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VB.2009.00217 • VG ZH VB.2009.00217 KI-generiert

Appeal Regarding Termination of Vehicle Support Without Formal Decision

Geschäftsnummer VB.2009.00217
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns an appeal against the termination of financial support for the maintenance of a private vehicle used to transport a disabled daughter, which was based on a record of the proceedings rather than a formal administrative decision. The court ruled that the removal of the contribution for the period of October to December 2007 was procedurally flawed as it lacked a proper decision; even if considered a decision, the requirements for revoking the prior support for 2007 were not met, emphasizing that any subsequent disadvantageous change in benefits must be communicated promptly via a formal, appealable decision. Although the court noted that taxi services could cover transport needs and the appellants did not prove a personal dependency on the car due to their own health, it partially upheld the appeal, obligating the opposing party to cover the vehicle costs for the specified months in 2007, and granted the benefit of free legal proceedings.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Ausrichtung von Beiträgen an das private Auto der Beschwerdeführenden, da deren Tochter behindert ist. Zuständigkeit der Einzelrichterin (E. 1.2). Die Streichung des Beitrags an die Autokosten für den Zeitraum vom Oktober bis Dezember 2007 beruht nicht auf einer Verfügung. Selbst wenn man aber davon ausgehen würde, dass das Beschlussprotokoll eine Verfügung bildet, wären die Voraussetzungen für den Widerruf des Leistungsentscheids für das Jahr 2007 nicht gegeben (E. 4.1). Neue Leistungsentscheide, die eine Schlechterstellung der Sozialhilfeempfänger zur Folge haben, sind möglichst schnell in Form einer anfechtbaren Verfügung zu treffen (E. 4.2). Der Transport der Tochter zu Therapien und Arztbesuchen kann durch das Tixi-Taxi durchgeführt werden (E. 5.1). Ob ein Schultransport nötig ist, kann offen gelassen werden. Aufgrund des im Sozialhilferecht geltenden Subsidiaritätsprinzips wäre ohnehin zunächst bei der Schulbehörde abzuklären, ob sie einen Transport anbietet (E. 5.2). Es ergibt sich aus den Akten nicht, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihres Gesundheitszustands selbst auf ein Auto angewiesen sind (E. 5.3). Auch wenn die Kosten für das Tixi-Taxi in der Höhe annähernd dem bisher ausgerichteten Kostenbeitrag für das private Auto gleichkommen, lässt sich daraus kein Anspruch auf Weiterbezahlung der Autokosten ableiten (E. 5.4). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (E. 6). Teilweise Gutheissung der Beschwerde und Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Ausrichtung von Autokosten für die Monate Oktober bis Dezember 2007.

Schlagwörter

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finanzielle Unterstützung Einstellung von Leistungen Unterhaltskosten Motorfahrzeugkosten Finanzdienstleistungen Rechtsgutachten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 14 SHG

This provision relates to the substantive basis for granting social assistance, relevant to the court's decision on the auto costs.

§ 15 Abs. I SHG

This provision relates to the substantive basis for granting social assistance, relevant to the court's decision on the auto costs.

§ 16 Abs. I VRG

This provision relates to the substantive basis for granting social assistance, relevant to the court's decision on the auto costs.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00217

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00217 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.05.2009 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 03.07.2009 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Ausrichtung von Beiträgen an das private Auto der Beschwerdeführenden, da deren Tochter behindert ist. Zuständigkeit der Einzelrichterin (E. 1.2). Die Streichung des Beitrags an die Autokosten für den Zeitraum vom Oktober bis Dezember 2007 beruht nicht auf einer Verfügung.

Selbst wenn man aber davon ausgehen würde, dass das Beschlussprotokoll eine Verfügung bildet, wären die Voraussetzungen für den Widerruf des Leistungsentscheids für das Jahr 2007 nicht gegeben (E. 4.1). Neue Leistungsentscheide, die eine Schlechterstellung der Sozialhilfeempfänger zur Folge haben, sind möglichst schnell in Form einer anfechtbaren Verfügung zu treffen (E. 4.2). Der Transport der Tochter zu Therapien und Arztbesuchen kann durch das Tixi-Taxi durchgeführt werden (E. 5.1). Ob ein Schultransport nötig ist, kann offen gelassen werden.

Aufgrund des im Sozialhilferecht geltenden Subsidiaritätsprinzips wäre ohnehin zunächst bei der Schulbehörde abzuklären, ob sie einen Transport anbietet (E. 5.2). Es ergibt sich aus den Akten nicht, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihres Gesundheitszustands selbst auf ein Auto angewiesen sind (E. 5.3). Auch wenn die Kosten für das Tixi-Taxi in der Höhe annähernd dem bisher ausgerichteten Kostenbeitrag für das private Auto gleichkommen, lässt sich daraus kein Anspruch auf Weiterbezahlung der Autokosten ableiten (E. 5.4). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (E. 6).

Teilweise Gutheissung der Beschwerde und Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Ausrichtung von Autokosten für die Monate Oktober bis Dezember 2007. · --- · Stichworte: · AUTOKOSTEN/-SPESEN BEHINDERUNG SITUATIONSBEDINGTE LEISTUNGEN SOZIALHILFE SOZIALHILFERECHT UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) VERFÜGUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · § 14 SHG § 15 Abs. I SHG § 16 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4