCHAFT · Rechtsnormen:

· § 203 Abs. I lit. c PBG § 338a Abs. II PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4