Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2009.00205 • VG ZH VB.2009.00205 KI-generiert

Municipality Appeal Dismissed for Lack of Statement of Reasons

Geschäftsnummer VB.2009.00205
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A municipality filed an appeal against a district council's decision to reject a naturalization application, but the court dismissed the appeal because the filing lacked the requisite statement of reasons, noting that an appeal against the rejection of an ordinary naturalization decision is permissible at the cantonal level as the last instance, and the municipality had the standing to appeal; however, the failure to provide any justification for the appeal, particularly when attempting to circumvent the statutory deadline, warranted a ruling of non-admittance to the proceedings.

Legislator-Regeste

Amtlich

Ablehnung Einbürgerung | Pflicht zur Begründung der Beschwerde [Die Gemeinde legte gegen einen Rückweisungsentscheid des Bezirksrats "vorsorglichen Rekurs" beim Verwaltunsgericht ein.] Die Beschwerdegegnerin als nicht in der Schweiz geborene und weit über 25-jährige Ausländerin ermangelt eines Einbürgerungsanspruchs, und insofern war früher weder die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben noch geht es um eine Angelegenheit nach Art. 6 Abs. 1 EMRK. Art. 83 lit. b BGG lässt die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nicht zu gegen Entscheide über die ordentliche Einbürgerung wie hier, sondern lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (E. 2.1). Art. 50 BüG verlangt bei ablehnenden Entscheiden über die ordentliche Einbürgerung als letzte kantonale Instanz eine Gerichtsbehörde. Der angefochtene Beschluss aus dem laufenden Jahr unterliegt dem Weiterzug ans Verwaltungsgericht (E. 2.2). Beschwerdelegitimation der Gemeinde (E. 3). Die durch Präsident und Schreiber der beschwerdeführerischen Vorsteherschaft unterzeichnete Beschwerde ist nur ein Auszug aus dem Protokoll dieser Vorsteherschaft. Von einer Mitwirkung der Rechnungsprüfungskommission hierbei geht keine Rede. Auf das Rechtsmittel ist schon deswegen nicht einzutreten (E. 5). Vorliegend fehlt es an jeglicher Begründung der Beschwerde. Sich durch bewussten Verzicht auf Begründung eine Erstreckung der Beschwerdefrist zu verschaffen, geht nicht an. Es hat kein Anlass bestanden, zur Verbesserung der Beschwerde Frist anzusetzen (E. 6). Nichteintreten.

Schlagwörter

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Legitimation der Gemeinde Beschwerdelegitimation Begründung ordentliches Verfahren Anspruch auf Einbürgerung Untätigkeitsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 83 lit. b BGG

Cited to confirm that the appeal was not admissible against decisions on ordinary naturalization, but only the subsidiary constitutional appeal was possible.

Art. 50 BüG

Cited in context of the requirement for a judicial authority as the final cantonal instance for decisions rejecting ordinary naturalization.

§ 54 VRG

Implicitly involved as part of the procedural framework governing the appeal, although the final order dismisses for non-admissibility/failure to substantiate.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00205

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00205 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.05.2009 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Ablehnung Einbürgerung · Pflicht zur Begründung der Beschwerde [Die Gemeinde legte gegen einen Rückweisungsentscheid des Bezirksrats "vorsorglichen Rekurs" beim Verwaltunsgericht ein.] Die Beschwerdegegnerin als nicht in der Schweiz geborene und weit über 25-jährige Ausländerin ermangelt eines Einbürgerungsanspruchs, und insofern war früher weder die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben noch geht es um eine Angelegenheit nach Art. 6 Abs. 1 EMRK.

Art. 83 lit. b BGG lässt die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nicht zu gegen Entscheide über die ordentliche Einbürgerung wie hier, sondern lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (E. 2.1). Art. 50 BüG verlangt bei ablehnenden Entscheiden über die ordentliche Einbürgerung als letzte kantonale Instanz eine Gerichtsbehörde. Der angefochtene Beschluss aus dem laufenden Jahr unterliegt dem Weiterzug ans Verwaltungsgericht (E. 2.2). Beschwerdelegitimation der Gemeinde (E. 3). Die durch Präsident und Schreiber der beschwerdeführerischen Vorsteherschaft unterzeichnete Beschwerde ist nur ein Auszug aus dem Protokoll dieser Vorsteherschaft.

Von einer Mitwirkung der Rechnungsprüfungskommission hierbei geht keine Rede. Auf das Rechtsmittel ist schon deswegen nicht einzutreten (E. 5). Vorliegend fehlt es an jeglicher Begründung der Beschwerde. Sich durch bewussten Verzicht auf Begründung eine Erstreckung der Beschwerdefrist zu verschaffen, geht nicht an. Es hat kein Anlass bestanden, zur Verbesserung der Beschwerde Frist anzusetzen (E. 6). Nichteintreten. · --- · Stichworte: · BEGRÜNDUNG BESCHWERDEFRIST EINBÜRGERUNG NACHFRIST NICHTEINTRETEN ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT ZUSTÄNDIGKEIT · Rechtsnormen:

· Art. 50 BÜG § 155 GemeindeG § 54 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3